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Das Fachbuch für Leute, die in Thailand wohnen und arbeiten.
Vorwort
Ein Rechtsanwaltbüro beantwortet über 120 Fragen aus den Bereichen Visum, Hauskauf, Mietwohnungen, Verträge, Eheschließung/-scheidung, Arbeitserlaubnis, Arbeitsrecht, Firmengründung, Steuern, Buchhaltung, Rechtsprechung usw. – verständlich, kein Juristendeutsch!
Diese Broschüre soll den Bedürfnissen der Ausländer in Thailand gerecht werden, die sich einen Überblick über die rechtliche Situation verschaffen wollen, die bei Kontakten privater und geschäftlicher Art entsteht.
Die Angaben sind nicht dazu gedacht, im Streitfall den Anwalt zu ersetzen, sondern sie sollten als Information dienen, um Probleme, die sich aus Unkenntnis der rechtlichen Lage ergeben, vorbeugend zu vermeiden. Darum haben wir in den Kommentaren und Antworten weitestmöglich das bekannte Juristendeutsch vermieden und uns bemüht, allgemein verständlich die Zusammenhänge zu schildern.
Die Rechtskolumnen wurden von der TIP-Redaktion in Zusammenarbeit mit einem auf Ausländerrecht in Thailand spezialisierten Beratungsunternehmen für die Druckausgabe der „TIP – Zeitung für Thailand“ entwickelt und geschrieben. Viele beruhen auf Leseranfragen, andere wendeten sich direkt an das Beratungsunternehmen.
Wir wollen mit dieser Broschüre einen ersten Überblick über die Rechtssituation für Ausländer in Thailand geben und empfehlen ausdrücklich, sich im Ernstfall so viele Informationen wie möglich von möglichst vielen Stellen einzuholen.
Die Gesetzeslage mag sich im Laufe der Zeit geringfügig ändern, die Problematik jedoch nicht und wird es wohl auch die nächsten Jahrzehnte nicht. Deshalb ist dieses Buch, unabhängig vom Erscheinungsdatum, für lange Zeit aktuell.
Phuket, im September 2012
Visum, Arbeitserlaubnis
Wie erhalte ich ein Jahresvisum?
Ein Leser schreibt: Im nächsten Jahr möchte ich mit meiner thailändischen Gattin nach Thailand auswandern. Wir sind seit 26 Jahren verheiratet. Ich bin Erwerbsunfähigkeitsrentner seit 7 Jahren. Meine Rente beträgt 1500 Euro pro Monat. Ich bin am 28.12.1939 geboren. Meine Gattin besitzt in Bangkok zwei Einfamilien-Häuser. Nachdem ich von der thailändischen Botschaft in Berlin keine ausreichende Antwort über Formalitäten zu diesem Thema bekommen habe, wende ich mich an Sie mit der Bitte, dass Sie mir die Bestimmungen mitteilen. Folgende Fragen sind wichtig:
1. Wie bekomme ich ein Visum, mit dem ich langfristig in Thailand wohnen kann, ohne immer wieder kurz ausreisen zu müssen?
2. Welchen Geldbetrag muss ich auf ein Konto in Thailand einzahlen?
3. Was muss ich sonst noch an Bestimmungen beachten?
In der Hoffnung, dass Sie mir weiterhelfen können, danke ich Ihnen im Voraus.
Antwort:
Ihren Auskünften zufolge erfüllen Sie alle Voraussetzungen, um in den Genuss eines Jahresvisums zu kommen. Nach dessen Erhalt müssten Sie überhaupt nicht mehr ausreisen, außer Sie wollen absichtlich das Land verlassen.
Aber mal erst der Reihe nach: Zunächst besorgen Sie sich bitte bei der Thai-Botschaft ein Non-Immigrant-O-Visum für den Zeitraum von einem Jahr mit multipler Einreise.
Dann lassen Sie sich bitte von Ihrem Rententräger einen Nachweis darüber ausstellen, dass Sie über eine feste Rente von monatlich 1500 Euro verfügen. Lassen Sie dieses Dokument bitte in Thai übersetzen und später in Bangkok von der dortigen Deutschen Botschaft verifizieren, da Sie anschließend bei der thailändischen Immigration den Nachweis führen müssen, ein festes monatliches Einkommen von mindestens 60.000 Baht zu besitzen.
Nicht von Schaden ist es auch, sich ein polizeiliches Führungszeugnis ausstellen zu lassen, damit Sie Ihren einwandfreien Leumund unter Beweis stellen können.
Hiermit ausgestattet und unter Mitnahme Ihrer Rentenunterlagen reisen Sie bitte in Thailand ein.
Dann eröffnen Sie ein Konto bei einer Thai-Bank, um die Möglichkeit zu schaffen, ihre Rente nach Thailand transferieren zu können. Wenn Sie dieses dann mit einem Guthaben von mindestens 800.000 Baht ausstatten könnten, hätten Sie alternativ zum Rentennachweis bereits hiermit Ihre Vermögensverhältnisse nachgewiesen.
In der Annahme, dass Sie in einem der Häuser Ihrer Frau wohnen werden, schließen Sie mit Ihr einen langfristigen Mietvertrag und gehen anschließend mit einer Kopie desselben und Ihrer Frau unter Mitnahme ihres Hauspapiers zur zuständigen Immigration. Hier meldet Ihre Frau sie an, und Sie bekommen eine Anmeldebescheinigung – und schon haben Sie praktisch alles beieinander, um das Jahresvisum zu beantragen.
Mit Hilfe Ihrer Frau können Sie dies problemlos selbst machen. Holen Sie sich hierfür das richtige Antragsformular bei der Immigration und reichen dieses dann ausgefüllt, zusammen mit den geforderten Dokumenten, zwei Passfotos und Ihrem Bankbuch wieder dort ein. Die zuständigen Beamten sind sehr hilfreich und freundlich und gehen Ihnen bei eventuellen Unsicherheiten zur Hand. Die Bearbeitungszeit wird ca. 3 Monate in Anspruch nehmen, aber bis zur Entscheidung und Erteilung halten Sie sich bereits legal in Thailand auf.
Ergänzender Ratschlag: Personen, die ständig in Thailand leben wollen, müssen mit einem Non-Immigrant-O-Visum, gültig für 90 Tage, hier einreisen. Nach der Einreise muss sich die Person innerhalb der 90 Tage beim zuständigen Immigrant Office melden und ein Jahresvisum beantragen. Sollte die Bearbeitung nach Ablauf der 90 Tage immer noch nicht erledigt sein, so wird das Visum beim zuständigen Immigrant Office ohne eine weitere Gebühr im Regelfall für einen Monat verlängert.
Bei einem multiplen Visum, was immerhin jetzt 3.000 Baht mehr kostet, muss nach spätestens 89 Tagen die Ausreise aus Thailand erfolgen. Der Vorteil liegt darin, dass man bei einer Ausreise nicht immer wieder zu einer Thai-Botschaft muss. Ich kann also nach erfolgter Ausreise auch gleich wieder einreisen.
Ein weiterer wichtiger Hinweis ist, dass auf keinen Fall die Rente oder Pension direkt nach Thailand überwiesen wird. Diese Bezüge sollten unbedingt auf ein deutsches Konto überwiesen werden, und von dort sollte man den Geldbedarf jeweils abrufen. Der Vorteil liegt darin, dass die Personen jederzeit an ihr Geld kommen, was hier in Thailand nicht immer der Fall ist.
Jahresvisum – und trotzdem alle 3 Monate ausreisen
Ein TIP-Leser schreibt: Ich (33 Jahre) bin mit einer Thai seit 3 Jahren verheiratet. Auf dem Thai-Konsulat in München habe ich ein Jahresvisum erhalten. Ich habe im TIP gelesen, dass man alle 3 Monate bei der Immigration zwecks Meldepflicht vorstellig werden muss. Nun bin ich auf der Immigration gewesen, und die haben mir mitgeteilt, dass ich mit meinem Visum trotzdem alle 3 Monate ausreisen muss. Meine Frau meinte, dass sie Geld sehen möchten, ansonsten müsse ich ausreisen. Wie soll ich mich verhalten?
Antwort:
Du hast offensichtlich ein Non Immigrant ‘O’ Visum mit multipler Einreise. Das Visum hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Wenn Du in Thailand einreist, erhältst Du einen dreimonatigen Aufenthalt. Danach musst Du ausreisen und erhältst bei erneuter Einreise wieder die 3 Monate Aufenthalt. Solltest Du Dich jetzt aber ein Jahr ununterbrochen in Thailand aufhalten wollen, musst Du Dein 3-Monats-Visum auf ein Jahr verlängern lassen. Dies machst Du bei der Immigration. Als mit einer Thailänderin verheirateter Ausländer kannst Du denn Antrag selbstverständlich jederzeit stellen. Gehe mit Deiner Frau mit allen Papieren, die Ihr habt, und zusätzlich mit einer Bestätigung einer thailändischen Bank, welche besagt, dass Du mindestens 400.000 Baht auf Deinem Konto liegen hast, zur Immigration und stelle den Antrag.
Was ist ein Jahresvisum?
Ein TIP-Leser schreibt: Da ich der englischen Sprache nicht so mächtig bin und auch selbst bei Anwendung meiner eingeschränkten Sprachmöglichkeiten mein thailändisches Gegenüber im Phuket Immigration Office sich auch nicht so vollkommen ausdrücken konnte, habe ich hier eine Frage in Zusammenhang mit der Visa-Dauer.
Situation: Visum aus dem Thai-Konsulat Frankfurt am Main, Deutschland – Non-Immigrant „O“ Multipel Re-entry, 1 Jahr gültig, ausgestellt am 16.6.2010 – Einreise Thailand am 2.7.2010 – Ausreise/Einreisestempel Ranong, gültig bis 13.6.2011.
Frage: Wenn ich Anfang Juni 2010 in Ranong einen neuen Aus-/Einreisestempel bekomme, ist der dann bis 1.7.2011 gültig oder erneut 3 Monate, obwohl das Visum ja nur ein Jahr gültig ist?
In meinem Bekanntenkreis wissen alle was, aber keiner so richtig.
Antwort:
Sie haben in Deutschland ein Jahresvisum mit unbeschränkter Einreise bekommen. Auch mit einem Non-Immigrant-Visum darf man sich in Thailand nur maximal drei Monate lang ununterbrochen aufhalten. Die letzte Ausreise muss innerhalb des genehmigten Zeitraumes sein, dann bekommt man bei der letzten Wiedereinreise noch mal drei Monate, die die Nominalzeit des Visums zwar überschreiten, aber durch das Datum im Stempel legalisiert werden.
Sie bekommen bei der ersten Einreise einen Stempel, der ihr nächstes Ausreisedatum beinhaltet. Das ist natürlich nicht identisch mit dem Datum der Gültigkeit des Visums. Ich vermute, dass hier irgendwelche Missverständnisse aufgetreten sind. Die Erlaubnis, ein Jahr hier in Thailand zu bleiben ohne Ausreise, kann nur durch ein sogenanntes Jahresvisum IMLAND erfolgen. Das ist nichts anderes als eine jährliche Verlängerung eines Non-Immigrant-Visums.
Visum-Marathon
Ein TIP-Leser schreibt: Jemand, der ständig in Thailand leben will, und mit einem Non Immigrant-Visum in Thailand einreist, sollte innerhalb 90 Tagen das sogenannte „Jahresvisum“ beantragen (Auszug: „Ihr Recht“). Sollte dieser Jemand das Visum nach einem Monat der Einreise beantragen, so wird er nach Hause geschickt, mit der Begründung: „Ihr Visum gilt noch 2 Monate, kommen Sie wieder, wenn Ihr Visum noch 30 Tage Gültigkeit hat“ (Immigration Phisanulok).
Dann, nach 2 Monaten, ist der Immigration der Beleg, dass sie ein Bankguthaben von ca. 500.000 Baht haben, schon zu alt (wenn mit einer Thai verheiratet und noch Rente bezogen wird). Also ab nach Hause und wieder auf die Bank für einen Beleg mit neuem Datum. Dann auf einmal ist das Datum ihres Rentenbescheids (beglaubigt durch die Deutsche Botschaft) zu alt. Ab nach Hause und nach Bangkok (350 km hin und wieder zurück). Zur Information: Ihren Rentenbescheid brauchen sie nicht ins Thailändische zu übersetzen, wie in „Ihr Recht“ behauptet wird. Die Deutsche Botschaft druckt ihn in Englisch aus für 20 Baht.
Und weiter geht es mit dem Visums-Irrsinn. Mein in Deutschland beantragtes Visum hatte eine Gültigkeit bis 28.7.2010. Am 22.6. bin ich in Mae Sot ausgereist und dachte, die schreiben ein Visum bis zum 28.7., was in Deutschland so wäre. Aber sie haben mir ein Visum für 3 Monate gegeben. Das war mir nicht geheuer und fragen wollte ich nicht. Also zuerst gefreut, aber später musste ich doch auf die Immigration für mein Visum. Hatte Mae Sot einen Fehler gemacht oder nicht? Am 22.7. wollte ich auf die Immigration. Dafür brauchte ich einen neuen Beleg für mein Bankguthaben. Dann wie gehabt: „Sie haben noch ein Visum für 2 Monate, kommen Sie einen Monat später.“ Auf meine Frage: „Mein Visum ist am 28.7.2010 abgelaufen“, wurde gesagt: „Das interessiert nicht, nur der Stempel von Mae Sot ist maßgebend.“
Nun wusste ich nichts mehr. Wortlos verließen meine Frau und ich die Immigration. Am 25.8. will ich wieder auf die Immigration, mit neuem Bankbeleg (Ausstellungskosten 200 Baht). Hoffentlich sagen sie nicht schon wieder: „Ihr Rentenbescheid von der Botschaft ist zu alt.“ Aber so wird man hingehalten, bis das Datum der Belege zu alt ist. Ich weiß nicht, wie viele Kilometer ich schon gefahren bin für das sogenannte „Jahresvisum“. Aber eines weiß ich, zu viele Kilometer waren es schon.
Da muss ich auf einen Ausspruch eines Leserbriefschreibers zurückgreifen: „Bist du in Thailand nicht mehr froh, so stürze dich in H2O“. Diesem Spruch nach, auf Thailänder bezogen, müssten sich 80% in H2O stürzen. Denn das ist die Realität. Ich halte es mit dem guten alten Spruch: „Und die Gedanken sind frei.“
Ich hoffe, einige Leser schreiben zum Thema Visum. Denn Gedankenaustausch bildet, was man vom thailändischen Schulsystem nicht behaupten kann.
Antwort:
Ich möchte gerne Stellung nehmen zu Ihrem Leserbrief an die TIP-Zeitung, muss Ihnen aber mitteilen, dass es sich dabei um eine allgemeine Auskunft handelt, da ich auch keinen Einblick in Ihre Unterlagen habe.
Renten- und Wohnsitzbescheinigungen von der Botschaft sowie Bankstatements/Nachweis (bis und mit drei Monate zurück), die für einen VISA-Antrag benötigt werden, sollten/müssen schon neueren Datums sein.
Ob die eine oder andere Unterlage ins Thai übersetzt werden muss, liegt im Ermessensraum der jeweiligen Immigration.
Dass man Ihren Antrag auf das Jahresvisa (Verlängerung Ihres schon bestehenden Visums um ein Jahr) verschiebt auf die letzten 30 Tage Gültigkeit, ist bei vielen Immigrationen üblich, da steckt aber keine böse Absicht dahinter.
Mae Sot hat keinen Fehler gemacht, da Sie vermutlich ein Multiple VISA besitzen, kriegen Sie nach einer Einreise nach Thailand, die Sie vor dem 28.7.2010 machen, nochmals einen VISA-Stempel für weitere 3 Monate, dann ist aber Schluss und der richtige Zeitpunkt für Ihren Antrag.
Wenn Ihre Unterlagen korrekt, vollständig und nicht zu alt sind, werden Sie dieses Mal mit Ihrem Antrag sicher durchkommen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung, Sie können mich einfachheitshalber auch anrufen.
Jahresvisum-Schikane
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin mit einer Thailänderin verheiratet und wir haben zwei gemeinsame Kinder. Vor kurzem sind wir aus Deutschland nach Thailand übergesiedelt. Bei der thailändischen Botschaft in Berlin habe ich ein Visum beantragt, damit ich in Thailand wohnen und arbeiten kann. Nun habe ich im Pass ein Non-O-Visum mit einer Gültigkeit von 3 Monaten. In Berlin hat man mir gesagt, dass ich dieses Visum in Thailand jederzeit auf ein Jahr verlängern lassen kann. Unsere Einreise hat auch problemlos funktioniert. Nun bin ich hier zum Immigration Office und wollte mein Visum auf ein Jahr verlängern lassen. Nicht nur, dass ich jetzt erst einmal einen Berg Dokumente anbringen muss – die verlangen doch tatsächlich auch noch einen Nachweis, dass ich oder meine Frau (oder auch zusammen) ein monatliches Einkommen von 40.000 Baht haben. Das ist doch reine Schikane, wie soll ich denn hier ein Einkommen haben, wenn ich noch keine Arbeit gefunden habe? Immerhin bin ich mit einer Thai verheiratet und man hat mir in Berlin die problemlose Verlängerung auf ein Jahresvisum zugesagt.
Antwort:
Ich kann Dir versichern, das ist keine Schikane. Die thailändischen Vorschriften sehen vor, dass für ein Jahresvisum für Verheiratete ein Banknachweis über mindestens 600.000 Baht geführt wird oder seit Neuestem, vor allem bei Erstanträgen, einer von ihnen oder beide ein jährliches Gesamteinkommen von durchschnittlich 40.000 Baht pro Monat haben. In Berlin hat man Dir vielleicht nicht gesagt, dass der Banknachweis erforderlich ist, weil der betreffende Mitarbeiter das entweder ganz einfach vergessen hat, es vielleicht nicht gewusst hat, vor allem die neue Regelung mit dem Einkommensnachweis, weil er das vielleicht noch nicht kannte, oder Du ganz einfach einen solventen Eindruck gemacht hast und er das nicht für erwähnenswert gehalten hat. Auf jeden Fall dauert die Bearbeitung und Ausstellung des Jahresvisums nach unseren Erfahrungen ca. 2–3 Monate. Bis dahin musst Du nach Ablauf Deines Einreisevisums dieses bei der Immigration monatlich verlängern lassen.
Geld „einfrieren“ bei Jahresvisum?
Ein Leser fragt: Am letzten Wochenende bekam ich Besuch von einem Anwalt, der mir mitteilte, dass die Immigration nun die Anordnung erteilt haben soll, dass ab sofort alle Bankdeposits, die bei Anträgen für die jährliche Verlängerung eines Non-Immigrant-Visum im Land (sogenanntes Jahresvisum) auf Thai-Banken nachgewiesen werden müssen, nun über die gesamte Geltungsdauer dieser Verlängerung auf dem Konto liegen müssen. Bisher konnte man sich einen kurzfristigen Kredit verschaffen und die Anforderungen erfüllen, nach Erteilung der Verlängerung konnte man alles abheben. Das war zwar auch nicht im Sinne des Erfinders, denn das Deposit sollte doch eigentlich zum Nachweis dienen, dass der Antragsteller die Mittel hat, seinen Lebensunterhalt in Thailand zu bestreiten. Nun muss er quasi das Doppelte zur Verfügung haben, denn leben muss er nebenbei ja auch – falls meine Infos stimmen.
Antwort:
Deine Informationen sind nicht korrekt. Nach wie vor soll mit dem ausgewiesenen Bankguthaben der Nachweis erbracht werden, das der Antragsteller in der Lage ist, für den Zeitraum des beantragten Visums seinen Lebensunterhalt von eben diesem Guthaben bestreiten zu können. Das Geld muss also NICHT eingefroren werden.
Was die Immigration allerdings fordern kann, insbesondere wenn der erforderliche Kontostand durch einen frischen Geldeingang aufgestockt wurde, ist der Nachweis, dass es sich dabei um einen Transfer aus dem Ausland handelt. Und die Summe muss mindestens 3 Monate vor dem Visaantrag auf der Bank liegen …
Condominium-Besitz ist kein Bankguthaben
Ein Leser schreibt: Ich lebe bereits seit einigen Jahren in Hua Hin in einem Condominium, in dem ich ein Apartment besitze. Meine bisherigen Aufenthalte in Thailand waren oft, aber nie von sehr langer Dauer. Daher genügte mir bisher das normale Touristenvisum oder bei zwei- bis dreimonatigen Aufenthalten ein Non-Immigrant-O-Visum.
Nun jedoch möchte ich den größten Teil des Jahres am Stück in Thailand verbringen und spiele daher mit dem Gedanken, ein Jahresvisum zu beantragen. Die hierfür geforderten Voraussetzungen kann ich erfüllen. Nun meine Frage: Ist es möglich, anstelle des Bankauszuges mit dem Nachweis der 800.000 Baht Guthaben den Wert des Condos in die Waagschale zu werfen?
Antwort:
Hallo, hier muss ich Dich leider enttäuschen. Den geldwerten Gegenwert des Condos kannst Du zu diesem Zweck nicht in Ansatz bringen. Das wäre ja auch am eigentlichen Ziel der 800.000-Baht-Regelung vorbeimanövriert. Der Nachweis dient der Garantie und der Beweisführung, Deinen Lebensunterhalt für die Dauer des beantragten Jahresvisums aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Alternativ kann von Dir auch der Nachweis erbracht werden, dass Du über regelmäßig eingehende Zahlungen wie Rente, Pension o.ä. in Höhe von mindestens 60.000 Baht monatlich verfügst. Nach zunehmendem Lebensalter variieren die Höhen der Nachweisbeträge. Aber um hier verbindlich Aussage treffen zu können, müsste ich nähere Einzelheiten über Dich wissen.
Keinen Ehe-Rabatt beim Visa-Eintrittsgeld
Ein TIP-Leser schreibt: Wenn ein Ehepaar – wir kommen aus der Schweiz – ein Jahresvisum in Thailand beantragen will, wie viel Geld muss dann auf dem Konto sein? Darf das Geld auf einem Konto deponiert sein oder müssen zwei unabhängige Konten eingerichtet werden? Kann die Rente zugerechnet werden?
Antwort:
In Thailand gibt es keinen Rabatt für Ehepaare beim Eintrittsgeld. Bei beiden Ehepartnern – vorausgesetzt, sie sind beide über 55 Jahre alt und beziehen keine Rente – sollten bei Antragseinreichung auf einer Thai-Bank auf einem separaten Konto jeweils 800.000 Baht vorliegen, die anhand je eines Bankstatements (3–6 Monate zurück) belegt werden müssen.
Theoretisch kann das aber auch bei beiden oder einem von Ihnen ersetzt werden durch den Nachweis des Erhalts einer staatlichen Rente in Höhe von einem Zwölftel des oben angegebenen Betrags. Rentennachweise erhalten Sie auf Ihrer Botschaft in Thailand.
Ein Zusammenrechnen von Eintritts-Deposit und Rente ist nicht die gängige Praxis. Am liebsten sehen die Beamten auf der Immigration Bargeld auf einem Thai-Konto, dann gibt es erfahrungsgemäß kaum Verzögerungen bei der Genehmigung.
Jahresvisum für Rentner-Ehepaare
Ein TIP-Leser schreibt: In einem Ihrer Artikel haben Sie geschrieben, dass es bei Ehepaaren keine Ausnahme betreffend des Visa-Eintrittspreises gibt. In der Siam-Info steht, dass ein Ausländerehepaar nur ein Konto von 800.000 Baht vorweisen muss und beide Partner über 50 Jahre alt sein müssen und nicht, wie Sie geschrieben haben, jeder 800.000 Baht und über 55 Jahre. Was ist denn jetzt richtig? Man wird total verwirrt.
Antwort:
Laut beiliegender Polizeiverordnung Nr. 606/2006 sind die Bedingungen für die Gewährung des Jahresvisums für Rentner wie folgt geregelt:
Mindestalter: 50 Jahre, monatliches Mindesteinkommen von 65.000 Baht oder ein Bankstatement über drei Monate von einer Bank in Thailand, welches mindestens 800.000 Baht enthält. Falls Rentenempfänger, wird ein sicheres monatliches Einkommen (staatliche Rente) angerechnet, zusammen muss der Betrag aber mindestens 800.000 Baht ausmachen.
Für den Rentner, der vor dem 21. Oktober 1998 ins Land gekommen und zwischen 55 und 60 Jahre alt ist, beträgt das Mindestguthaben 500.000 Baht, es muss aber ein monatliches Mindesteinkommen von 50.000 Baht zusätzlich nachgewiesen werden. Wenn er ein Alter von mindestens 60 Jahren aufweist, muss er ein Bankguthaben von mindestens 200.000 Baht nachweisen sowie ein sicheres monatliches Einkommen von mindestens 20.000 Baht.
Es ist nicht die Rede von Ehegatten-Rabatten.
Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin mit einer Thai seit einem Jahr verheiratet und seit acht Monaten leben wir hier in Thailand. Das Land gefällt mir sehr gut und ich kann mir vorstellen, für immer hier zu bleiben, wenn ich nicht immer ein- und ausreisen müsste. In der Schweiz hat meine Frau problemlos eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten und musste nicht nach Thailand zurück. Ich habe mich bei diversen Stellen schlaugemacht und habe erfahren, dass es auch hier solche Möglichkeiten gibt.
Antwort:
Grundsätzlich gibt es für Sie die Möglichkeit, ein Jahresvisum zu beantragen. Mit einem Jahresvisum können Sie ein Jahr ohne auszureisen im Land bleiben. Dann müssen Sie lediglich alle drei Monate bei der Immigration vorstellig werden, um sich dort einen Stempel in Ihren Pass geben zu lassen. Eine Elementarvoraussetzung für Verheiratete ist dabei ein Bankguthaben von 400.000 Baht. Wenn Sie drei Jahre hintereinander ein Jahresvisum hatten, dann können Sie einen Antrag auf „Resident“ stellen. Damit können Sie dann dauerhaft im Land bleiben.
Gefälschtes Visum – neuer Pass
Ein TIP-Leser schreibt: Ich habe ein Problem und hoffe, dass Sie mir helfen können. Ich war auf der Immigration, um mein Jahresvisum zu machen. Der Beamte verlangte meinen Pass und überreichte mir ein Antragsformular zum Ausfüllen. Während ich den Antrag ausfüllte, blätterte er in meinem Pass herum und verschwand dann für ein paar Minuten in einem anderen Büro. Daraufhin hat er mir mitgeteilt, dass er mir keine Verlängerung des Visums machen könne, weil es gefälscht sei. Ich solle einen neuen Pass bei meiner Botschaft beantragen und ein neues Visum machen, danach könne ich wiederkommen. Ich bin dann in das Office gefahren, welches mir das Visum besorgt hatte, und habe reklamiert. Die Dame sagte mir, dass bis jetzt keine Probleme mit den Visa bekannt seien, und dieses Office mache sowieso keine Visa – die Pässe würden an irgendeinen Broker weitergeleitet. Mehr könne sie für mich nicht tun. Basta, Punkt und Amen. Was raten Sie mir?
Antwort:
Dass die thailändischen Behörden die Verlängerung eines gefälschten Visums verweigern, ist verständlich. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Pass ein amtliches Dokument ist, ist es kooperativ, wenn die Immigration Ihnen die Möglichkeit gibt, einen neuen Pass zu beantragen, und Sie nicht ausweist.
Nach deutschem Recht ist ein Pass, der ein gefälschtes Visum enthält, grundsätzlich noch ein gültiges Dokument. Jedoch sollte man sich darüber im klaren sein, dass mit einem Eintrag, mit dem ein gefälschtes Visum dann gekennzeichnet wird, es kaum ein Land geben wird, das Ihnen noch ein legales Visum ausstellt.
Nach unseren Informationen würde z.B. einem Ausländer in Deutschland die Ausweisung drohen, wenn sein Pass ein gefälschtes Visum enthält. Wird von einer deutschen Vertretung in Thailand in einem Pass ein gefälschtes Visum für Deutschland entdeckt, wird dieser Pass einbehalten und an die zuständige Ländervertretung des Passinhabers geschickt. Dass Sie für die Visaformalitäten offensichtlich einem zweifelhaften Unternehmen auf den Leim gegangen sind, kann man nicht den hiesigen Behörden vorwerfen.
Leider kommt es immer noch viel zu häufig vor, dass zweifelhafte Berater ihre Klienten davon überzeugen wollen, dass der legale und seriöse Weg, zu einem Visum zu kommen, viel zu teuer sei, und sie mit ihren guten Beziehungen die Angelegenheit viel billiger und einfacher regeln können.
Folgen Sie dem Rat, den Sie auf der Immigration bekommen haben, und beantragen Sie einen Pass. Das betreffende Büro können Sie bei der Polizei anzeigen.
Arbeitserlaubnis-Verlängerung verweigert
Ein TIP-Leser schreibt: Ich habe ein Jahresvisum multiple Non-B und eine Workpermit. Als ich die Workpermit im Labour-Department verlängern wollte, hat man mir erst einmal gesagt, dass ich dazu einen ganzen Stapel Papiere anbringen muss. Als ich dann mit den geforderten Unterlagen angekommen bin, hat man mir freundlich lächelnd die Verlängerung der Workpermit verweigert mit der Begründung, dass mein Visum ja nun in ein paar Tagen abläuft. Auf der Immigration hat man mir dann aber eine Verlängerung von zwei Wochen gegeben, was wiederum nicht ausreicht, um meine Workpermit zu verlängern.
Was geht hier eigentlich ab?
Antwort:
Eine Workpermit kann niemals länger gültig sein als das aktuell gültige Visum! Die Immigration kann Dir nur eine kurzfristige Verlängerung geben. Das ist dafür gedacht, wenn z.B. wegen Krankheit, Entbindung oder anderer zwingender Gründe der reguläre Ausreisetermin wirklich nicht eingehalten werden kann.
Du hast leider keine Wahl als zunächst erst einmal eine ordentliche Verlängerung Deines Non-B-Visums um 3 Monate zu bekommen. Dazu wird Dir die Ausreise nicht erspart bleiben. Anschließend wirst Du mit den entsprechenden Papieren ausgerüstet auch Deine Workpermit bekommen.
Arbeitserlaubnis nach Firmengründung
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin ein aufmerksamer Leser Deiner wirklich sehr guten Kolumne. Diese ist immer sehr hilfreich und man(n) lernt ständig dazu. Du hast vor einiger Zeit eine Anfrage zum Thema „Firmengründung“ beantwortet.
Hierzu habe ich eine Frage: Wir, das heißt meine Lebensgefährtin Muna (Thai) und ich (Deutscher), sind gerade dabei, eine Company Limited zu gründen bzw. zu registrieren. Unser Geschäft ist in Khon Kaen (Isan), wir betreiben ein Reisebüro und treten zukünftig auch als Reiseveranstalter auf. Der Name unseres Geschäftes lautet … Co., Ltd.
Beim Lesen Deiner Antwort bin ich auf die Fragestellung „Arbeitserlaubnis“ aufmerksam geworden. Derzeit betreibt meine Lebensgefährtin das Geschäft vor Ort. Sobald das Geschäft gut und stabil läuft, ist es geplant, dass ich ebenfalls im Geschäft arbeite. Ich lebe derzeit in Deutschland und möchte dann nach Thailand übersiedeln. Nun meine Frage: Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit ich eine Arbeitserlaubnis erhalte? Bitte gehe davon aus, dass wir nächstes Jahr auch heiraten wollen. Kannst Du mir hierzu kurz einen Tipp geben?
Antwort:
Als verheirateter mit einer Thailänderin, einer registrierten Company Limited, einem Non-Immigrant B oder O für Verheiratete, 2 Mio. registriertem Firmenkapital und 4 Thai-Angestellten wirst Du keine Probleme mit der Beantragung einer Arbeitserlaubnis haben. Deinem Schreiben entnehme ich, dass Ihr die Firma schon gegründet habt. Somit sind alle Voraussetzungen hinsichtlich der Arbeitsgenehmigung gegeben.
Arbeitserlaubnis – Vorteile mit Australischem Pass?
Ein TIP-Leser schreibt: Mein Kunde hat einen Schweizer Pass und einen Australischen. Er möchte eine Arbeitsbewilligung über meine Companie. Hat er mit dem Australischen Pass einfachere und bessere Bedingungen in Thailand und soll er damit einreisen? Ich habe früher mal gehört, dass Australier ein spezielles Abkommen hätten.
Wisst Ihr darüber Bescheid und könnt Ihr mich über E-Mail informieren?
Antwort:
Nach unserer Kenntnis gibt es zwischen Australien und Thailand keine Abkommen, das für australische Staatsbürger einen vereinfachten Formalismus zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis vorsieht.
Als Voraussetzung für eine Arbeitserlaubnis gilt für einen australischen ebenso wie für einen schweizer Staatsbürger das Non-B-Visum.
Welche Unterlagen für die Erteilung eines Non-B-Visums eingereicht werden müssen ist weniger davon abhängig, welchen Pass Du hast, sondern welche Rahmenbedingungen der thailändische Arbeitgeber erfüllt und wie eng oder wie großzügig Vorschriften von der jeweiligen Botschaft oder dem Konsulat ausgelegt werden.
Da kann es schon vorkommen, dass ein Antrag bei genau gleichen Voraussetzungen an der einen Stelle genehmigt und an der anderen Stelle abgelehnt wird.
Firmengründung, Selbstständigkeit
Risiko bei Firmenkauf ohne Steuerabschluss
Ein Leser fragt: Ich habe eine Frage bezüglich Buchhaltung. Ein Bekannter von mir möchte mir seine Firma verkaufen. Er hatte bis jetzt nicht die Zeit, die Jahresabschlussbilanz für das Jahr 2002 und das Jahr 2003 zu erstellen. Von einem Freund habe ich vernommen, dass es in Thailand sehr große Probleme geben kann, wenn man gegenüber den Steuerbehörden nicht termin- und fristgerecht seine Bilanzen abgibt. Für das Jahr 2002 sei es schon zu spät, und ich müsste bei einer eventuellen Übernahme der Firma mit ziemlich hohen Strafen rechnen. Er kenne sich da zwar nicht so genau aus, meinte aber, dass ich mich an Dich wenden soll.
Antwort:
Dein Freund hat auf der ganzen Linie recht. Die Frist für die Abgabe der Jahresbilanz für das Jahr 2002 ist tatsächlich schon längst abgelaufen. Das Finanzamt wird mit größter Wahrscheinlichkeit eine Strafe verfügen, welche bis zu 5% des registrierten Kapitals betragen kann. Danach wird das Jahr 2003 unter die Lupe genommen, und auch da ist die Frist für die Halbjahresbilanz bereits abgelaufen. Auch hier ist mit einer Strafe zu rechnen, und zwar auch bis zu 5% des registrierten Kapitals. Bei einem registrierten Kapital von beispielsweise 2 Mio. kann die Strafveranlagung ganz empfindliche Löcher verursachen. Mein Tipp: Lasse den Verkäufer die steuerlichen Probleme zuerst lösen. Danach ist es sehr wichtig, die Firma von einer neutralen Stelle überprüfen zu lassen. Erst wenn alles in Ordnung ist, kann von Dir übernommen werden.
Firmen-Übernahme
Ein TIP-Leser schreibt: Auch ich bin ein begeisterter Leser der TIP-Zeitung, insbesondere Deiner Rechtsberatung. Anfangs war auch ich sehr skeptisch, weil ich schon viele unsaubere Geschäftspraktiken seitens der Berater gesehen habe. Heute bin ich jedoch der Meinung, dass bei Euch wirklich professionell und sauber im Sinne des Kunden gearbeitet wird. Ich möchte mich dafür sehr herzlich bedanken und wünsche Euch weiterhin viel Erfolg bei der Arbeit.
Nun zu meiner Frage: Ich beabsichtige eine bestehende Firma, und zwar eine Co. Ltd. mit 4 Mio. Kapital, zu übernehmen. Die Firma besteht seit 1998 und verfügt über einen sehr großen Kundenstamm, den ich auch weiter betreuen kann. Der jetzige Inhaber ist bereit, mich mit 20% Anteilen in der Shareholder-Liste eintragen zu lassen. Er selbst wird weiterhin 29% und seine Gattin mit 4 weiteren Thais die restlichen 51% halten. Auf meine Frage, warum ich denn nicht alle Anteile auf Personen meiner Wahl, dass heißt 49% ich und 51% an Thais meiner Wahl, übertragen lassen kann, wurde mir gesagt, dass das zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, da zuerst die Jahresbilanz erstellt werden müsse. Im weiteren sei es ratsam, die Konstellation so zu belassen, weil es schließlich eine Thai-Company sei und die Behörden eine Übernahme seitens eines Ausländers nicht gerne sehen. Der Übernahmepreis beträgt zurzeit 5.000.000 THB und sei sofort zu bezahlen. Später kostet es mehr. Sein Berater (Ausländer) meinte, das Angebot sei fair und sehr vorteilhaft.
Antwort:
Deine Geschichte hört sich sehr interessant an und von meiner Seite aus kann ich Dir nur raten, ganz schnell Abstand von Deinem Vorhaben zu nehmen. Alles, aber auch wirklich alles, was Du mir hier schilderst, ist ausgemachter Blödsinn. Wer solch einen Schwachsinn erzählt, ist entweder unzurechnungsfähig oder verfügt über eine unheimlich kriminelle Energie.
Um einen Shareholder-Wechsel vorzunehmen, braucht es keine Abschlussbilanz. Ein Wechsel kann jederzeit ohne irgendwelche fadenscheinige Gründe vollzogen werden.
Eine Co. Ltd. nach thailändischem Recht kann nie zu 100% von Ausländern kontrolliert werden. Ausländer können höchstens 49% der Firmenanteile halten. Keine Registrationsstelle würde einer ausländischen Mehrheit zustimmen, infolgedessen besteht seitens der Behörde keine Veranlassung, auf solche Companys ein besonderes Augenmerk zu werfen.
Es würde mich interessieren, wer Dir dieses Angebot gemacht hat und vor allem hätte ich gerne auch den Namen und Anschrift des Beraters. Solltest Du weitere Fragen haben, bitte ich Dich, mich erneut zu kontaktieren.
Firmenanteile: die Hälfte wovon?
Leserfrage: Als gelernter Koch bin ich nun seit einigen Jahren in verschiedenen Ländern tätig. Nun halte ich mich hier in Thailand auf und bin auf der Suche nach einer geeigneten Position als Küchenchef. Auf ein entsprechendes Inserat von mir in der Bangkok Post erhielt ich unter anderem ein Angebot über eine tätige Teilhaberschaft in Höhe von 50% an einem deutschen Restaurant mit angegliederten Fremdenzimmern.
Es handelt sich hierbei um eine Co. Ltd. mit einem registrierten Stammkapital in Höhe von 4 Millionen Baht. Als Eigentümer sind der deutsche Besitzer selbst und seine thailändische Ehefrau nebst einigen Verwandten von ihr eingetragen.
Der Besitzer will mir 50% seiner Anteile übertragen und erwartet eine Beteiligung in Höhe von 3 Millionen Baht. Hiermit soll die nötige Renovierung und Erneuerung der Restaurantküche sowie der Fremdenzimmer bestritten werden.
Ich soll die Position des Restaurantchefs übernehmen, wobei sich der Besitzer auf den administrativen Teil und den Vermietungsteil konzentrieren will. Der Betrieb scheint gut zu laufen, und ich bin prinzipiell interessiert. Worauf ist bei der Absicherung meiner Person bei der Vertragsgestaltung besonders zu achten?
Antwort:
Aufgrund der in Thailand herrschenden Gesetzgebung ist eine Ihnen angebotene 50%ige Beteiligung an einem Thai-Unternehmen schlicht unmöglich. Die maximalen Anteile in Ausländerhand dürfen 49% nicht überschreiten.
Somit konzentrieren wir uns auf Ihre Aussage, dass der „Besitzer“ Ihnen 50% SEINER Anteile übertragen will – also max. 24,5% der Gesamtgeschäftsanteile. Die zu erwartende Interessenidentität zwischen ihm und seiner Thai-Ehefrau vorausgesetzt, kontrolliert er dann immer noch – wenn auch indirekt – 75,5% der Gesellschaftsanteile. Ihre Minorität kann also jederzeit mit absolutem Mehrheitsbeschluss überstimmt werden.
Selbst wenn der Besitzer an die Grenze des ihm gesetzlich Möglichen gehen würde, das heißt ein Übertrag seiner gesamten Gesellschaftsanteile auf sie, hätte er immer noch die indirekte Kontrolle über die einfache Mehrheit der Stimmen.
Gedreht und gewendet, wie es will, auf diesem Wege wird nichts aus dem von Ihnen Gewollten, zumal Sie seiner Einflussnahme auf die Thai-Anteile nichts entgegensetzen können.
Anders zeichnet sich das Bild, wenn auch Sie über eine Thai-Ehefrau verfügten, oder einer anderen Thai-Person Ihres absoluten Vertrauens. Dann könnte mit einem Übertrag von jeweils 50% der Anteile auf Ausländer- wie auf Thai-Seite das Konstrukt geschaffen werden.
Hier wären dann noch einige Maßnahmen zu treffen, die Thai-Person erst einmal finanziell in die Lage zu versetzen, die Geschäftsanteile zu erwerben und Ihnen das hierzu gewährte Darlehen entsprechend abzusichern. Aber auch diese Lösung scheidet wohl aus, da Sie sich erst kurzfristig in Thailand aufhalten.
Im Fazit steht das Ihnen gemachte Angebot einer 50%igen Firmenbeteiligung auf tönernen Füßen.
Ratsam ist es, den tatsächlichen Firmenwert vor einer Beteiligung von neutraler Seite feststellen und testieren zu lassen. Nur so ergibt sich ein Verhältnis X:Y, das zum Zeitpunkt Ihres Engagements Gültigkeitswert besitzt und als Grundlage für zukünftige Gewinnbeteiligungen herangezogen werden kann.
Nachdem sich das Beteiligungsmodell selbst ad absurdum geführt hat, empfehle ich Ihnen als nächsten Schritt einen Seiteneinstieg in das Unternehmen in Form einer Darlehensgewährung. Dies sichert Ihnen mehrere Vorteile auf einmal:
Gute Möglichkeiten der Darlehensbesicherung. 6% Darlehenszins p.A. 1%iger Kapitaldienst pro Monat, einsetzend ab einem vereinbarten Zeitpunkt. Festvereinbarte Gewinnbeteiligung bei jährlicher Ausschüttung. Sie üben Ihre Tätigkeit als Restaurantchef im Angestelltenverhältnis aus, dies sichert Ihnen – wenn auch schmale – Sozialleistungen und ein vereinbartes monatliches Gehalt, vertraglich gesichertes Mitspracherecht in allen wichtigen Belangen und Mitwirkung bei der jährlichen Gewinnfeststellung unter weitgehender Ausschaltung des unternehmerischen Risikos.€
Finanzierungskonstellation und Eigentumsverhältnisse
Ein TIP-Leser schreibt: Ich lebe seit Anfang des Jahres in Nong Khai und betreibe dort ein Coffeehouse auf den Namen meiner Noch-nicht-Ehefrau. Wir werden aber demnächst heiraten.
Durch meine zahlreichen Exkursionen durch Nordthailand ist mir die hohe Anzahl von Kautschukbäumen aufgefallen. Ich habe mich erkundigt, wo Plantagen zu verkaufen sind und habe auch zwei Plantagen mit noch nicht erntereifen Bäumen angeboten bekommen. Beide Plantagen mit insgesamt 300.000 qm sind für 10.000.000 THB zu verkaufen.
Da ich über diese Summe nicht verfüge, habe ich im Internet auf speziellen Seiten nach Investoren gesucht und auch gefunden.
Die Investoren sind bereit, Summen zwischen 500.000 und 1.000.000 THB zu investieren.
Jetzt mein Problem: Ich habe zwar ein schriftliches Konzept, was die Betreibung und die erwarteten Ernteerträge betrifft, jedoch nicht über die Finanzierungskonstellation nachgedacht.
Weitere Probleme sehe ich bei den Eigentumsverhältnissen, da ich ja als Farang kein Land erwerben darf. Ich glaube, dass das Projekt noch viel mehr Fragen aufwirft, die es zu lösen gibt.
Antwort:
Eine umfassende Information zu diesem Thema ist mit den vorliegenden Informationen noch nicht möglich. Abgesehen davon würde das auch den Rahmen dieser Kolumne sprengen. Grundsätzlich müssten Sie für dieses Geschäft jedoch eine Company anmelden. Diese Company darf dann auch Land erwerben. Die Anteile der Firma dürfen zu 49% in der Hand von Ausländern sein, 51% der Anteile müssen in thailändischer Hand bleiben.
Eine Möglichkeit wäre es z.B., die Geldgeber die Sie für das Projekt gefunden haben, entsprechend ihrer Anteile als Gesellschafter in das Firmenregister einzutragen.
In einem Gesellschaftervertrag muss dann u.a. vereinbart werden, wie die Gewinne verwendet werden, wie Verluste getragen werden, für welche Entscheidungen ein Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden muss, wenn Ihre Geldgeber im Ausland wohnen, wie Gesellschafterbeschlüsse herbeigeführt werden …
Wie Sie selbst bereits erkannt haben, gibt es da eine ganze Reihe von Punkten, die geregelt und auch sehr individuell auf das Projektumfeld abgestimmt werden müssen.
Vereinbaren Sie einen Termin in einem unserer Büros, dann können wir gemeinsam Ihren Business-Plan besprechen und das weitere Vorgehen festlegen.
Börsengeschäfte im Rahmen eines Klubs
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin unabhängiger Trader von in erster Linie Terminkontrakten an den US-Börsen (Commodities, Currencies, Stock-Indizes – manchmal auch Aktien) und wäre interessiert, auf Phuket (vielleicht später auch Bangkok) eine Art Klub zu gründen. Inhalt dieses Klubs wäre Ausbildung zum aktiven Trader und fortwährende Unterstützung mit konkreten Handelsanweisungen für alle möglichen Märkte und Finanzinstrumente (Aktien, Optionen, Futures, Spreads).
Mit der Ausbildung von „interessierten Mitgliedern“ soll zuerst Basiswissen und kontinuierlich Selbstständigkeit zu einem regelmäßigen (auf Monatsbasis) Einkommen entwickelt werden.
In Zeiten wie diesen ist es durch das Internet leicht möglich, an fast allen Orten der Welt Börsengeschäfte abzuwickeln. Abgesehen davon habe ich aus meinen regelmäßigen Besuchen auf Phuket sehr oft Leute mit den unmöglichsten Geschäftsideen ankommen und auch wieder abreisen sehen.
Ich könnte sicher so manchem Möchtegern-Expat einen vielversprechenden Weg zeigen. Kein schneller Reichtum, aber ein auf gutem Selbst- und Geldmanagement basiertes Geschäft mit überdurchschnittlichem Einkommen, ohne mit der Thai- oder irgendeiner anderen Bürokratie in Konflikt kommen zu müssen.
Konkret muss ich eigentlich nur wissen, ob ich dazu berechtigt bin, einen Klub als „Tourist“ zu gründen und ob ich meine Dienstleistung (Ausbildung) anbieten darf.
Antwort:
Als Tourist werden Sie es mit der Gründung eines Klubs nicht einfach haben. Aber für das von Ihnen geschilderte Vorhaben muss ganz klar eine entsprechende Firma vorhanden sein und für die Instruktoren eine Arbeitserlaubnis vorliegen. Insbesondere für Schulungsmaßnahmen ist eine entsprechende Lizenz erforderlich. Gleich eine Warnung an alle, die es besser wissen wollen. Werden solche Aktivitäten nach dem Motto „was wir hier im privaten Kreis machen, geht doch keinen etwas an“ bekannt, dann ist das strafbar und kann unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.
Importlizenz beantragen
Ein TIP-Leser schreibt: Ich betreibe eine kleine Exportfirma hier in Chiang Rai und spiele mit dem Gedanken, meine Tätigkeit auch gerne auf Import auszuweiten. Ich würde gerne diverse Nahrungsmittel aus dem europäischen Raum importieren und diese hier in Thailand vermarkten. Nun habe ich in Erfahrung gebracht, dass man für den Import eine spezielle Lizenz braucht. Diese sei schwer zu bekommen und mit hohem Zeitaufwand verbunden. Können Sie mir dazu einige Informationen geben?
Antwort:
Wenn Sie für Ihre Firma bereits eine Exportlizenz erwirkt haben, können Sie sich sicher vorstellen, dass es für eine Importlizenz ebenfalls einen Berg Papierkram zu bewältigen gibt – dieser ist sogar noch ein ganzes Stückchen größer. Auf jeden Fall muss Ihre Firma erst einmal eine Importlizenz beantragen, nachdem Sie im Vorfeld Ihre VAT-Registration ergänzt haben. Die Produkte, die importiert werden sollen, müssen angemeldet und genehmigt werden. Für den Import von Lebensmitteln, wird jedes einzelne Produkt einer Lebensmittelprüfung unterzogen. Nach erfolgreicher Prüfung wird dem dann eine Registriernummer, die sogenannte OYO-Nummer, erteilt, mit der das Produkt dann bei der Einfuhr gekennzeichnet sein muss. Der Zeitrahmen von der Antragstellung bis zur Freigabe eines Lebensmittels bewegt sich in der Regel bei ca. 6 bis 8 Monaten.
Ein TIP-Leser schreibt: Wie ich aus verschiedenen Berichten aus dem „TIP“ entnehme, sind Sie sehr gut mit den Ausländer- und steuerrechtlichen Bestimmungen in Thailand vertraut. Darf ich mir erlauben, Sie um einige Auskünfte zu bitten.
Ich wohne seit einigen Jahren in Singapur und besitze dort eine „Asien Art and Antique Gallery“. In dieser Gallery biete ich u.a. auch dekorative Artikel, Sammler-Objekte usw. an.
Vor einiger Zeit wurde mir angeboten, in Thailand in verschiedenen Hotel-Shops meine Ware permanent auszustellen und evtl. diese Boutiquen zu managen. Das heißt, die Shops werden mit Hotelpersonal bedient und ich würde meine Ware auf Kommissionsbasis (Consignment) dort verkaufen. Ich selbst würde nur bei der Anlieferung der Ware sowie evtl. bei deren Display in Erscheinung treten. Das Hotel würde die Ware für den von mir festgelegten Verkaufspreis verkaufen (inkl. Steuern, 7%) und nach Abzug einer festgelegten Kommission mir den Verkaufserlös auf einem Konto vergüten.
Hier meine Fragen:
1. Muss ich für diese Tätigkeit eine Firma gründen?
2. Kann ich eine Niederlassung meiner Singapur-Firma gründen?
3. Würde eine Partnerschaft (mit einem Thai) genügen?
4. Kann ich mit einer Arbeitsgenehmigung rechnen bzw. muss ich eine haben, auch wenn ich keinen Wohnsitz in Thailand habe?
5. Wie sind die steuerlichen Aspekte?
Antwort:
Wenn Sie in der geschilderten Form aktiv werden wollen, brauchen Sie eine thailändische Firma, die eine Importlizenz für die zu importierenden Produkte beantragt. Dann muss die Firma für Sie noch alle erforderlichen Unterlagen für eine Workpermit bereitstellen. Wenn Sie selbst über die gesamten Aktivitäten, die mit Import und Vertrieb zusammenhängen, die Kontrolle behalten wollen, wäre es die sicherste Lösung. Sie gründen hier eine eigene Firma, die sowohl die Importlizenz beantragt als auch die Papiere für die Arbeitserlaubnis liefern kann. Es ist nicht zwingend erforderlich, Ihren Wohnsitz nach Thailand zu verlegen. Für Visum und Workpermit reicht die Anschrift der hier gegründeten Firma.
Verheiratet: Kein Mindesteinkommen!
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin seit acht Jahren mit einer Thai verheiratet und habe mit ihr 3 Kinder. Nun möchte ich hier in Thailand eine Existenz in Form einer Firma gründen und ein Restaurant betreiben. Ich war bei diversen Anwälten und Beratern. Ausnahmslos alle schlugen mir vor, eine Co. Ltd. mit 2 Millionen Baht eingetragenem Kapital zu gründen und dafür eine Workpermit zu beantragen. Für die Abwicklung der Genehmigung und Anmeldungen mit den Behörden und die Gestaltung der nötigen Verträge wurden mir pauschale Kosten zwischen 80.000 und 120.000 Baht genannt.
Weiterhin wurde mir überall mitgeteilt, dass ich ein Mindesteinkommen von 35.000 Baht versteuern müsse – gleichgültig, ob der Betrieb dies erwirtschafte oder nicht. Andernfalls werde meine Arbeitsgenehmigung nicht mehr verlängert.
Antwort:
Die Auskünfte sind auf der ganzen Linie unzutreffend. Zuerst halte ich die Honorarforderungen für gelinde gesagt leicht überhöht. Dann besteht für Ausländer, die mit einer Thai verheiratet sind, keine Pflicht zur Versteuerung eines Mindesteinkommens. Und drittens besteht für die Firma, in der der Ausländer das Familieneinkommen verdient, keine Vorschrift für ein Minimum-Geschäftskapital. Insofern entfällt die Pflicht zur Gründung einer Co. Ltd. – es tut auch eine Privatfirma oder eine Ltd. Part. mit wesentlich weniger bzw. minimalen Gründungs- und Führungskosten.
Viertens ist das Mindesteinkommen für Ausländer schon lange nicht mehr generell 35.000 Baht pro Monat. Da werden jetzt feine Unterschiede gemacht. Japaner, Amerikaner und Kanadier sind die wertvollsten Ausländer. Sie müssen mindestens 60.000 Baht pro Monat versteuern, ob sie es nun verdienen oder nicht, sonst gibt es keine Verlängerung von Visum und Arbeitserlaubnis. Europäer und Australier sind zweitklassig und nur 50.000 Baht wert. Dann kommen diskriminierend die Asiaten: Südkorea, Taiwan, Singapur, Malaysia und Hongkong mit 45.000 Baht. Die Inder, Chinesen, Indonesier, Filipinos und Araber mit 35.000 Baht sowie schließlich die Burmesen, Laoten, Vietnamesen, Kambodschaner und Afrikaner mit nur schlappen 25.000 Baht.
Unternehmensformen in Thailand
Ein Leser schreibt: Wir planen, ab Juni dieses Jahres eine Firma hier in Thailand zu eröffnen. Wir sind ein mittelständischer Betrieb in Deutschland und beschäftigen über 800 Mitarbeiter in den verschiedensten Bereichen der Wiederaufbereitung. Unsere Tätigkeit hier in Thailand wird sich hauptsächlich mit der Wiederaufbereitung von Wasser befassen und später auch mit der kommerziellen Nutzung von Klärschlamm. Gerne würden wir mit Ihnen einen Termin in Bangkok vereinbaren, und wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns im Vorfeld einige generelle Informationen über in Thailand mögliche Unternehmensformen zukommen lassen würden. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort:
Folgende Unternehmensformen sind in Thailand möglich:
- Private Limited Company
- Public Limited Company
- Ordinary Partnership
- Registered Partnership
- Limited Partnership
- Ausländer-Büro (früher Repräsentanz- oder Regionalbüros)
Die drei geläufigsten Arten der Geschäftsorganisationen in Thailand sind:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Aktiengesellschaften
Die beliebteste Form der Geschäftsorganisation unter ausländischen Anlegern ist die Private Limited Company. Sie ist weitgehend mit der deutschen GmbH vergleichbar und muss von mindestens sieben natürlichen Personen – sog. „Promoters“ – gegründet werden, die mindestens einen Anteil zeichnen müssen. Die Private Limited Company muss zwingend mit einem thailändischen Partner gegründet werden. Der große Vorteil einer Partnerschaft, bei der 51% des Kapitals in thailändischer Hand sind, liegt darin, dass die Firma nicht mehr unter den Alien Business Act fällt. Dies erleichtert den gesamten Gründungsprozess. Die Private Limited Company muss einen Gesellschaftsvertrag einreichen, eine Pflichtversammlung einberufen und einen Einkommensteuerausweis für die Firma beantragen. Außerdem muss sie Buchhaltungsverfahren nach dem Bürgerlichen und Handelsgesetzbuch, dem Einnahmengesetz und dem Kompatibilitätsgesetz durchführen. Jedes Jahr muss eine Steuerbilanz beim Finanzamt und der Handelsregistrierungsbehörde eingereicht werden. Außerdem ist die Firma verpflichtet, die Einkommensteuer von den Gehältern der Angestellten einzubehalten.
Es existiert kein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital. Dennoch wird bei der Registrierung geprüft, ob das registrierte Kapital für die angestrebte wirtschaftliche Betätigung ausreichend und angemessen ist. Eine Kapitalausstattung von mindestens 30.000 Baht wird dabei in der Regel als angemessen angesehen. Allerdings wird bei der späteren Beantragung von Arbeitserlaubnissen für Ausländer die Höhe des registrierten Kapitals erneut relevant. Die zuständige Behörde des Arbeitsministeriums legt derzeit eine Quote von etwa 2.000.000 Baht Kapital pro erteilte Arbeitserlaubnis zugrunde.
Vorteile der Ltd. Part.
Ein TIP-Leser schreibt: Wir planen die Eröffnung einer Firma. Nun sehe ich des Öfteren die Rechtsform einer Limited Partnership. Leider finde ich nichts Aussagekräftiges im Internet. Kannst Du mir hierzu Näheres erklären? Vor allem würde mich die Prozedur bei der Einrichtung interessieren, z.B. wie viele Personen für die Eröffnung (bei der Co. Ltd. sind es ja neu 3 Personen) notwendig sind.
Antwort:
Die Eröffnung einer Limited Partnership ist tatsächlich eine Alternative zur Gründung einer Co. Ltd. Generell muss man aber im Vorfeld diverse Punkte klären, wie unter anderem die Absicherung. Die Entscheidung, ob die Gründung einer Co. Ltd. oder einer Limited Partnership Sinn macht, bedingt natürlich zuerst eine gründliche Analyse Eurer Situation. Wenn Du mir Informationen und Hintergründe geben kannst, bin ich auch in der Lage, Euch Vor- und Nachteile der betreffenden Rechtsform aufzuzeigen.
Aber nehmen wir an, dass Du mit einer Thailänderin verheiratet bist und Ihr gemeinsam den Sprung in die Selbstständigkeit wagen möchtet. Die Investition ist in einem normalen Rahmen und Ihr werdet gemeinsam im Betrieb arbeiten. In diesem Falle bietet die Geschäftsform der Ltd. Part. neu nur noch ein paar wenige Vorteile gegenüber früher.
Es sind nicht 3 Personen (Shareholder) dazu notwendig, sondern Du und Deine Frau sind die gegenseitigen Partner. Allerdings kann nur ein Thai Geschäftsführer sein.
Ein TIP-Leser schreibt: Kann eine Firma Shareholder einer andern Firma sein? Es geht um Mehrheiten von Farangs in Thai-Firmen:
Annahme – wir haben 2 Firmen gegründet:
Firma A, Co. Ltd.
Shareholders:
ICH, Farang (49%)
Thai-Holder A1 (46%)
Thai-Holders A2–A6 (je 1%)
Firma B, Co. Ltd.
Shareholders:
ICH, Farang (49%)
Thai-Holder B1 (46%)
Thai-Holders B2–B6 (je 1%)
Als nächstes mischen wir die Shareholders:
In der Firma A, Co. Ltd., wird Thai-Holder A1 ersetzt durch Firma B, Co. Ltd.
In der Firma B, Co. Ltd., wird Thai-Holder B1 ersetzt durch Firma A, Co. Ltd.
Die Firmen sähen dann neu so aus:
Firma A, Co. Ltd.
Shareholders:
ICH, Farang (49%)
Firma B, Co. Ltd. (46%)
Thai-Holders A2–A6 (je 1%)
Firma B, Co. Ltd.
Shareholders:
ICH, Farang (49%)
Firma A, Co. Ltd. (46%)
Thai-Holders B2–B6 (je 1%)
So eine Konstruktion nennt sich meines Wissens „cross sharing“ oder ähnlich, war vor etwa 5 Jahren in Thailand möglich. Gibt es diese Möglichkeit noch? Wenn ja, ist es korrekt, dass ICH in beiden Firmen das absolute Sagen hätte, gehörten mir doch nebst den 49% der beiden Firmen A und B auch je 49% des Share-Anteils, den die beiden Firmen A und B voneinander besitzen. Richtig?
Würde dies auch funktionieren, wenn wir für die Kontrolle der Firma A, Co., Ltd., die Firma B, Co. Ltd., ersetzen würden durch eine Firma C, Ltd. Part. (ICH, Farang 49%, meine Thai-Frau 51%)?
Gibt es allenfalls andere Möglichkeiten, um als Farang die absolute Mehrheit in thailändischen Firmen zu erhalten?
Antwort:
Du hast in Thailand sehr wohl die Möglichkeit, in einer Co. Ltd. andere Firmen als Shareholder zu installieren. Du kannst auch in mehreren Firmen als Managing Direktor eingetragen sein. Wenn alle beteiligten Firmen einen ordentlichen Geschäftsbetrieb mit entsprechender Buchführung nachweisen, ist eine solche Konstruktion von der rechtlichen Seite nicht weiter zu beanstanden. Aber auch hier gibt es im Einzelfall Ansatzpunkte, die bei den Behörden erhöhte Aufmerksamkeit und ggf. Interventionen nach sich ziehen können. Das kann aber nicht allgemein beantwortet werden, sondern dem muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorausgehen.
Steuern, Buchhaltung
Mietkosten steuerlich absetzen
Ein Leser schreibt: Das thailändische Rechtssystem mutet dem Europäer mitunter sehr exotisch an. Nach einigen Monaten Deiner Bemühungen leuchtet aber sehr viel ein, und was nicht einleuchtet, muss man eben als unveränderbare Tatsache hinnehmen. Punktum.
Aber es gibt auch Dinge, die einfach nicht zu verstehen sind – egal wie viel Mühe man sich gibt und vor allem, wenn niemand in der Lage ist, die Hintergründe verständlich zu erklären. Mein persönliches Reizwort lautet „Geschäftsmiete“. Die Miete, die ich für meine Geschäftsräume zahle, ist gemeint. In meinen Augen ist das eine gewerblich bedingte Aufwendung, die in der Buchhaltung auf der Kostenseite der Gewinnsenkung gebucht werden muss. Jedenfalls nach meinem kaufmännischen Verständnis.
Mein Accounting-Office hat anfänglich die entsprechenden Belege brav verbucht, aber das Finanzamt schmeißt mir diese wieder raus und erkennt sie nicht an. Seitdem höre ich nur noch: Can not! Aber erklären, warum nicht, kann mir keiner. Ich könnt die glatte Wand rauf vor lauter Ärger. Ich bin gespannt, ob es Dir gelingt, mir dieses Paradoxon zu entwirren.
Antwort:
Hier geht es wie so oft: Man mietet als Privatperson ein Gebäude, Shophaus oder Ähnliches, und später gründet man eine Company und fängt an zu werkeln. Klar, nun wird die Miete zu geschäftlichen Unkosten und somit abzugsfähig. So denkt man.
Schon falsch! Hier in Thailand gibt es ein Zauberwort gegenüber dem Finanzamt, und dies lautet: Hadnatitchai! Damit ist eine besondere Art der Vorsteuer gemeint, auf die Finanzbehörden ganz wild sind und die dazu dient, den Gewerbetreibenden in vielerlei Hinsicht zu disziplinieren, damit seine Ausgabenbelege vor dem kritischen Auge des Finanzbeamten Gnade und Anerkennung finden. Auch und gerade bei Mietverträgen.
Daher scheuen Thai-Vermieter langfristige Verträge, vor allem mit Companys als Mieter und dann womöglich noch mit im Landpapier registrierten Verträgen. Dann wird diese Steuer zwangsläufig fällig, weil die Vermietung nun offenkundig ist und an einen Gewerbetreibenden erfolgt, und wer zahlt schon gerne freiwillig?
Erst wenn die mietende Company dem Vermieter zusichert, diese Steuer für die Dauer des Vertrages zu übernehmen, wird er gesprächsbereit.
Für die steuerliche Geltendmachung eines Mietvertrages gilt als erstes Gebot, dass die mietende Partei eine natürliche oder juristische Person ist, die im Besitz einer Steuernummer sein muss.
Zweites Gebot ist, diese Vorsteuer korrekt und termingerecht abzuführen. Dazu gibt es einen besonderen Formularsatz mit mehreren, farblich unterschiedlichen Blättern. Im oberen Viertel des Formulars trägt man als steuerabführende Person die steuerpflichtige Partei ein, inklusive Steuernummer. Im zweiten Viertel findet der Rechnungssteller, in diesem Fall der Vermieter, seinen Platz. Im dritten Feld deklariert man die Rechnungssumme und den abzuführenden Steuerbetrag in Höhe von 5% derselben. Im letzten Teil bestätigt man mit Firmenstempel und Unterschrift die Richtigkeit der oben gemachten Angaben.
Da von dieser Vorsteuer alle Eingangsrechnungen betroffen sind, die Aufwendungen für Dienstleistungen beinhalten, wie z. B. Telefon- oder Montage- und Reparaturrechnungen, so ist mit dem Rechnungsanteil, der die reine Dienstleistung vergütet, gleichermaßen zu verfahren – aber mit einer Pauschale von 3% Vorsteuer. Diese „gesammelten Werke“ fasst man auf einem gesonderten Sammelformular zusammen und reicht alles beim Finanzamt ein. Spätester Abgabetermin hierfür ist immer der 10. eines Monats.
Anschließend fügt man die den ordnungsgemäßen Eingang der Vorsteuer bestätigende Kopie des Formulars den normalen Buchungsunterlagen bei und reicht diese am 15. des Monats mit den übrigen Steuerunterlagen beim Finanzamt wieder ein.
Auf diesem Weg werden Deine Mietzahlungen zukünftig Gnade finden vor den Augen der Finanzbeamten und als betriebliche, steuerlich wirksame Aufwendung gebucht werden.
Telefonkosten absetzen
Ein Leser schreibt: Meine Frage ist vorbeugender Natur. Ich möchte eine Co. Ltd. gründen, und zur Ausübung des Geschäftsbetriebes könnte ich bereits ein geeignetes Objekt anmieten. Es ist nicht zuletzt sehr geeignet, weil bereits zwei Telefonanschlüsse vorhanden sind.
Gespräche mit der Vermieterin zeigten nun, dass ihrer Meinung nach eine Übernahme der Anschlüsse auf den Namen meiner Firma anscheinend nicht möglich ist. Ihrer Aussage nach könne nur der Eigentümer einer Immobilie Telefonanschlüsse beantragen und unterhalten. Nun lebe ich in der Sorge, die nicht unerheblichen Telefonkosten, die bei der Ausübung meines Gewerbes entstehen, steuerlich nicht gelten machen zu können. Befürchte ich dies zu Recht, und wie könnte man diesem Problem trotzdem begegnen?
Antwort:
Um eine steuerliche Aktivierung der Telefonkosten zugunsten Ihres Unternehmens zu erreichen, obwohl der Anschluss nicht auf Ihren Firmennamen läuft, müssen Sie den Finanzbehörden gegenüber zunächst Beweis darüber führen, dass die ausgewiesenen Kosten auch zur Ausübung Ihres Gewerbes entstanden sind. Hierzu ist die Mitwirkung Ihrer Vermieterin nötig. Mit von ihr unterschriebenen Kopien des Mietvertrages, ihres Hauspapiers und ihrer ID-Card werden Sie bei der Telefongesellschaft vorstellig. Diese bestätigt nun anhand der vorgelegten Unterlagen, dass zukünftige Telefongebühren aufgrund der Vermietung durch ihr Unternehmen verursacht werden. Diese Bestätigung dient der einmaligen Vorlage beim Finanzamt.
Nun kommt noch ein wichtiger Aspekt für die spätere Geltendmachung der Telefonkosten ins Spiel. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die bereits im vorangegangenen Fall erwähnte Vorsteuer (Hadnatitchai) entrichtet wird. Hierzu füllen Sie bitte nach bereits geschildertem Muster das hierzu dienende Formular aus. Mit einer wichtigen Abweichung: Auf Dienstleistungen, also auch bei Telefonkosten, beträgt der Pauschalsteuersatz nur 3%. Zur Ermittlung des zu zahlenden Steuerbetrages dient der Rechnungsnettobetrag vor der VAT. Also ohne Mehrwertsteuer.
Die errechnete Summe ziehen Sie dann vom Rechnungsbetrag ab und bringen die Restsumme bei der Telefongesellschaft zum Ausgleich. Diese akzeptiert den Abzug unter gleichzeitiger Vorlage des Vorsteuer-Vordruckes.
Das Vorsteuer-Formular muss unter Begleichung des ausgewiesenen Steuerbetrages beim Finanzamt bis zum 10. des Monats eingereicht werden. Die vom Finanzamt gestempelte Einzahlungskopie des Sammelformulars wird bis zum 15. des Monats mit den übrigen Buchhaltungsunterlagen wieder beim Finanzamt eingereicht. So kommen Ihre Telefonkosten sicher zur fiskalischen Anerkennung.
Wer ist VAT-pflichtig?
Ein TIP-Leser schreibt: Ich betreibe ein kleines Geschäft und musste bis anhin keine VAT-Abrechnungen erstellen. Nun hat mein Accounter gesagt, dass ich neu eine VAT-Anmeldung machen müsse und monatlich eine Abrechnung an das hiesige Steueramt einzureichen habe. Er konnte mir nicht erklären, warum, ich habe nur so am Rande etwas von einer Gesetzesänderung mitgekriegt. Ist dem wirklich so? Wäre super, wenn Du mir mal auf Deutsch das thailändische VAT-System erklären könntest und wo man sonst noch Informationen erhalten kann. Das interessiert sicherlich auch noch andere Leser.
Antwort:
Die grundlegenden thailändischen Steuergesetze stehen in den sogenannten „Thai Revenue Code“ geschrieben. Doch nun zu Deiner Frage.
In Thailand gelten seit dem 1.1.1992 Gesetze für die Umsatzbesteuerung, die den deutschen von den Grundzügen sehr ähnlich sind. Das thailändische Recht kennt, genau wie das deutsche, auch das System der Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Steuerobjekt ist jeder Umsatz eines Unternehmens. Steuersubjekt ist jedes Unternehmen mit Ausnahmen der Betriebe, die einen Jahresumsatz unter 600.000 Baht erzielen. Diese nehmen nicht am Umsatzsteuersystem teil. Erzielen Unternehmen einen Jahresumsatz zwischen 660.001 und 1.200.000 Baht, können sie pauschal 1,5% des Umsatzes an die Steuerbehörden abführen. Es besteht hier also ein Wahlrecht. Da durch Pauschalbesteuerung die Umsatzbesteuerung für das entsprechende Unternehmen abgegolten ist, ist es nicht gestattet, Rechnungen mit Umsatzsteuernachweis auszustellen. Führt ein Unternehmen sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze auf, so werden alle Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen. Eine Aufteilung darf nicht erfolgen. Die hat zur Folge, dass sich Unternehmen splitten.
Steuerbefreit von der Umsatzsteuer sind Exporte, Dienste, die in Thailand für im Ausland wohnende Personen geleistet werden; internationaler Flug- und Seetransport, der von thailändischen juristischen Personen erfolgt; ausländische juristische Personen können auch von der Steuerbefreiung Gebrauch machen, wenn dieses Recht auch thailändischen juristischen Personen in dem betreffenden ausländischen Staat zusteht. Ebenfalls umsatzsteuerfrei ist der Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen an Staatsbetriebe oder staatliche Unternehmen unter ausländischen Darlehens- oder Beihilferegelungen; der Verkauf von Gütern oder Diensten an die UN und ihre Unternehmen, ausländische Botschaften und Konsulate; der Verkauf von Gütern oder Diensten zwischen Zollgutlagern sowie zwischen Betrieben in Exportverarbeitungszonen. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die dem sogenannten Nullsteuersatz unterliegen. Ein Vorsteuerabzug ist hierbei aber möglich.
Sonderbefreit von der Umsatzsteuer sind: der Verkauf oder die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte, Nutzvieh und landwirtschaftlicher Produktionsfaktoren wie Kunstdünger und Futter; der Verkauf oder die Einfuhr veröffentlichter Materialien und Bücher; Rechnungsprüfungsdienste; Rechtsdienste; Gesundheitsdienste und andere professionelle Dienste; kulturelle und religiöse Dienste; Ausbildungsdienste; Dienste, die von Angestellten mit Arbeitsverträgen ausgeführt werden; der Verkauf von Gütern, die durch königliche Anordnung dazu bestimmt sind; Güter, die von Einfuhrgebühren gemäß des Gesetzes der Industrie-Gelände-Behörde von Thailand befreit sind; der nationale und internationale Transport (Flug- und Seefahrtgesellschaften nicht inbegriffen). Hierbei handelt es sich um Umsätze, die erst gar nicht unter das Umsatzsteuergesetz fallen, bei denen also auch kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Der Steuersatz beträgt zurzeit 7%. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Nettoumsatz, bei Importeuren der Cost-Insurance-Fright-Preis zuzüglich Zollgebühren und eventuell anderen anfallenden Steuern.
Damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, muss die eingegangene Rechnung rigorose Vorschriften erfüllen. Folgende Daten müssen aus den Belegen hervorgehen: Voller Name und vollständige Adresse des Verkäufers, Steuerbetrag (separat ausgewiesen), Steuernummer des Ausstellers.
Vom Vorsteuerabzug gänzlich ausgeschlossen sind unter anderem Ausgaben für Reisespesen, Ausgaben für Pkw (beispielsweise für Treibstoffe) und zum Teil auch Ausgaben für Lkw. Außerdem ist zu beachten, dass Belege nur in dem Monat abziehbar sind, in dem sie erstellt wurden. Meist kommt es aufgrund dieser Anforderung dazu, dass die Steuerbehörden die Anerkennung der Belege zum Vorsteuerabzug ablehnt.
Die Umsatzsteuer muss monatlich bezahlt werden und wird wie folgt berechnet: Geschuldete Steuer aus erbrachten Leistungen abzüglich Vorsteuer aus eingegangenen Rechnungen = zu bezahlender Betrag. Die Steuer ist spätestens 15 Tage nach jedem Monatsende anzumelden und zu bezahlen. Im Falle eines Vorsteuerüberhanges erfolgt eine Auszahlung oder die Verrechnung mit Umsatzsteuer im Folgemonat. Bei Unternehmen, die hauptsächlich exportieren und somit hohe Vorsteuerüberhänge haben, prüft das Steueramt den Erstattungsbetrag sehr gründlich nach. Aufgrund dessen erhalten die Unternehmen die Erstattung, wenn überhaupt, sehr spät. Dies hängt, genauso wie die strengen Vorschriften zum Vorsteuerabzug, damit zusammen, dass in Thailand umfangreiche Umsatzsteuerbetrügereien stattgefunden haben. Die Unternehmen haben sich durch den Abzug von fingierten Vorsteuerbeträgen und die daraus resultierende Erstattung des Vorsteuerüberhanges zinslose Kredite verschafft. Die Regierung hat dem nun einen Riegel vorgeschoben.
In Thailand existieren Vorschriften zur Festsetzung einer Strafe einerseits für die verspätete Abgabe der Umsatzsteuermeldung und andererseits für die verspätete Zahlung der angemeldeten Steuer. Wird die Meldung bis zu 7 Tage verspätet abgegeben, bedeutet dies eine Strafe von 300 THB. Bei einer späteren Abgabe erhöht sich der Betrag auf 500 THB. Für die verspätete Zahlung der Steuern wird grundsätzlich eine Strafe festgesetzt, die doppelt so hoch ist, wie der angemeldete zu zahlende Betrag. So will man dem oben angesprochenen Umsatzsteuerbetrug rigoros entgegenwirken. Eine Ministerialverordnung besagt jedoch, dass eine geringere Strafe im Ermessen des Finanzamtes liegt. Die Strafe kann reduziert werden. Befindet sich ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, ist es üblich, dass es sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzt, um die Lage zu erläutern und eine milde Strafe auszuhandeln.
Kein Vorsteuerabzug ohne Tax Invoice
Ein Leser schreibt: Wir betreiben ein Restaurant auf der Grundlage einer Co. Ltd. Alle von uns erstellten Ausgangsrechnungen enthalten die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer in Höhe von 7%, die auch von uns jeden Monat dem Finanzamt gegenüber deklariert und abgeführt wird.
Ein Geschäft wie das unsere ist in starkem Maße vom günstigen Einkauf abhängig. Daher tätigen wir diese vorrangig in großen Märkten wie dem Lotus oder dem Big C. Darüber hinaus fallen natürlich noch Einkäufe auf dem Wochenmarkt und in kleineren Geschäften an.
Nun ist es von uns nicht einzusehen, warum die Mehrzahl der eingereichten Einkaufsbelege vom Finanzamt verworfen werden und wir der Verrechnung der hierin enthaltenen Mehrwertsteuerbeträge als geleistete Vorsteuer verlustig gehen. Im weiteren fallen diese Belege auch aus unserer Kreditorenbuchhaltung, was dazu führt, dass sich die Kosten des Wareneinsatzes nicht aktivieren lassen und es so zu einer künstlich erhöhten Gewinnsituation kommt. Wo liegen hierfür die Ursachen, und wie kann man diesen wirkungsvoll begegnen?
Antwort:
Die thailändische Steuergesetzgebung schreibt für die fiskale Anerkennung einer Eingangsrechnung eine Reihe von Formalien vor, die aus unterschiedlichen Gründen in vielen Fällen nicht eingehalten werden. So hat eine Rechnung immer die vollständigen Firmennamen und peinlichst genauen Anschriften des Ausstellers sowie des Empfängers zu enthalten. Ebenso MÜSSEN von beiden Parteien die Steuernummern enthalten sein. Dann die üblichen Angaben über Warenart, Nettopreise, ausgewiesene VAT und Bruttopreis. Besonders bei kleineren Rechnungen, die von Hand ausgestellt werden, kommt es sehr schnell zu Unterlassungen, die Nichtanerkennung zur Folge haben. Schon die Benutzung zweier unterschiedlicher Kugelschreiber, oder zwei unterschiedliche Handschriften auf einer Rechnung, können zur Ablehnung führen.
Kassenbelege aus dem Lotus oder Big C sind vor dem strengen Auge des Finanzamtes völlig wertlos, diese müssen an den hierfür eingerichteten Sammelkassen der Supermärkte erst in ordentliche Rechnungen umgeschrieben werden. Dabei ist besonders auf die ordentliche Wiedergabe der eigenen Firmendaten zu achten. Nachträgliche Verbesserungen führen zur Benutzung eines zweiten Kugelschreibers, und die Handschrift weicht auch ab. Die mögliche Folge … siehe oben!
Ich höre schon die Frage: „Warum erklärt mir nicht mein Thai-Accounter all diese Details?“ Nach meiner Meinung erklärt sich das in der Regel durch die sprachlichen Barrieren. Die Vorteile einer muttersprachlichen Steuerberatung liegen hier deutlich auf der Hand.
Auch bei kleineren Belegen, wie zum Beispiel vom Wochenmarkt, ist eine steuerliche Aktivierung möglich. Auch bei Belegen ohne Mehrwertsteuer, denn man sollte die akkumulierende und einkommensteuersenkende Wirkung dieser Klein- und Kleinstbeträge im Laufe eines Geschäftsjahres nicht unterschätzen. Auch wenn das nötige Prozedere auf den ersten Blick als äußerst kompliziert erscheint, denn man muss jeder dieser formlosen Quittungen eine unterschriebene Kopie der ID-Card des Verkäufers beifügen. Aber wenn man sich in diesen Bereichen Stammlieferanten aussucht und mit diesen dann eine regelmäßige Abrechnung aushandelt, kann man auch diesen etwas arbeitsaufwendigen Bereich in den steuerlichen Griff bekommen.
Körperschaftssteuer in Thailand
Ein TIP-Leser schreibt: Ich lese Ihre Beiträge regelmäßig und möchte folgende Frage stellen:
Wie hoch ist die Körperschaftssteuer in Thailand? Die einzige brauchbare Information von meinem Steuerberater ist 30% vom Nettogewinn. Weiterreichende Auskünfte über Kapitalertragssteuer, z.B. auf Dividenden oder Dividenden zwischen zwei Gesellschaften, sowie die Fälligkeitstermine usw., kann mir mein Steuerberater leider nicht richtig erklären, lächelt aber immer freundlich und weicht aus.
Antwort:
Für juristische Personen, einschließlich Firmen, beträgt der Steuersatz 30% vom Nettogewinn, die Kapitalertragssteuer auf Dividenden beträgt 10% vom Nettogewinn. Zwischengesellschaftliche Dividenden sind zu 50% der eingenommenen Dividenden steuerfrei. Holdinggesellschaften und Firmen, die im SET (Thai-Aktienindex) eingetragen sind, sind von Dividenden zu 100% befreit.
Steuern sind halbjährlich, innerhalb von 150 Tagen ab Abschlussdatum des sechsmonatigen Abrechnungszeitraums, fällig. Die Arbeitgeber sind gehalten, die persönliche Einkommenssteuer ihrer Angestellten einzubehalten und abzuführen.
Der Steuerpflichtige muss eine halbjährliche Erklärung einreichen und 50% der geschätzten Jahreseinkommensteuer bis Ende des achten Monats des Abrechnungszeitraums bezahlen. Versäumt er die Bezahlung der geschätzten Steuer bzw. wird die Steuer mit mehr als 25% unterschritten, muss er eine Gebühr von 20% des Defizitbetrages zahlen.
Wird die Abgabe der Steuererklärung versäumt oder einer Zahlungsanforderung nicht nachgekommen, kann die Strafgebühr doppelt so hoch wie die fällige Steuer sein. Strafgebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach der Schätzung fällig.
Ich hoffe, dass ich es nicht zu kompliziert beschrieben habe.
Einkommens-Versteuerung
Ein TIP-Leser schreibt: Ich habe eine Frage betreffend Steuern. Könnten Sie mir bitte erklären, wie sich mein Nettoeinkommen von 35.000 Baht im Monat steuerlich auswirkt. Verheiratet, zwei schulpflichtige Kinder, meine Frau ist nicht erwerbstätig. Ich versuche seit geraumer Zeit eine verbindliche Antwort auf meine Frage zu erhalten. Leider konnte mir bisher keiner der sogenannten Spezialisten eine klare Antwort geben.
Antwort:
Als erstes multiplizieren Sie Ihr Nettoeinkommen von 35.000 Baht mal 12 Monate. Ergibt eine Summe von 420.000 Baht. Von diesem Betrag dürfen Sie 60.000 Baht als einkommensteuerfreien Höchstbetrag in Abzug bringen (40% aber nicht mehr wie 60.000 Baht).
420.000 Baht abzüglich 60.000 Baht ergibt eine Summe von 360.000 Baht.
Jetzt berechnen Sie Ihre Sozialabzüge: Persönlicher Abzug = 30.000 Baht, Abzug für Verheiratete = 30.000 Baht, Abzug für schulpflichtige Kinder (17.000 Baht pro Kind) = 34.000 Baht, Abzug für Versicherungen, z.B. 4.050 Baht, ergibt einen Sozialabzug von 98.050 Baht. Ihr steuerbares Einkommen (360.000 Baht abzüglich Sozialabzug von 98.050 Baht) beträgt 261.950 Baht.
Nun ermitteln Sie Ihre Steuerlast folgendermaßen: Für die ersten 100.000 Baht brauchen Sie nur 50.000 Baht zu 5% zu berechnen (die ersten 50.000 Baht sind steuerfrei) ergibt eine Summe 1 von 2.500 Baht. Die restlichen 161.950 Baht berechnen Sie zu 10%, ergibt eine Summe 2 von 16.195 Baht. Summe 1 + Summe 2 = 18.695 Baht jährliche Steuerbelastung.
Anmerkung: Das thailändische Steuersystem ist progressiv:
0 – 50.000 Baht, steuerfrei
50.001 – 100.000 Baht, 5%
100.001 – 500.000 Baht, 10%
500.001 – 1.000.000 Baht, 20%
1.000.001 – 4.000.000 Baht, 30%
ab 4.000.001 Baht, 37%
Ich hoffe, ein bisschen Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, bitte ich um erneute Kontaktaufnahme.
Steuerrückerstattung
Ein Leser fragt: Ich habe eine Frage betreffend Steuern. Ich arbeite als GM für eine kleine Handelsfirma. Auf der monatlichen Lohnabrechnung wird mir die Lohnsteuer in Abzug gebracht. In der letzten TIP-Zeitung hast Du das thailändische Steuersystem erklärt. Nun habe ich aufgrund Deiner Ausführungen meine persönliche Steuerlast berechnet, und siehe da, ich bezahle rund 20% zu viel. Habe ich die Möglichkeit, meine zu viel gezahlten Steuern irgendwie zu verrechnen? Ich stelle mir vor, dass ich zum Beispiel in den nächsten Monaten keine Lohnsteuer abführe, um so den Ausgleich zu schaffen.
Antwort:
Dein Vorhaben solltest Du nicht verwirklichen, und zwar aus folgendem Grund: Als Ausländer bist Du darauf angewiesen, dass das Arbeitsamt eine monatliche Steuermeldung von Deinem Arbeitgeber erhält. Sollte während Deiner Beschäftigungsdauer eine Lücke entstehen, sind Probleme bei der Verlängerung Deiner Arbeitsgenehmigung zu erwarten. Natürlich kann man dann den Beweis erbringen, dass die Steuer im gesetzlichen Umfang auch entrichtet wurde, aber warum Probleme schaffen? Ende des Jahres wirst Du sowieso eine Steuererklärung einreichen müssen, und daraus wird unweigerlich hervorgehen, dass Du zu viel Steuern abgeführt hast. Das Steueramt wird eine Rückerstattung machen, und Dein Konto wird somit ausgeglichen.
Fragen zur Doppelbesteuerung
Ein TIP-Leser schreibt: Ich lebe seit 2 Jahren ca. 8 Monate p.A. hier in eigenem Condo. Nun habe ich gehört und gelesen, dass bei Überschreitung von 180 Tagen Anwesenheit, dass gesamte Welteinkommen hier zu erklären oder zu versteuern ist. Ich selbst habe hier nur Zinseinkünfte aus einem normalen Sparkonto. Da ich schon in Deutschland eine umfangreiche Erklärung abzugeben habe, weiß ich nicht, ob ich dies hier in Thailand noch mal tun muss. Die Abgabefristen hier sollen auch sehr kurz sein, sodass ich rein technisch dem kaum Folge leisten könnte. Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Thailand, in dem das alles geregelt ist? Wie sollte ich am besten vorgehen, damit es keine Probleme gibt? Falls eine Erklärung zu erstellen ist, bin ich bei Euch sicher in besten Händen.
Ein TIP-Leser schreibt: In einer TIP-Broschüre, Namen vergessen, habe ich Ihre Ausführungen „Steuerberatung in Thailand“ mit großem Interesse gelesen. Ich teile Ihre Meinung über die Missverständnisse der Regierungen und meine, dass die Herren Finanzminister der gefräßigste Kopf der deutschen Staatsmedusa sind, die selbst vor dem Abzocken der Rentner nicht zurückschreckt. Als wir eifrig die Rentenkassen mit unserem Geld füllten, plünderten diese die Regierungen aller Parteien eifrig. Nun sind die Rentenkassen leer und wir die Bösen, die viel zu viel Geld bekommen. Da wir über keine Lobby verfügen, sind wir zum Freiwild erklärt. Dies nur zur Einleitung.
Die letzten vier Jahre lebe ich in Thailand, habe Deutschland jeweils weniger als 180 Tage jedes Jahr gesehen und beabsichtige, dies auch für die Zukunft nicht zu ändern. (Die Dauer der ununterbrochenen Anwesenheit in Thailand sei für die Steuer relevant, so hörte ich.) Da ich hier lebe, meine ich, dass der hiesige Staat auch Geld von mir beanspruchen kann. Deutschland muss für mich nichts mehr tun, und ich mag nur so wenig wie möglich geben. Ich bin 63 Jahre und beabsichtige weder hier noch irgendwo anders zu arbeiten, auch nicht aus sonstigen Gründen mir eine „Company“ zuzulegen. In Deutschland versteuere ich brav eine kleine Rente und habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (einer Wohnung) sowie aus Kapitalvermögen. Zumindest deren Versteuerung möchte ich dem deutschen Staat zugunsten Thailands entziehen.
Meine Fragen:
1. Kann ich meine Einkünfte aus Kapitalvermögen hier komplett versteuern, ohne dass die BRD irgendwelche Ansprüche darauf erheben kann und die Steuerpflicht dafür dort erlischt?
2. Sind auch Rente und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hier zu versteuern oder behält sich die Versteuerung dieser Einkünfte das Finanzamt in Deutschland vor?
3. Würden Sie diese Umstellung der Versteuerung in Thailand für mich vornehmen? Mit welchen Kosten muss ich dafür einmalig und p.a. in etwa rechnen, welche Informationen benötigen Sie noch?
Ich lebe hier mit einem multiplen Non-Resident-Visum, ein Resident-Visum würde ich nicht so gerne beantragen.
Antwort:
Ich habe mich mit Euren Fragen eingehend befasst und das Doppelbesteuerungs-Abkommen mit Thailand studiert. Die Artikel 1, 2, 3, 11 und 18 treffen auf diese Fragen zu (siehe Kapitel „Doppelbesteuerungsabkommen“). Falls sich dann noch Unklarheiten ergeben, wendet Euch bitte mit gezielten Fragen wieder an mich.
Arbeitsrecht
Sozialversicherungsbeiträge
Ein Leser schreibt: In meiner Co. Ltd. bin ich als General Manager angestellt. Ich beziehe hierfür ein Gehalt von 35.000 Baht monatlich und vereine so die Position des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers in einer Person. Meine monatlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich somit auf 5% seitens des Arbeitnehmers und weitere 5% seitens des Arbeitgebers, also 10% insgesamt. Der Betrag von 3500 Baht monatlich wird an den Accounter gezahlt, der ihn dann an die Sozialversicherung weiterleitet.
Vor wenigen Tagen saß ich nun mit einem Freund zusammen, der sich beruflich in haargenau der gleichen Situation wie ich befindet. Mit einer Ausnahme, er entrichtet bei gleichem Bruttogehalt wie ich lediglich 1500 Baht monatlich an Sozialversicherungsbeiträgen. Und das ohne irgendwelche Reklamationen seitens der Versicherung. Hier läuft doch offensichtlich was falsch! Nur wo? In seiner oder in meiner Buchhaltung? Vielleicht bist Du in der Lage, hier Licht ins Dunkel zu bringen.
Antwort:
Die Lösung liegt für Dein Problem gar nicht so tief im Dunkel. Der Gesetzgeber hat nämlich eine Begrenzung des sozialversicherungspflichtigen Einkommens eingebaut. Diese liegt momentan bei 15.000 Baht monatlich. Der darüber liegende Teil Deines Einkommens ist beitragsfrei. Schon erklärt sich der monatliche Beitrag Deines Freundes von 1500 Baht von selbst.
Selbst ein Irrtum kann sicher ausgeschlossen werden, denn einen Beitrag von 3500 Baht monatlich würde die Versicherung als falsch berechnet ablehnen. Das Bermudadreieck für die Beitragsdifferenz von monatlich 2000 Baht ist in den Räumen Deines Accounters angesiedelt. Mithin höchste Zeit für ein freundliches, aber bestimmtes Gespräch unter vier Augen. Ein Schelm, der hier Böses vermutet.
Quellensteuer auf Provision
Ein Leser fragt: Ich arbeite in einem kleinen thailändischen Handelsbetrieb als Exportmanager.
Mein Salär setzt sich aus einem Fixum und Provisionen zusammen. Es werden mir jeden Monat Einkommensteuer von meinem Fixum und eine weitere, von mir nicht nachvollziehbare Steuer von 3% abgezogen. Am Jahresende erstellte die Buchhaltung eine Steuerdeklaration, und ich musste Steuern nachzahlen. Auf meinen Einwand hin, dass ich bei der Provision bereits Steuern bezahle und warum ich noch einmal bezahlen müsse, erhalte ich keine konkrete Antwort. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der Inhaber der Firma sich die 3% in die eigene Tasche steckt. Auch bei der Sozialversicherung scheint etwas nicht in Ordnung zu sein.
Ich verdiene im Schnitt etwa 60.000 Baht im Monat, aber für die Sozialversicherung werden mir nur 750 Baht monatlich in Abzug gebracht. Laut meiner Information muss doch der Arbeitgeber 5% und der Arbeitnehmer 5% an Beiträgen entrichten. Ich bin doch völlig unterversichert, und zudem macht sich mein Arbeitgeber strafbar. Wie soll ich mich verhalten?
Antwort:
Von Deinem Einkommen müssen Sozialabgaben und Steuern bezahlt werden. Die Sozialabgaben betragen 5% Arbeitgeberanteil und 5% Arbeitnehmeranteil. Die Sozialabgaben werden aber auf maximal 15.000 Baht erhoben. Das heißt, jeder Baht, den Du über 15.000 verdienst, ist sozialabgabenfrei!
Die Einkommensteuer wird auf das ganze Einkommen erhoben – das heißt auf den festen wie auch auf den variablen Einkommensanteil. Die 3% Steuern sind eine Quellensteuer, welche auf Provisionen erhoben wird. Am Ende eines Fiskaljahres werden dann die steuerbaren Beträge in Verrechnung mit den bereits gezahlten Quellensteuern ermittelt.
Angenommen, Du hast 50.000 Baht an festem Einkommen und 10.000 Baht an Provisionen. Dann muss sowohl Dein Arbeitgeber als auch Du jeweils 750 Baht Sozialabgaben leisten. Weiterhin bezahlst Du ca. 3600 Baht Einkommensteuer auf 50.000 Baht und 3% Steuern auf den Provisionsanteil von 10.000 Baht.
Deinen Angaben nach scheint Deine Gehaltsabrechnung also korrekt zu sein.
Woraus sich die von Dir geschilderte Steuernachzahlung begründet, lässt sich so nicht beantworten. Dazu müsste ich Deine über das gesamte Jahr angesammelten Einkommensdaten kennen.
Lohnfortzahlung
Ein Leser fragt: Seit über zwei Jahren betreibe ich in Pattaya ein kleines Restaurant mit ca. 8 Angestellten, wobei ich alle Arbeitnehmer sozialversichert habe (Bagan Sonkom) und auch die monatlichen Beiträge von 10% des Bruttolohnes an die Versicherung zahle. Nun meine Frage: Ein Angestellter hat sich die Hand gebrochen und fällt nun für einen Monat arbeitsmäßig aus. Das Memorial Hospital behandelte ihn aufgrund der Versicherungskarte und schrieb ihn vom 23.6. bis 22.7. krank. Muss ich nun die Lohnkosten für ihn während seiner Krankheit tragen oder tritt nach einer gewissen Zeit die Sozialversicherung ein?
Eine weitere Frage: Was bezahlt die Versicherung bei einer Schwangerschaft? Das Memorial Hospital sagt, Schwangerschaften seien privater Natur, die gesetzliche Krankenversicherung übernehme da keine Behandlungskosten. Ist das richtig?
Antwort:
Wenn ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen, vom Arzt attestierten Gründen seine Arbeit nicht fortführen kann, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für einen Zeitraum von drei Tagen dessen Arbeitslohn weiterzuzahlen. Danach zahlt die Sozialversicherung 60% des Arbeitslohnes, bis die Krankheit geheilt ist. Wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart ist, hat der Mitarbeiter nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Wenn der Arbeitgeber bei längeren Ausfallzeiten eine Ersatzkraft einstellen muss, so sollte er diese mit einem Zeitarbeitsvertrag oder einer entsprechend langen Probezeit verpflichten.
Zu der Schwangerschaft ist zu bemerken, dass die Untersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung in einem staatlichen Krankenhaus mit einem Eigenanteil von 30 Baht je Arztbesuch belastet werden. Die Kosten für die Entbindung in einem staatlichen Krankenhaus werden von der Krankenkasse erstattet, wenn die Geburtsbescheinigung für das Baby vorgelegt wird. Falls die Eltern die Entbindungskosten nicht auslegen können, sollten sie sich rechtzeitig zur Klärung dieses Punktes mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Arbeitnehmeransprüche
Ein Leser fragt: Ich betreibe ein kleines Restaurant und kann mich mehr schlecht als recht über Wasser halten. Nachdem ich für meine 3 Mitarbeiter nun auch noch Sozialversicherungs-Beiträge bezahlen muss, werde ich systematisch unter Druck gesetzt. Es beginnt mit einfachen Schikanen mit irgendwelchen unberechtigten Forderungen nach bezahltem Urlaub bis hin zu Abschlagszahlungen bei Kündigungen. Meines Wissens gibt es solche Regelungen im thailändischen Arbeitsrecht nicht.
Antwort:
Nach einjähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Jahresurlaub von mindestens sechs Werktagen, der nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf die nächsten Jahre übertragen werden kann. Ein Krankenurlaub kann einem Arbeitnehmer unbegrenzt gewährt werden. Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht aber nur für 30 Tage pro Jahr. Wer wegen Krankheit mehr als drei Tage vom Arbeitsplatz abwesend ist, hat ein ärztliches Attest vorzulegen.
Bezahlter Sonderurlaub wird gewährt bei Heirat (drei bis vier Tage) Tod eines nahen Angehörigen (Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind – bis zu 5 Tage) bei Fortbildung und Mutterschutz.
In allen Betrieben kann eine schwangere Frau zusätzlich zum normalen Krankenurlaub einen unbezahlten Urlaub von 90 Kalendertagen (einschließlich Feiertage) beanspruchen. War sie mindestens 180 Tage beschäftigt, so ist der Urlaub bis zu 30 Tagen zu vergüten. Ist eine Arbeitsaufnahme nach Ablauf der 90-Tage-Frist aus mit der Entbindung verbundenen Krankheitsgründen nicht möglich, wird ein weiterer unbezahlter Urlaub von 30 Tagen gewährt. Ist die Frau vor oder nach der Entbindung laut ärztlichem Attest nicht in der Lage, ihre bisherige Arbeit auszuüben, kann sie einen Arbeitsplatzwechsel beantragen.
Schwangere Frauen dürfen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen sie keine Überstunden und keine Arbeit an Feiertagen leisten. Ebenso wenig dürfen bestimmte gesundheitsgefährdende Tätigkeiten von ihnen nicht ausgeübt werden.
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht entlassen.
Jugendschutz
Die Aufnahme einer Beschäftigung durch Kinder setzt die Vollendung des 15. Lebensjahres voraus.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten besondere Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit, Überstunden, verbotener Tätigkeiten und Einsatzorte.
Abfindungszahlungen
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, ohne dass Letzterem eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, so hat der Arbeitgeber ihm den Lohn für die Zeit des Jahresurlaubs zu zahlen.
Kündigt der Arbeitgeber einem fest angestellten Arbeitnehmer, ohne dass Letzterem eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, so hat er grundsätzlich dem Arbeitnehmer eine Entschädigung (severance payment) zu zahlen, deren Höhe sich nach der Dauer der Beschäftigung richtet und sich wie folgt gestaltet:
Beschäftigungsdauer
- bis 120 Tage, keine Lohnfortzahlung
- 120 Tage bis 1 Jahr, Lohnfortzahlung für 30 Tage
- 1 Jahr bis 3 Jahre, Lohnfortzahlung für 90 Tage
- 3 Jahre bis 6 Jahre, Lohnfortzahlung für 180 Tage
- 6 Jahre bis 10 Jahre, Lohnfortzahlung für 240 Tage
- über 10 Jahre, Lohnfortzahlung für 300 Tage
Diese Entschädigungspflicht entfällt, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet wird oder wenn dem Arbeitnehmer aus folgenden von ihm zu vertretenden Gründen gekündigt wird: beispielsweise:
- Unehrlichkeit am Arbeitsplatz und vorsätzlichem kriminellen Vergehen gegen den Arbeitgeber
- Verletzung der schriftlich bekannt gemachten Arbeitsbestimmungen (ausgenommen besondere Fälle, in denen eine Abmahnung nicht erforderlich ist)
- Abwesenheit vom Arbeitsplatz an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne rechtfertigenden Grund
- Fahrlässigkeit und Pflichtvergessenheit, die zu schweren Schäden beim Arbeitgeber führen
- Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
Die Kündigungsfrist ist für unbefristete Arbeitsverträge einzuhalten. Die Kündigungserklärung ist vor oder mit der Lohnzahlung auszusprechen. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als mit der nächsten fälligen Lohnzahlung beendet. Die Mitteilung der Kündigung muss nicht mehr als 3 Monate im Voraus ergehen. Daraus ergibt sich, dass eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Dies gilt auch für die ersten 120 Arbeitstage.
Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
Verbotene Berufe für Ausländer
Ein TIP-Leser schreibt: Als Erstes ein ganz herzliches Dankeschön an Dich und den TIP. So viel Informationen über Thailand kriegt man in keiner anderen Publikation. Einfach super!
Ich befasse mich mit dem Gedanken, in Thailand zu arbeiten, und zwar für eine deutsche Firma. Könntest Du mich bitte über die Beschäftigungsmöglichkeiten informieren? Auch habe ich gehört, dass es „verbotene Berufe“ für Ausländer geben soll. Für eine kompetente Antwort wäre ich Dir sehr verbunden.
Antwort:
Jeder Ausländer, der in Thailand eine Beschäftigung ausüben möchte, benötigt grundsätzlich vom ersten Arbeitstag an eine Arbeitserlaubnis (Workpermit). Nach dem Aliens’ Working Act B.E. 2521 von 1978 darf ein Ausländer keine Arbeit ausüben oder Dienstleistung erbringen, es sei denn, ihm wurde eine Arbeitserlaubnis vom Department of Skill Development ausgestellt oder die ausgeübte Tätigkeit unterliegt nicht dem Aliens’ Working Act. Die Aussichten, eine vorübergehende Beschäftigung in Thailand zu finden, sind für Ausländer sehr gering. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, in erster Linie einheimische Arbeitssuchende einzustellen. Ausnahmsweise können Ausländer berücksichtigt werden, wenn sich keine qualifizierten Einheimischen finden.
Personen mit höherer kaufmännischer Ausbildung im Hotelfach, Ingenieure etc. haben die größten Chancen, eine Arbeit in Thailand zu finden. Die Beherrschung der englischen Sprache ist von Vorteil. In zahlreichen Berufszweigen ist jedoch die Beschäftigung von Ausländern gesetzlich verboten (z.B. Bürotätigkeiten, Verkauf, alle Bauberufe). In Spezialberufen für die qualifizierte thailändische Fachkräfte nicht zur Verfügung stehen oder bei „joint venture“ bestehen die größten Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische Fachkräfte. Es wird dringend davor gewarnt, ohne schriftlichen Arbeitsvertrag und Arbeitsbewilligung in Thailand eine Arbeit anzutreten. Niederlassungen ausländischer Unternehmen besetzen die Arbeitsstellen im allgemeinen mit Personal aus ihren Stammhäusern.
Maßgebliches Kriterium für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist die Kapitalausstattung des Unternehmens. Nach den aktuellen Richtwerten ist pro erteilter Arbeitserlaubnis ein registriertes Gesellschaftskapital von zwei Millionen Baht notwendig. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um Mindestanforderungen, neben denen – je nach Branche und Umständen des Einzelfalles – weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Näheres über die Erteilung von Arbeitserlaubnissen kann bei der zuständigen Alien Occupational Control Division des Ministry of Labour and Social Welfare oder beim One Stop Service des Office of the Board of Investment erfragt werden.
Die wirtschaftliche Betätigung für ausländische Unternehmen ist in Thailand staatlich reglementiert. Die Bestimmungen dazu wurden erstmals im Jahre 1972 im sogenannten „Alien Business Law“ (National Executive Council Announcement No. 281) kodifiziert, das – nunmehr unter der Bezeichnung „Alien Business Act“ – in der überarbeiteten Fassung vom 4.3.2000 weiterhin in Kraft ist. Der Foreign Business Act gilt in räumlicher Hinsicht im gesamten Gebiet des Königreichs und ist in persönlicher Hinsicht auf alle „Aliens“ (Ausländer) anwendbar.
Als Ausländer im Sinne des Gesetzes gelten alle natürlichen Personen, die nicht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, deren Gesellschaftsanteile mindestens zur Hälfte in Besitz von Ausländern sind. Maßgeblich sind dabei die Kapitalanteile, nicht die Stimmrechte der Anteilseigner.
Die geschäftlichen Aktivitäten werden in 3 Kategorien unterteilt und dadurch gleichzeitig die Betätigungsmöglichkeiten für Ausländer festgelegt:
Die im 1. Abschnitt (Annex 1) aufgeführten Tätigkeitsfelder sind Ausländern „aus besonderen Gründen“ generell verschlossen: Zeitungs-, Radio- und Fernsehgeschäfte; die Landwirtschaft; die Ausbeutung natürlicher Ressourcen, insbesondere in Form der Forst- und Fischwirtschaft sowie den Handel mit religiösen Objekten, Thai-Antiquitäten und Gegenständen von historischem Wert.
Annex 2 enthält Geschäftsfelder, die für Ausländer wegen ihrer Auswirkungen auf die nationale Sicherheit, Kultur und Brauchtum, natürliche Ressourcen oder die Umwelt grundsätzlich nicht zugänglich sein sollen: Bereich Waffentechnik, Transportwesen, Handel/Produktion bestimmter Kunst- und Handwerksgegenstände, Bergbau sowie Zucker- und Salz-Produktion. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine behördliche Genehmigung (Lizenz) zu erhalten, die die wirtschaftliche Betätigung gestattet. Sie wird nach Zustimmung des Kabinetts vom Handelsminister erteilt.
Annex 3 enthält Geschäftsfelder, in denen „Thais für den Wettbewerb mit Ausländern noch nicht bereit sind“. Dazu zählen im Wesentlichen die Bauwirtschaft mit Ausnahme von Infrastrukturprojekten, die meisten der sogenannten freien Berufe (Wirtschaftsprüfer), Werbeagenturen, Rechtsberater, Architekten, Ingenieure), fast alle Agentur- und Maklertätigkeiten, der Bereich der öffentlichen Versteigerungen, Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus und Hotelgewerbe, der Großhandel mit einem Mindestkapital von unter 100 Millionen Baht, der Einzelhandel mit einem Mindestkapital von nicht unter 100 Millionen Baht (insgesamt) oder nicht unter 20 Millionen Baht (pro Verkaufsstätte) sowie die Landnutzung im funktionalen Zusammenhang mit Land- oder Forstwirtschaft. Ebenso wie in der Kategorie 2 kann Ausländern für eine der genannten Betätigungen eine Lizenz erteilt werden.
Provisionsansprüche einklagbar?
Ein TIP-Leser schreibt: Ich habe ein Jahr lang seriöse und auch registrierte Urlaubswohnrechte verkauft. Meine Entlohnung erfolgte 100% auf Provisionsbasis.
Vor drei Monaten kündigte ich das Dienstverhältnis. Auf Anfrage teilte man mir mit, die noch ausstehenden Provisionszahlungen würden für 90 Tage „eingefroren“ und danach zur Auszahlung kommen. Als ich nun nachfragte, ob ich die Zahlung wie vereinbart Ende September erwarten kann, wurde mir mitgeteilt, dass die Zahlung erst Mitte November erfolgen würde. Ich sollte dankbar sein, dass ich überhaupt etwas bekommen würde, da eine Bezahlung auf Provisionsbasis grundsätzlich in Thailand gesetzeswidrig sei.
Wie kann ich diese ausstehenden Zahlungen einfordern? Sollte tatsächlich eine Bezahlung auf Provisionsbasis ungesetzlich sein, mache ich mich bei einer Meldung bei der Polizei oder Labour Department selbst strafbar? Falls strafbar, wie kann ich dafür legale Arbeitspapiere erhalten und Steuern bezahlen? Auch hörte ich, dass ein europäischer Arbeitnehmer mindestens 50.000 Baht pro Monat zu verdienen hätte, was ich in der Low Season nicht jeden Monat hatte.
Antwort:
Zur erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Forderungen muss auf jeden Fall ein entsprechender Arbeitsvertrag oder eine Provisionsvereinbarung vorhanden sein. Ohne eine vertragliche Basis ist es nicht nur in Thailand schwierig, Forderungen, welcher Art auch immer, Nachdruck zu verleihen und ggf. vor Gericht zu begründen und durchzusetzen.
Dass Provisionen als Bestandteil des Gehaltes gesetzeswidrig sein sollen, ist Unsinn. Bedenken Sie, dass in diesem Fall auch Ihr Arbeitgeber sich strafbar gemacht hätte. Mit dieser Aussage will man Sie offensichtlich in die Defensive drängen und ruhigstellen. Auf jeden Fall sollten Sie Korrespondenz mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber sorgfältig aufbewahren, und über die erfolgten Gespräche und Telefonate eine Notiz anfertigen, in der Sie mit Datum und Uhrzeit festhalten, wo Sie mit wem gesprochen haben, was gesagt wurde, wer bei dem Gespräch dabei war bzw. wer ggf. Zeuge des Gespräches war.
Die Frage, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden können, um Ihre Forderungen durchzusetzen, lässt sich an dieser Stelle noch nicht beantworten. Dazu müssen wir noch Einsicht in den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag nehmen und am besten auch die bisher erfolgten Gehalts- und Provisionsabrechnungen sehen.
Betriebsunfall
Ein TIP-Leser schreibt: Gestern gab es einen Unfall in unserer Firma: Ein Mitarbeiter beschädigte bei einer Karambolage ein Auto. Er selbst wurde nur leicht verletzt, ließ sich aber die Schürfwunden verarzten. Das Motorrad hatte nur die normale Versicherung. Wie sehen die haftungsrechtlichen Gegebenheiten aus?
Antwort:
Die Lage ist wie folgt: Die Arztkosten für Deinen Mitarbeiter übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung. Falls irgendwelche eigenverschuldeten Dauerfolgen auftreten, ist ebenfalls die gesetzliche Sozialversicherung zuständig.
Die Mopedversicherung übernimmt den Schaden des geschädigten Unfallgegners bis zum Betrag von 4000 Baht. Allerdings musst Du das an der Stelle, an die Du die Beiträge abführst, geltend machen, mit Polizeiprotokoll bzw. Gerichtsurteil und entsprechenden Belegen. Für weitergehende Ansprüche des Geschädigten ist Deine Firma haftbar. Diese hat allerdings Rückansprüche an den Mitarbeiter. Wie die Umsetzung dieser Ansprüche in der Praxis aussieht, liegt am persönlichen Verhältnis und dem Verantwortungsbewusstsein des Mitarbeiters …
Darum ist es ratsam, eine Betriebshaftpflichtversicherung bei einem guten Versicherer abzuschließen, die auch diese Haftung übernimmt.
Profi-Abzocker
Beraterpfusch vergoldet
Ein Leser fragt: Ich habe seit 2 Monaten eine Workpermit und bezahle auch meine Steuern. Gestern habe ich eine Unterredung mit meinem Accounter gehabt, und der teilte mir mit, dass meine Workpermit vom Arbeitsamt nicht verlängert werden kann, weil ich es unterlassen habe, mich bei der Sozialversicherung anzumelden. Auf meine Frage hin, warum er das nicht für mich erledigt habe, meinte er trocken, das sei nicht seine Arbeit, und wenn ich das von ihm machen lassen würde, müsse er mir mehr verrechnen. Ich bin jedoch der Meinung, dass es in seinen Arbeitsbereich fällt. Was meine Workpermit anbelangt, habe er die Möglichkeit, dies mit 20.000 Baht zu regeln …
Antwort:
Ein Schelm, der hier Böses vermutet. In der Tat wäre es die Aufgabe Deines Accounters, die Sozialversicherung anzumelden. Welcher arbeitende Normalsterbliche kennt sich heute noch aus im Steuer- und Abgabendschungel, mit unüberschaubaren Bergen unterschiedlichster Formulare und Anträgen? Es besteht die Möglichkeit, das Versäumte noch nachzuholen, und zwar ohne irgendwelche Sonderzahlungen. In Deinem Fall sind es nur 2 Monate, und das Amt für Sozialversicherungen wird mit einer kleinen Strafe die Nachreichung selbstverständlich noch annehmen.
Kein Problem, Connection-Berater
Ein Leser fragt: Ich kenne den Managing Director einer Importfirma mit Sitz in Chiang Mai. Letzten Monat haben sie Besuch vom Finanzamt bekommen und 2 Tage danach von der Zollbehörde.
Es wurden praktisch sämtliche Unterlagen mitgenommen, und der MD wurde verhaftet, weil er keine Arbeitsgenehmigung vorweisen konnte. Vor 2 Tagen wurde der Betrieb versiegelt und die Mitarbeiter polizeilich abgeführt. Nun hat er mich gebeten, mit Ihnen in Kontakt zu treten, um seine Interessen zu wahren.
Ich kenne den Betrieb sehr gut und muss dazu sagen, dass es mit der Buchhaltung nicht so ernst genommen wurde und auch die Zollabwicklungen nicht immer korrekt waren, muss aber den Ball an seinen Berater spielen, welcher ihm immer wieder „NO PLOBLEM – I have connections“ gesagt hat. Dieser Berater will jetzt von nichts wissen und lässt meinen Freund im Stich. Wie ist in Thailand die Haftung eines Managing Directors geregelt, und besteht die Möglichkeit, ihm zu helfen?
Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Antwort:
Das Kind ist im Brunnen, und die Bergung muss sofort eingeleitet werden – je nach Verfügbarkeit der Flüge. Versuchen Sie sofort mit den Mitarbeitern in Kontakt zu treten, da ich unbedingt Informationen über die gesamte Geschäftstätigkeit haben muss.
Hier möchte ich die Leser auf ein paar Besonderheiten hinweisen in Bezug auf die Tragweite der persönlichen Haftung eines Managing Directors in Thailand. Viele Leser betreiben hier eigene Geschäfte und sind aktiv in diesem Job tätig.
Primär-Voraussetzungen sind:
- Keine Arbeitsgenehmigung = keine Tätigkeit
- Korrekte Buchhaltung
- Getreue Geschäftsführung
- Verzicht auf No-Problem-Berater mit Beziehungen
Die Haftung von Direktoren entspricht vom Grundsatz her der persönlichen Haftung der Geschäftsführer nach deutschem Gesetz. Anders als das deutsche Recht enthält das thailändische Recht jedoch erweiterte und modifizierte Haftungsregelungen.
Die strafrechtliche Verantwortung wird nach diversen Gesetzen in verschieden ausgelegte Haftungen unterteilt. So z.B. das Buchführungsgesetz. Dieses regelt ganz klar die Pflichten des verantwortlichen Direktors. Die Strafen bewegen sich von Geldbußen bis hin zu 3 Jahren Haft, z.B. bei Fälschung der Bücher. Auch im Strafrecht sind die Haftungen für Direktoren von großer Bedeutung. Bei Urkundenfälschung (vielfach bei Zollvergehen mit manipulierten Belegen) drohen empfindliche Strafen, und zwar Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren.
Eine weitere Haftung ergibt sich aus dem Reveue-Code. Bei Verstößen drohen Geldstrafen und Haftstrafen bis zu 7 Jahren. Nicht zu vergessen das Labour Law – dieses bezieht sich auf Verstöße arbeitsrechtlicher Komponenten, welche Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu 1 Jahr bestimmt.
Es ist deshalb sehr wichtig, dass ein Unternehmer in Thailand sich stets nach Recht und Gesetz verhält.
Verantwortung der Buchhaltungsfirma
Ein Leser fragt: Ich habe seit 6 Jahren eine Firma, und meine Buchhaltung wird von einer auswärtigen Buchhalterin geführt. Immer wieder konnte sie diese und jene Belege nicht verbuchen, aus welchem Grund auch immer, meinte aber NO PROBLEM. Ich wurde zu einer „doppelten“ Buchführung richtiggehend gezwungen. Am Ende jedes Jahres fragte sie mich, wie viel Steuern ich bezahlen wolle.
Obwohl ich gemäß meinem Geschäftsverlauf vielleicht einen Gewinn vor Steuern von ca. 0.6 Mio. Baht pro Jahr erzielt habe, meinte sie, dass das zu wenig sei, und korrigierte auf 0.8 Mio. pro Jahr. Ich war mit dieser Korrektur nicht sehr glücklich, doch wurde mir immer wieder versichert, dass alle Firmen, welche Ausländer beschäftigen, mindestens diesen Gewinn ausweisen müssen, ansonsten keine Arbeitsbewilligungen erteilt respektive verlängert werden.
Vor 4 Monaten haben wir von 6 Beamten des lokalen Finanzamtes Besuch bekommen. Es war wie eine Razzia der Drogenfahndung. Alles, aber wirklich alles wurde auf den Kopf gestellt. Sie beschlagnahmten 2 Computer und Akten. Ich habe sofort unsere Buchhalterin angerufen und um Unterstützung gebeten, worauf sie mir versicherte, dass sie sofort kommen wolle. Darauf warten wir noch immer.
In der Zwischenzeit wurde uns vom Finanzamt eine Steuernachzahlung von über 4 Mio. Baht zugestellt. Die Buchhalterin fühlt sich nicht zuständig und meint, dass wir bezahlen sollen, und sowieso möchte sie für unsere Firma nicht mehr tätig sein – immer nur Probleme, das schade ihrem Ruf.
Ich bin aus allen Wolken gefallen, so eine Frechheit. Immer wieder habe ich das Gespräch gesucht, immer wieder wurden Belege nicht gebucht, immer diese Ausreden, und jetzt, wo Probleme auftauchen, einfach nicht mehr zuständig sein.
Wie soll ich weiter vorgehen? Würde Ihre Firma uns vertreten und unser Buchhaltungsmandat übernehmen?
Antwort:
Grundsätzlich gibt es in Thailand die Pflicht einer ordnungsgemäßen Buchführung wie in Europa. Auch wenn die Vorschriften zur Buchführung gleichermaßen für von Ausländern oder Einheimischen geführte Unternehmen gelten, so sind die Steuerbehörden bei der Prüfung von Ausländern geführter Unternehmen häufig etwas genauer. Nicht weil man den Ausländer in die Pfanne hauen möchte, sondern weil es eben bekannt ist, dass vielfach unqualifizierte „Accounting-Büros“ oder gar irgendwelche Vermittler auf Ausländer spezialisiert sind.
Wenn Sie mit Ihrer Buchhaltung eines der vielen Accounting-Büros beauftragt haben, das für relativ geringe Gebühren Ihre Buchhaltung abwickelt, wird das nun zum Bumerang. Eine ordnungsgemäße, sorgfältige und revisionssichere Buchführung entsprechend den Vorschriften kann nicht zwischen Tür und Angel gemacht werden und kostet ein paar Baht.
Ein Geschäftsführer sollte über die Grundzüge seiner Buchführung und den aktuellen Stand informiert sein und vor allem diese auch verstehen. Ihre Fragen waren berechtigt und beruhten auf Ihrem korrekten Verständnis von Buchhaltung. Spätestens beim zweiten NO PROBLEM hätten Sie unruhig werden sollen.
Was die Arbeitserlaubnis angeht, so muss Ihr Unternehmen Ihnen ein Gehalt von 50.000 Baht pro Monat (600.000 Baht pro Jahr) bezahlen. Was an Unternehmensgewinn übrig bleibt, ist dabei zunächst einmal unerheblich.
Grundsätzlich sollte das derzeitige Accounting-Büro mit in die Pflicht genommen werden.
Billige Verträge gelten nicht …
Leserfrage: Nachdem ich nun mit 65 Jahren die Rente beziehe, will ich mich für den Rest meines Lebens hier in Thailand niederlassen. Um mir ein kleines Haus bauen zu können, habe ich auf 30 Jahre ein Grundstück gemietet. Um Sicherheit zu haben, bin ich zu einem Anwalt gegangen, um den Mietvertrag beim Landamt registrieren zu lassen. Der Spaß hat mich 30.000 Baht gekostet. Nun spreche ich mit einem Freund, und der erzählt mir, er hätte bei Dir auch so etwas machen lassen und es hätte nur 4900 Baht gekostet. Ist ja wohl ein gewaltiger Unterschied! Daraufhin habe ich den Anwalt zur Rede gestellt. Der sagte mir dann, dass derart billige Verträge vom Landamt nur dann akzeptiert würden, wenn sie zwischen Thais abgeschlossen würden. Bei Farangs ginge das aber nicht. Und im Übrigen wäre die Gebühr sehr moderat ausgefallen, denn im Normalfalle koste so was um die 50.000 Baht.
Antwort:
Einführend einmal etwas Grundsätzliches: Ein Europäer bekommt in Thailand keine Zulassung als Rechtsanwalt. Er kann daher im Höchstfalle als Berater auftreten. Wenn eine Sozietät mit einem Thaianwalt besteht, dann kann dieser vor Gericht agieren, aber niemals ein Ausländer. So viel zu deutschen Anwälten in Thailand.
Nun zu den erhobenen Honoraren oder Gebühren. In Deutschland zum Beispiel ist es üblich, bei der Ausfertigung von Vertragswerken den Vertragswert als Bemessungsgrundlage für das anzusetzende Honorar herbeizuziehen. Dann wird anhand von Tabellen aus der BRAGO, so nennt man das amtliche Regelwerk für Anwälte, Notare und Steuerberater, die Honorarhöhe ermittelt. An dieses Prozedere gewöhnt, akzeptiert der europäische Kunde klaglos derartige Honorarforderungen, auch wenn diese hier in Thailand erhoben werden. Ein Landmietvertrag über 30 Jahre Laufzeit erreicht schnell eine Werthaltigkeit in Millionenhöhe, und da der Mietzins in der Regel in einer Vorauszahlung bei Vertragsabschluss fällig wird, macht sich daneben doch eine Vertragsgebühr von 30.000 bis 50.000 Baht beinahe bescheiden aus.
Wie man es auch betrachtet, diese Art der Vorgehensweise entspricht nicht unserer Firmenphilosophie. Unsere Kanzlei erhebt für die immer wiederkehrenden Standardvertragswerke, wie es ein Miet- oder Darlehensvertrag meist darstellt, eine festgelegte Gebühr. Und die beträgt nun mal 4.900 Baht, wie man es auch dreht und wendet. Anspruchsvolleren Vertragswerken, die höchster Rechtssicherheit bedürfen und individuell aufgesetzt werden, liegen reine Aufwandsätze für die Honorarberechnung zugrunde. Unser Blick ist stets auf den zufriedenen Dauermandanten gerichtet, der unsererseits ein Höchstmaß an Leistung, gepaart mit einer transparenten Honorarpolitik, erwartet.
Die im übrigen aufgestellte Behauptung, das Landamt akzeptiere derart „billige“ Verträge nicht, verweise ich in den Bereich der billigen und darüber hinaus reichlich dummen Ausreden. Das heißt, das Landamt weist schon Verträge zurück, aber nur dann, wenn sie billigen Inhalts sind und sowohl herrschendes Gesetz, wie auch gültige Rechtsprechung durch dilettantische Ausfertigung missachten. Daran vermag dann auch eine anhängige Kostennote über 100.000 Baht nicht das Geringste zu ändern.
Anwalt-Wolf im Schafspelz
Ein Leser schreibt: Ich wurde Opfer einer besonderen Art des hinterlistigen Betruges und der Unterschlagung. Obwohl die Beweise eindeutig für mich sprechen, konnte ich bis zum heutigen Tag keine befriedigende Lösung hinsichtlich einer Rückführung der unterschlagenen Vermögenswerte herbeiführen.
Auch wenn Sie mir keinen Rat geben können, wie ich zu meinem Recht gelangen könnte, so wäre es sicher für andere in ähnlicher Situation hilfreich, Fehler zu vermeiden und sich so vor dem Verlust ihrer Vermögenswerte zu schützen.
Gegen Ende des Jahres 1996 entschlossen sich meine thailändische Frau und ich, in der Nähe von Hua Hin Land zu erwerben und hier ein Haus zu bauen. Das geeignete Land war schnell gefunden, und ebenso schnell war eine besitzsichernde Anzahlung gemacht.
Zur weiteren Kaufabwicklung und zur Steuerung des Hausbaues beauftragte ich ein regional bekanntes Anwaltsbüro. Damit die hierzu nötigen Gelder immer pünktlich zur Verfügung waren, eröffnete ich ein Konto bei der Thai Farmers Bank und gab dem Anwaltsbüro die Vollmacht, zum einen über 800.000 Baht zur endgültigen Kaufabwicklung des Grundstückes und zum anderen über 1,6 Millionen Baht zur Erstellung des Wohnhauses verfügen zu können.
Als Deutscher vertraute ich dem Anwaltsbüro, zumal ich den Namen dieser Firma auch auf der von der Deutschen Botschaft geführten Liste wieder fand, die als vertrauenswürdig einzustufen waren.
Wieder in Deutschland, überwies ich mein gesamtes Geld auf dieses Konto in Thailand, um von dem damalig sehr hohen Zinsniveau zu profitieren. Insgesamt überwies ich 4,2 Millionen Baht, mehr als zum Erwerb und Bau des Hauses nötig waren.
Im April 1997 siedelten wir dann ganz nach Thailand. Ich forderte das Anwaltsbüro auf, mir mein Bankbuch auszuhändigen, um über mein Geld verfügen zu können. Dies wurde mir verweigert, da zum einen das Haus noch nicht fertiggestellt sei und zum anderen mein restliches Vermögen auf zwei Jahre fest angelegt sei, und zwar zu einem Zinssatz von 10%. Ich verdaute diesen Schock, in dem ich mir sagte, dass ich wahrscheinlich den gleichen Weg beschritten hätte und ebenfalls eine Festanlage gewählt hätte. Die Zinszahlungen kamen zunächst pünktlich, daher schöpfte ich keinen Argwohn.
Als dann jedoch auch die Zinszahlungen ausblieben, forschte ich intensiver und musste feststellen, dass seitens der Anwältin mein Geld zu Grundstücksspekulationen verwendet worden war. Mir reichte es endgültig. Ich kündigte den Vertrag und forderte auf der Stelle mein Geld.
Die Anwältin erklärte mir, dass sie das Geld nicht freimachen könne, aber mit einem neuen Vertrag über 12 Monate Laufzeit, bei einem Zins von 12% gebe man ihr hierzu die Möglichkeit. Dieser Vertrag wurde zwar geschlossen, aber nie eingehalten. Ein weiter Vertrag vereinbarte vierteljährliche Zahlungen über jeweils 500.000 Baht, wurde aber auch nicht erfüllt.
Nun war meine Geduld endgültig erschöpft, ich nahm einen anderen Anwalt, und dieser brachte den Fall vor Gericht.
Nach vier Sitzungen ordnete das Gericht einen neuen Vertrag an mit folgendem Inhalt: Die Gegenseite hatte monatliche Raten von jeweils 40.000 Baht zu entrichten. Nach zwei Jahren Laufzeit wird zusätzlich eine Zahlung von 2 Millionen Baht fällig und nach einem weiteren Jahr nochmals 2 Millionen. Gerät der Zahlungsplan ins Stocken, wird die gesamte Summe sofort fällig, nebst Zinsen in Höhe von 15% rückwirkend auf den ersten Verhandlungstag.
Ich glaubte an einen totalen Sieg und schöpfte neue Hoffnung, nun doch hier leben zu können. Die erste Zahlung kam pünktlich, doch dann blieb weiteres Geld aus. Also wieder vor Gericht. Hier bekamen wir einmal mehr recht. Nun war der gesamte Restbetrag fällig, nebst den Verzugszinsen. Man riet uns den Weg über das Betreibungsamt. Hier kam zutage, dass alles, die Fahrzeuge (großer Mercedes), Büros und Land sowie Häuser auf andere Namen liefen und neben einigen alten Büromöbeln nichts zum Pfänden zur Verfügung stand. Der Betreibungserlös belief sich brutto auf ca. 37.000 Baht. Alles andere Inventar gehöre den zwischenzeitig neu gegründeten Firmen. Die sind nicht untätig. Man plant einen groß angelegten Wohn- und Geschäftskomplex und sucht nach Farang-Investoren. Wer hier drei Millionen Baht investiert, erhält angeblich neben einem Condominium, Aktien am Gesamten, ein Jahresvisum und eine Gratismitgliedschaft am angeschlossenen Golfklub.
Ich bin sicher, hier entsteht eine neue Beschissmaschine für gutgläubige Farangs. Mein persönlicher Verlust beläuft sich auf 4,7 Millionen Baht und ich sehe diese mittlerweile als verloren an. Wäre es nicht an der Zeit, diesen Leuten das schmutzige Handwerk zu legen? Warum empfiehlt die Deutsche Botschaft derartige Firmen?
Ich hoffe, dass diese Schilderungen dazu dienen, dass Ausländer in Zukunft sensibler reagieren und sich ihre Anwaltsbüros besser unter die Lupe nehmen, als ich es getan habe.
Antwort:
Ich habe Ihre Aufzeichnungen mehrmals gelesen, um den Fall in seiner ganzen Tragweite zu verstehen. Als beruflich stark engagierter Mensch neigt man schnell dazu zu behaupten, in seinem speziellen Berufsbild alle Facetten des Möglichen gesehen und erlebt zu haben. Eine voreilige Behauptung, wie ihr Fall eindrucksvoll demonstriert.
Was mich immer wieder aufs Neue erschreckt, ist die kriminelle Energie und grenzenlose Skrupellosigkeit, mit der manche Menschen ihre Ziele verfolgen, ohne auch nur einen Gedanken daran zu verschwenden, welche Auswirkungen ihr Tun auf das weitere Leben der Betroffenen mit sich bringt.
Ich bin sehr wohl in der Lage mir vorzustellen, wie gottfroh Sie dazumal gewesen sein müssen, für Ihr Vorhaben einen geeigneten und kompetent erscheinenden Partner gefunden zu haben, der sich in Ihrer Abwesenheit Ihrer Sache annimmt, um sie in Ihrem Sinne voranzutreiben.
Ich kenne diesen Menschentyp, diese Zeitgenossen besitzen die Gabe, durch ihre joviale und verständige Art in kürzester Zeit ein Vertrauenspotenzial aufzubauen, um dies dann gnadenlos für ihre egoistischen Ziele zu missbrauchen.
Nachdem der erste Schritt vollzogen war, zunächst für das anstehende Bauvorhaben ein Bankkonto einzurichten und hierüber die volle Verfügungsgewalt zu erlangen, war es unter Hinweis auf die momentan günstige Zinssituation sicher ein leichtes, Sie zur Überweisung Ihrer finanziellen Reserven zu motivieren, denn einmal auf dieser heimtückischen Leimrute, die Vertrauen heißt, gefangen, glaubt man gerne, dass der andere selbstlos bereit ist, nebenher und ohne großen Aufwand für die wundersame Vermehrung des mühsam Ersparten zu sorgen.
Davon zeugt Ihre schnelle Bereitschaft, alle in Deutschland wartenden Reserven nach Thailand zu transferieren, um sich dann die nächsten 7 Monate in der trügerischen Sicherheit zu wiegen, alles gehe seiner richtigen Wege.
Was aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig hervorgeht, ist die Beantwortung der Frage, ob Sie zwischenzeitig wenigstens Ihr Haus beziehen und nutzen konnten. Oder liegt auch hier noch etwas im Argen?
Wie auch immer, aber spätestens im April 1997 hätten berechtigte Zweifel an Ihrem Vertrauensvorschuss keimen müssen. Denn trotz aller Professionalität der Gegenseite können Sie nicht eine gewisse Blauäugigkeit leugnen. Leicht wären einige Sicherheitsriegel ins Geschehen einzubauen gewesen.
So anstelle der uneingeschränkten Kontovollmacht die Hinterlegung vorgefertigter Verrechnungsschecks, die von diesem nach erfolgter Klarstellung der Umstände oder Erreichung gewisser Baufortschritte an den Landverkäufer oder das Bauunternehmen auszuhändigen sind. Für Ihr Privatvermögen hätte ein zweites Konto eingerichtet werden können, für das kein Dritter zeichnungsberechtigt ist. Und da im Nachhinein immer gut reden ist, noch Folgendes: Zum Zeitpunkt Ihrer Rückkehr nach Thailand stellte sich für Sie heraus, dass der Tatbestand der unberechtigten Vorteilsnahme, der Unterschlagung und der Veruntreuung längst vollzogen war. An dieser Stelle hätte Klage bei Gericht erfolgen müssen. Und zwar gegen die natürliche Person der Anwältin wie auch gegen die juristische Person. Im Zuge eines Kriminalfalles wäre es unter allen oben genannten Anklagepunkten zu einer kompromisslosen Verurteilung gekommen. Und unter dem Damoklesschwert einer jahrelangen Zuchthausstrafe wäre Ihr Vermögen sicherlich auf wundersame Weise wieder aufgetaucht.
Der von Ihnen tatsächlich eingeschlagene Weg bewirkte genau das Gegenteil. Sie zeigten zum einen Verständnis und zum anderen kein Interesse an einer Strafverfolgung der Schuldigen, dagegen räumten Sie noch Fristen ein, die die Gegenseite zur weiteren Verschleierung des Tatbestandes nutzen konnte. Auch dem Ihre Rechte schmälernden Übertrag von Vermögenswerten auf andere Personen oder neu gegründete Firmen leisteten Sie hierdurch Vorschub.
Ich spreche hier als Fachmann und nicht als Betroffener. Daher mögen meine Ausführungen anderen Lesern zur Mahnung dienen, sich in ähnlichen Situationen risikobewusster zu verhalten. In Ihrem Fall kommen diese gut gemeinten Ratschläge zu spät.
Daher wenden wir uns den Realitäten zu. Wie Sie sagen, ist die betreffende Person nach wie vor erfolgreich tätig. Wo ich solchem Gewürm schmerzhaft in die Glieder treten kann, tue ich es mit Überzeugung. Beim mehrfachen Studium Ihrer Schilderungen sind mir einige Dinge aufgefallen, die unter Umständen zu einem Silberstreif am Horizont aufzupolieren sind. Dazu brauche ich allerdings alle verfügbaren Akten, besonders die Gerichtsakten, um diese überprüfen zu können.
Auch an einem persönlichen Gespräch mit Ihnen, bin ich sehr interessiert. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, ich werde mein möglichstes versuchen, Ihnen zu helfen.
„Berater“ droht mit „Beziehungen“
Ein TIP-Leser schreibt: Ein deutschsprachiger Berater, hier in Pattaya ansässig, hat mir ein Haus verkauft. Ich habe den Betrag aus Deutschland direkt auf sein Konto angewiesen und er hat mir versichert, sich um die Abwicklung zu kümmern. Nach kurzer Zeit wurde mir mitgeteilt, dass ein Landübertrag auf den Namen meiner Freundin nicht möglich sei, da noch eine Grundpfandschuld eingetragen ist. Es hat sich herausgestellt, dass die Landeigentümerin die Lebenspartnerin dieses Beraters ist und er die Immobilie schon zweimal verkauft hat. Ich habe ihn aufgefordert, mir den Betrag sofort wieder auf mein Konto zu überweisen. Natürlich, meinte er, aber erst, wenn er für das Haus einen neuen Käufer gefunden habe. Auf meinen Hinweis, dass das was er tut Betrug ist und ich ihn bei der Polizei anzeigen werde, um zu meinem Recht zu kommen, meinte er nur, dass wir uns hier in Thailand befinden und nicht in Deutschland und er habe hier hervorragende Beziehungen. Ich solle mich gedulden, ansonsten könne er für nichts garantieren, das Leben sei doch so schön. Was raten Sie mir?
Antwort:
Es ist immer wieder erstaunlich, wie leicht erwachsene Menschen, die in ihrer Heimat keine größeren Investitionen ohne zuverlässige rechtliche Absicherung tätigen würden, hier den Versprechungen windiger „Experten“ auf den Leim gehen.
Anscheinend ist die Tatsache, das Thailand sicher noch ein Schwellenland ist, Grund genug anzunehmen, dass die selbst ernannten Experten, die oft auch schon seit vielen Jahren hier leben, ja viel schlauer sind als all diejenigen, die hier geboren sind.
Wir raten jedem, bevor er auch nur einen Baht für Haus und Hof ausgibt, die Landpapiere des Objekts überprüfen zu lassen. Auch wenn der Verkäufer noch so vertrauenswürdig und seriös erscheint. Ein seriöser Verkäufer hat nichts zu verbergen und wird einer Überprüfung nicht widersprechen.
Auf jeden Fall sollten Sie eine Anzeige bei der Polizei machen. Um die konkreten Aussichten auf einen Erfolg irgendwelcher juristischen Maßnahmen abzuschätzen, sollten Sie einen Termin mit unserem Büro in Pattaya vereinbaren und alle verfügbaren Unterlagen, Verträge, Überweisungsbelege, mitbringen.
Hauskauf, Mietwohnung, Verträge
Landkauf mit Company – ein schlechter Rat!
Ein TIP-Leser schreibt: Habe eure letzte Rechtskolumne gelesen, und das dreimal. Ich zitiere: „Man schließt mit einem/einer Thai einen Darlehensvertrag.“ Ich schließe doch nicht mit irgendwem einen Vertrag über einen so hohen Wert und mit so langer Laufzeit. Daher nehme ich an, ihr meint hiermit die Freundin, Ehefrau oder einen guten Freund.
Gibt es den überhaupt in Thailand? Na ja, egal. Rein von der Vorgehensweise hat mir die weitere Vertragsgestaltung erst mal eingeleuchtet. Da ich hier mit meiner Thai-Ehefrau ein gemeinsames Geschäft eröffnen will und dies auf eigenem Grundstück und im eigenen Haus, kam mir der Artikel von euch gerade recht – mit der Einschränkung, dass ich gewerblich im Objekt tätig sein will und hierzu doch sicher eine Company Ltd. Co. gründen muss. Wie nun dies laufen soll, war mir wieder völlig unklar. Deshalb habe ich mich an ein Law-Office gewandt, um hier Aufklärung zu bekommen.
Euren Artikel habe ich mitgenommen. Der Inhalt stieß erst mal auf Unverständnis und Ablehnung seitens des Anwalts. Viel zu kompliziert, unsicher und unnötig. Hier muss eine Company gegründet werden, die wird Eigentümer des Grundstückes und Gebäudes, betreibt später das Gewerbe, und fertig aus. Der Darlehensvertrag, dann noch der Mietvertrag, die Zinszahlungen, die Mietzahlungen und dann noch eine Company separat, alles Quatsch laut Fachmann.
Dann kommt die steuerliche Seite der Angelegenheit ins Spiel. Mit nur einer Company spare man einen Haufen Steuern, und wenn man noch mehr sparen wolle, müsse unter Umständen noch eine zweite gegründet werden. Aber alles kein Problem, das hätte man im Griff und sei altbewährt. Und auch die Behörden kämen hiermit besser klar und machten daher keine Schwierigkeiten. So die Fachleute.
Nun bin ich völlig verunsichert, und fast versucht, dem Rat der Fachleute zu folgen, aber nicht ohne den TIP zu fragen, was das soll. Sollen hier die Leute nun aufgeklärt oder verunsichert werden?
Antwort:
Ein Ehepaar (Deutsch-Thai) beschließt, ein geeignetes Grundstück zu erwerben, hierauf ein Gebäude zu errichten und dann in demselben einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen.
Also geht man zum nächsten Law-Office und lässt eine Company gründen. Man wählt die Gesellschaftsform der Co. Ltd., was der deutschen GmbH entspricht, und stattet diese mit einem Stammkapital von 2.000.000 Baht aus. Da die Company im ersten Schritt ihres Wirkens Land erwerben will, richtet man die Verteilung der Gesellschaftsanteile gemäß den hierfür geschaffenen Vorschriften aus. Das heißt: max. 39% ausländische Anteile und 61% thaiseitig gehaltene. Das Ganze verteilt sich auf mindestens 7 Gesellschafter, wobei heute jeder einzelne einen Herkunftsnachweis zu führen hat, woher die zum Kauf der Geschäftsanteile aufgewendeten Mittel stammen. Für die bisher beliebten „Profi-Shareholder“, die für kleines Geld nur pro forma eingetragen wurden und keinerlei Mitspracherecht besaßen, sind somit alle Messen gelesen.
Unterstellen wir den zur Gründung berufenen Fachleuten eine gewisse Kreativität, so ist anzunehmen, dass auch wieder entsprechende Hintertüren gezimmert werden, welche aber sehr schnell zum Bermudadreieck für Firmenvermögen mutieren können, nämlich dann, wenn behördlicherseits deren Existenz entdeckt wird und eine Zwangsliquidation der Company unter Verlust des Firmenvermögens die Folge ist.
Jeder nach seinem Gusto. Wir unterstellen, die Firma ist gegründet, hat Land erworben und inzwischen auch bebaut. Der Geschäftsbetrieb entwickelt sich zufriedenstellend und schlägt sich zahlenmäßig derart nieder, dass plötzlich ein Gewinn vor Steuer von ca. 1.000.000 Baht erwirtschaftet wird. Der Fiskus freut sich, denn er wähnt bereits 300.000 Baht sein eigen. Eine Company ist eine juristische Person und unterliegt somit der Pauschalversteuerung in Höhe von 30%. An dieser Realität kommt niemand vorbei, und wo Gewinne sind, ist das Finanzamt auch nicht weit.
Nun wenden wir einmal den Spieß – leider zeigt er sich nur allzu oft von dieser Seite. Die Company gerät in Schwierigkeiten, das hierzu führende Szenario ist auf vielfältige Weise vorstellbar. In der Regel bedienen sich die Gläubiger aus dem Säckchen mit dem Firmenvermögen, und hierin schlummern der Land- und der Gebäudewert. Weg mit Schaden, denken die Gläubiger, und man steht da, wie man begann, nur um einiges ärmer. Aber neben diesem Super-GAU schlummert noch eine ganze Palette weiteren Unbill über der Sache. Man ist nie frei in der Entscheidung. Company und Land sind zu eng miteinander verwoben, zudem muss man sich ständig und in zunehmendem Maße mit seinen Thai-Partnern auseinandersetzen.
Fazit dieses Konstruktes: hohe Steuerlast, Inflexibilität und ständig gefährdet durch Angriffe von innen und außen.
Nun zur bereits vorgestellten Alternative:
Alles bleibt wie gehabt. Einzige Abweichung: Das Apartmentgebäude wird gegen das Gewerbegebäude ausgetauscht. Zur Aufnahme des Gewerbebetriebes braucht auch unser Ehepaar eine Company. Diese wird legal gegründet, indem fünf Familienmitglieder der Ehefrau jeweils einen Gesellschaftsanteil erwerben.
Hierzu ein Wort: Eine mit einem Stammkapital von 2.000.000 Baht ausgestattete Company zerfällt in 20.000 Anteile à 100 Baht. Somit ist zweifelsfrei anzunehmen, dass auch jedes Familienmitglied in der Lage ist, diesen Anteil mit eigenerwirtschafteten Mitteln zu bezahlen. Den Rest der nun übrigen 50,75% der vorgeschriebenen 51% der Thai-Anteile erwirbt die Ehefrau. Natürlich ist bei diesem Konstrukt die Kaufsumme hierfür bereits zusätzlich im ursprünglichen Darlehensvertrag berücksichtigt, somit ist auch für diesen Erwerb ein legaler Nachweis gegenüber dem prüfenden Finanzamt erbringbar. Der Rest von 49% der Firmenanteile erwirbt der Ehemann. Man beachte, dass der Ausländeranteil an der Company sich um 10-%-Punkte erhöht hat, da ein Landkauf ja nicht beabsichtigt ist.
Nun verfährt man zunächst wie gehabt. Die Ehefrau erhält Miete von Ihrem Ehemann und zahlt im Gegenzug an diesen Kapitalzinsen. Beide Einnahmen sind steuerfrei, da diese bereits mit der Registrierungsgebühr beim Eintrag der Verträge ins Landpapier entrichtet wurden. Und zwar für die volle Laufzeit von 30 Jahren.
Jetzt benötigt die frisch gegründete Company der beiden natürlich ein Domizil. Der Ehemann weiß Rat und vermietet der Company das von ihm gemietete Land der Ehefrau. Da die Höhe des Mietzinses in Thailand eine frei verhandelbare Größe darstellt, orientiert man sich bei der Festlegung derselben an dem kalkulierten und erwarteten Jahresgewinn der Company.
Bleiben wir bei obigem Beispiel, und es werden Gewinne vor Steuern in Höhe von 1.000.000 Baht erwartet, so einigt man sich auf einen Betrag von beispielsweise 45.000 Baht monatlich. Mithin hat man ein steuersenkendes Gegengewicht in Höhe von 540.000 Baht geschaffen. Die juristische Person der Company versteuert somit die verbleibende Summe in Höhe von 460.000 Baht und zahlt ans Finanzamt lediglich 138.000 Baht gegenüber 300.000 Baht im obigen „klassischen“ Berater-Beispiel.
Nun hat die natürliche Person des Ehemannes Mieteinnahmen zu versteuern. Dies geschieht aufgrund seines Status’ auf der pauschalen Basis von 5%. Er entrichtet pflichtschuldigst die Zahlung in Höhe von 27.000 Baht an das Finanzamt und schläft nachts wie ein Prinz, denn: Ein gutes Gewissen ist ein sanftes Ruhekissen.
Auf völlig legalem Wege werden so Steuereinsparungen von ca. 50% p.A. erzielt, indem die Gelder den geschaffenen, familiären Bereich nicht verlassen und Dritte an diesem System nicht partizipieren können.
Hinsichtlich der Objektsicherheit ist ein Höchstmaß erreicht. Grundbesitz und Company sind lediglich durch einen variablen und jederzeit kündbaren Mietvertrag verbunden. Im Falle einer Insolvenz der Company können sich die Gläubiger günstigenfalls eine Kopie des Mietvertrages hinter den Spiegel stecken.
Man kann das Land, das Gebäude oder die Company unabhängig voneinander schließen, verkaufen und verpachten, solange man mit seinem Eheweib in Frieden lebt. Aber selbst im Streitfalle sucht man einen Käufer, wandelt die Verträge beim Landamt und teilt den Erlös nach eigenem Ermessen auf.
Nochmals: Alle hier beschriebenen Schritte sind absolut legal und haben dauerhaft Bestand.
Nun ein Wort zu dem schon erwähnten Druck der IWF auf die thailändische Regierung bezüglich Unterbindung der Geldwäsche.
Die thailändische Regierung absorbierte diesen Druck mit Wohlgefallen, da hierdurch schon lange beabsichtigtem Handlungsbedarf gerechtfertigt werden konnte, der letztlich ausschließlich darauf zielt, bekannte Praktiken zur Gesetzesumgehung und damit die ungeliebte Legalisierung ungewollten Ausländereinflusses transparent zu machen und Gesetzesumgehungen rigoros einzudämmen.
Dies hat die bisherige Company-Kultur gehörig in Unruhe versetzt. Denn für katholisches Geld aus Deutschland und mit 1000 Baht abgespeiste Profi-Shareholder sind, wie gesagt, alle Messen gelesen.
Die bisherige Ausnahme wird zukünftig die Regel sein. Ein Thai-Shareholder, der sein versteuertes Geld in eine Company einbringt, wird auf seinem Mitsprache- und Entscheidungsrecht bestehen wollen, und somit werden die vorunterschriebenen Austrittsformulare in den Schubladen deutlich weniger.
Wenn auf jedem der sogenannten Legalkonstrukte vorhandener Companys eine Kerze brennen würde, wäre es nachts in Patong und Pattaya taghell. Und eine Überprüfung nach den nun geltenden Gesetzen ließe diese Kerzen schnell zu Grablichtern werden.
Täglich werden sich neue Besitzer schweigend in den Prozessionszug derer einreihen, die ihre verlustoptimierte Company zur ewigen Ruhe geleiten.
Falschen Beratern gefolgt – was nun?
Leserfrage: Ich habe seit Jahren eine Company, die damals nur zum Landkauf gegründet wurde. Kann ich da jetzt irgendwie in das vorgestellte Modell wechseln? Wenn ja, wie? Und welche Konsequenzen hat das für mich, da ich damals alles mit Bargeld finanziert habe?
Damals hat mich niemand darauf aufmerksam gemacht, und jetzt habe ich meine Bedenken wegen einer möglichen Prüfung, die ja lt. eurer Aussage kommen kann. Das Finanzamt hat mich schon aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben, denn ich mache nun schon die soundsovielte Nullbilanz. Dann laufen noch zwei Autos auf die Firma, die ebenfalls betroffen sind. Alles ziemlich verzwickt, oder?
Antwort:
Jeder der Vertragspartner und heute gleichfalls Betroffenen hat eigene Motive, unterschiedliche Absichten und viele persönliche Lebensumstände in sein Konstrukt eingebracht. Daher ist es vom Grundsatz her unmöglich, hier Patentrezepte zur Heilung zu erteilen. Jeder Fall liegt individuell und ist auch nur so zu lösen.
Das neu entstehende Konstrukt muss das ursprünglich Gewollte gleichermaßen und wenn möglich in verbesserter Form bieten, bevor das Bestehende untergeht. Daher bedarf es vorausgehender und gewissenhafter Prüfungen, um die neuen Wege festzulegen. Da sich jedoch jeder Fall aus anderen individuellen Details zusammensetzt, kann und muss jeder Fall im persönlichen Gespräch analysiert werden.
Hauskauf auf den Namen des Bruders
Leserfrage: Bereits seit mehreren Jahren in Thailand lebend, habe ich nun vor einem Jahr mit meiner thailändischen Lebensgefährtin in Chiang Mai ein Stück Land mit einem Haus erworben. Da ich als Ausländer an Land keine Besitzrechte erwerben kann, haben wir die Liegenschaft auf den Namen des Bruders meiner Freundin gekauft und eintragen lassen. Ebenso einen Pick-up und zwei Motorräder. Als das Anwesen dann her- und eingerichtet war, kam der Bruder meiner Freundin mit 2 Kindern und bezog das Haus ohne meine Einwilligung. Da das nicht vorgesehen war und ich mit meiner Freundin in dem Haus leben wollte, protestierte ich und verlangte die sofortige Räumung des Hauses. Es kam zum Streit, in dessen Folge sich herausstellte, dass der angebliche Bruder in Wahrheit der rechtmäßige Ehemann meiner Freundin und sie auch die leibliche Mutter der beiden Kinder ist. Der Konflikt endete in einer wüsten Schlägerei, in deren Verlauf ich mit Gewalt von meinem eigentlichen Eigentum vertrieben wurde. Seitdem lebe ich alleine in einem kleinen Mietapartment und zweifele immer mehr, mein Eigentum zurück zu bekommen. Was habe ich falsch gemacht?
Antwort:
Du hast einige – wie sich heute zeigt – sträfliche Unterlassungen begangen. Lassen wir diese einmal Revue passieren. Zunächst einmal hast Du den Erzählungen Deiner Freundin zu schnell Glauben geschenkt und bezüglich ihres familiären Backgrounds nichts hinterfragt oder geprüft. Auch scheint es Dich nicht stutzig gemacht zu haben, warum das Haus nicht – wie in Thailand üblich – auf ihren Namen eingetragen wurde, sondern hierfür ein angeblicher Bruder von ihr herhalten musste.
Aber wie auch immer, selbst bei dieser Konstellation hätte man das Kind noch vor dem Brunnen bewahren können, indem Du im ersten Schritt mit dem Bruder einen Kreditvertrag geschlossen hättest, und zwar über eine Summe, die den Land- und Hauskauf nebst der vorgesehenen Kosten für die Einrichtung und den Kaufpreis für Auto und Motorräder beinhaltet. Laufzeit dreißig Jahre, Rückzahlung am Ende der Laufzeit, bei einem jährlichen Zinssatz von 6%.
Dann im zweiten Schritt hättest Du mit ihm einen Miet- und Nutzungsvertrag zu Deinen Gunsten über das Anwesen schießen sollen, der ebenfalls eine Laufzeit von dreißig Jahren hätte beinhalten sollen und eine vereinbarte Miete in Höhe der von seiner Seite aus zu leistenden Zinszahlung. Dadurch heben sich beide Zahlungsverpflichtungen gegenseitig auf. Diese beiden Verträge hätten beim Kauf und dem folgenden Landübertrag beim Landamt registriert und in die Landpapiere zum Eintrag gebracht werden müssen.
So gesichert wäre dem nun vollzogenen und in meinen Augen von der langen Hand geplanten Betrug jeglicher Raum genommen worden. Als ihr ehrliche Absichten hegender Bruder hätte er bedenkenlos Deinen Bedingungen entsprochen. Aber als ihr mit Betrugsabsichten behafteter Ehemann hätte er Deine Forderungen empört abgelehnt, und diese an sich unverständliche Reaktion seinerseits hätte mit Sicherheit Dein wenn auch noch so tief schlummerndes Misstrauen geweckt.
Der hierzu einzig gangbare Weg zu Deinem Eigentum führt über die gerichtliche Feststellung, dass der Ehemann als Käufer von Land, Haus und Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht in der Lage gewesen ist, derartige Anschaffungen zu tätigen. Dazu hat er dem Gericht seine damalige finanzielle Situation darzulegen inkl. Steuerzahlungen usw.
Wenn Du dann noch Zeugen benennen kannst, die über Dein damaliges Verhältnis zu dieser Lady Bescheid wissen und an Gesprächen über Eure gemeinsame Zukunft teilgenommen haben, dann ist eine Chance erkennbar, Dein bereits verloren geglaubtes Kapital wieder zu aktivieren.
Dürfen Mischlingskinder Land kaufen?
Leserfrage: Seit mehreren Jahren lebe und arbeite ich hier in Thailand. Mit meiner Thai-Ehefrau habe ich eine gemeinsame 3-jährige Tochter. Nun beabsichtige ich zur Errichtung einer Apartment-Wohnanlage den hierzu nötigen Landkauf. Ich möchte dieses Land für meine Tochter kaufen und auf ihren Namen eintragen lassen. Meine Frage lautet: Ist dies in Thailand möglich, und wie kann ich die Vormundschaft über meine Tochter erlangen, um ihren Besitz bis zu ihrer Volljährigkeit treuhänderisch zu verwalten? Oder gibt es andere, gleich wirksame Wege, das Grundstück in rechtlicher Hinsicht zu kontrollieren und die mögliche Einflussnahme Dritter hierauf sicher auszuschließen?
Antwort:
Nicht zuletzt auf Druck der IWF wurden im internationalen Kampf gegen die Geldwäsche auch in Thailand einige Gesetze grundlegend geändert oder neu geschaffen. Gerade der sensible Teil hinsichtlich der obigen Fragestellung erfuhr eine völlige Modifikation.
Minderjährige Personen können kein Land mehr besitzen. (Außer sie besitzen es bereits, das hat weiterhin Fortbestand.) Dies beruht auf der Tatsache, dass jeglicher Landerwerb mit dem zu erbringenden Nachweis verbunden worden ist, dass die zum Kauf aufzuwendenden Mittel entweder aus dem eigenen Vermögen stammen, versehen mit dem Nachweis aller fiskalischen Prüfungen oder aus Krediten bestehen, deren Herkunft jedoch zweifelsfrei nachzuvollziehen sein muss. Dies gilt für thailändische Staatsbürger.
Sollte ein Ausländer einem thailändischen Staatsbürger einen zum Landerwerb gedachten Kredit gewähren oder eine Schenkung machen, so hat er ebenfalls den Nachweis der Mittelherkunft zu führen (Belege über den offiziellen Transfer der Gelder von einer deutschen oder ausländischen Bank nach Thailand).
Wird die Schenkung zu einem Landerwerb verwendet, so hat der Ausländer auf dem Landamt mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er alle eventuellen Ansprüche an das durch den oder die Thai hierdurch erworbene Land für alle Zeiten aufgibt.
Um ein hohes Maß an Kontrolle über ein Grundstück zu gewinnen, favorisiere ich folgenden Weg:
Man schließt mit einem/einer Thai einen Darlehensvertrag in Höhe des Kaufpreises des Grundstückes, zuzüglich der geplanten Investitionshöhe für die spätere Bebauung. Hierin vereinbart man einen jährlichen Zinssatz in Höhe von 6% und die Rückführung der Darlehenssumme bei Vertragsende, als Laufzeit werden 30 Jahre vereinbart. Hierauf schließt man einen Land-Lease-Vertrag über die Laufzeit von ebenfalls 30 Jahren, mit Option auf Verlängerung, und vereinbart einen jährlichen Mietbetrag, der die Gesamthöhe der jährlichen Zinszahlungen aus dem Darlehensvertrag leicht übersteigt.
Nach erfolgtem Landkauf lässt man beide Verträge in das Landpapier beim Landamt eintragen. Die einmalige Gebühr für diesen Akt beträgt 1% des Darlehensbetrages für den Darlehensvertrag, für die Registrierung des Mietvertrages gelten vergleichbar geringe Festsätze.
Diese Eintragung in das Landpapier kommt mit seiner Sperrwirkung einer Hypothekeneintragung im deutschen Grundbuch gleich. Das Grundstück kann somit nicht verkauft oder weiter beliehen werden, und die Nutzungsrechte laut Land-Lease-Vertrag sind notfalls gerichtlich durchsetzbar.
Weiterer Vorteil: Im Einverständnis beider Parteien kann das Land jederzeit wieder veräußert oder weiter beliehen werden.
Vorsicht! Jegliches Vertragswerk, das einem Ausländer ein verstecktes QUASI-EIGENTUM an Land verschafft, ist eine Umgehung bestehender Gesetze und daher anfecht- und wandelbar!
Das oben vorgestellte Vertragskonstrukt besticht jedoch gerade in dieser Hinsicht durch seine Einfachheit und Transparenz.
Der Thaipartner leiht sich Geld und erwirbt Eigentum. Er vermietet sein Eigentum und sichert so die vereinbarte Zinszahlung, darüber hinaus erlangt er durch den Mietüberschuss ein langfristiges Einkommen.
Der Ausländer verleiht Geld zu einem banküblichen Zinssatz und bekommt es bei Beendigung der Vertragslaufzeit zurück. Darüber hinaus mietet er lediglich Land und zahlt hierfür vertragsgemäß Miete. Versteckter Landerwerb ist somit nicht erkennbar. Es entstehen keine Kosten für Firmengründung, Accounting, jährliche Bilanzierung und Steuern.
Der Farang denkt, der Thai lenkt …
Ein Leser fragt: Vor ca. einem Jahr verkaufte ich die Hälfte meines ursprünglich zwei Rai umfassenden Grundstückes samt dem von mir darauf bereits errichteten Haus. Der Verkauf war vorgesehen, daher hatte ich bereits im Vorfeld eine Teilung des Grundstückes in zwei Chanods zu jeweils einem Rai vornehmen lassen.
Ich bin Deutscher, der Käufer ist österreichischer Staatsbürger, und wir schlossen einen in Deutsch geschriebenen Kaufvertrag. Die Kaufsumme beträgt 2.500.000 Baht. Der Käufer entrichtete am Tage der Vertragsunterzeichnung eine Zahlung von 1.300.000 Baht in bar. Für den Rest wurde eine Zahlung mit 30.000 Euro vereinbart, die drei Monate später zu erfolgen hatte. Zur Besicherung bis zur Bezahlung wurde ein Schuldschein verfasst. Dieser enthält neben unseren Namen und Adressen auch unsere Passnummern und den Hinweis auf den Kaufvertrag zwischen uns. Der Tag der vereinbarten Zahlung ist fixiert, zwei Zeugen unterschrieben mit.
Meine Thaipartnerin und seine Thaifreundin gingen am nächsten Tag zum Landamt, um das Chanod umschreiben zu lassen, was auch problemlos erfolgte. Die neue Besitzerin zog direkt mit ihrer Familie in das Haus ein und bewohnt es bis heute.
Ebenfalls bis heute habe ich jedoch keinerlei Zahlungen seitens meines österreichischen Vertragspartners erhalten. Seine Thaifreundin hat angeblich auch nichts mehr von ihm gehört, und von einer noch offenen Zahlung ist ihr überhaupt nichts bekannt. Sie verweigert jegliche Zahlung und verweist auf ihr uneingeschränktes Eigentumsrecht.
Mehrere eingeschriebene Briefe an die österreichische Adresse kommen zwar scheinbar an, bleiben jedoch unbeantwortet.
Bisher habe ich den Fall zwei thailändischen Anwälten zur Prüfung vorgelegt, und beide rieten mir zur Klage. Da ich jedoch gefühlsmäßig Unsicherheit verspüre und die geforderten – nicht unerheblichen – Kostenvorschüsse der Anwälte nicht auch noch verlieren möchte, habe ich bisher keine Klage erhoben.
Wo und wie kann ich meine verbrieften Rechte aus dem meines Erachtens rechtlich einwandfrei erstellten und gültigen Schuldschein einklagen?
Antwort:
Ausländer, die in Thailand einem Einheimischen Landkauf ermöglichen, haben ihr Denken und Handeln voll darauf abgestellt, dass es sich hierbei trotzdem um ihr Land, sprich um ihr ureigenstes Eigentum handelt. In diesem Sinne führt man Verhandlungen, vereinbart Konditionen und schließt Verträge. Wie die in diesem Bereich gemachten, jüngsten Erfahrungen zeigen, oft genug unterstützt von Beratungsbüros und Anwälten. So auch im vorliegenden Fall:
Sie führen als deutscher Staatsbürger hier in Thailand Verhandlungen, schließen Verträge mit einem österreichischen Staatsbürger und sichern Ihre Forderungen über einen nach deutscher Rechtsprechung gültigen Schuldschein ab.
Sie schicken Ihre Thaipartnerin (die Eigentümerin der Sache) mit der Thaifreundin Ihres „Geschäftspartners“ (die Käuferin der Sache) zum Landamt, um die lästigen Formalitäten zu erledigen. Derweil sitzen die Akteure auf der Terrasse und begießen den Handel. So weit, so gut! Oberflächlich betrachtet.
Doch abstrahieren wir die wahre Rechtslage in den unterschiedlichen Rechtsräumen, so kommt man zu erstaunlichen Ergebnissen:
Aus thailändischer Sicht:
Zwei mündige Thai-Bürger erscheinen auf dem Landamt und vollziehen in Übereinkunft den Akt des Landübertragens und somit den uneingeschränkten Eigentumsübergang. Das umgeschriebene Chanod wechselt den Besitzer, und der Rechtsakt ist auf der Grundlage gültiger Gesetze unangreifbar vollzogen.
Der von Ihnen geschlossene Vertrag sowie der ausgestellte Schuldschein haben nach hiesigem Recht keinerlei Relevanz. Bei einer eventuellen Vorlage bei örtlichen Behörden erntet man günstigenfalls erheitertes Kopfschütteln und Bemerkungen, die irgendwie nach Farang Bah… klingen. Ungünstigenfalls entdeckt der bearbeitende Beamte hierin eine böse Tat und wird versuchen, diese nach thailändischem Rechtsempfinden zu ahnden. Wie auch immer dies ausgehen mag.
Aus europäischer Sicht:
Sie sind im Besitz eines ordentlich ausgestellten Schuldscheines und haben die Rechtsmittel, die sich hieraus ergebenden Forderungen auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.
Hierzu nehmen Sie sich einen deutschen Anwalt, der den Schuldner zunächst einmal in Verzug setzt und eine angemessene Frist zur Begleichung der Forderung einräumt. Nur, geht aus dem Papier eindeutig hervor, aus welchem Geschehen sich die Forderung generiert? Wenn nun – was zu unterstellen ist – der in Verzug gesetzte Schuldner wiederum von seinem Recht Gebrauch macht, der Forderung zu widersprechen, dann kommt es unweigerlich zu einer Gerichtsverhandlung.
Beruft sich nun die Gegenseite in ihrem Vortrag auf den thailändischen Rechtsgrundsatz, dass Ausländern der Grundbesitz grundsätzlich verwehrt ist, und paart dies mit dem Vortrag der damaligen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschenden Unwissenheit um diesen wichtigen Umstand, dann drängt sich nicht nur dem böswilligen Betrachter die Vermutung auf, dass hier massive Betrugsabsichten im Spiel sein könnten. Angesichts der von Ihnen erhaltenen Anzahlung wandelt sich die Absicht jedoch sofort in den Tatbestand des bereits vollzogenen Betruges. Zumal die Gegenseite nachweisen kann, dass man zu keiner Zeit in den Besitz des umstrittenen Grundstückes gelangt ist.
Sie hingegen können günstigenfalls einen Leasingvertrag über das Land vorweisen, der Sie jedoch keinesfalls berechtigt, die gemietete Sache zu verkaufen und hierfür erhebliche Geldbeträge zu kassieren.
Sich aus dieser strafrechtlichen Umklammerung zu befreien wird gelinde gesagt schwierig. Zumal zu erwarten ist, dass die Gegenseite den Spieß umkehren kann und nun Ihrerseits auf Rückzahlung des bereits geflossenen Teiles des Kaufpreises mit einer sehr hohen Erfolgsaussicht klagen wird.
So viel zur möglichen Entwicklung des Szenarios aus meiner Sicht, und zwar auf der Basis der mir von Ihnen geschilderten Fakten. Aufgrund der vorausgegangenen Analyse und der sich hieraus ergebenden Prozessrisiken muss ich von einer Klage dringlich abraten.
Optionen rechtlich unwirksam
Ein Leser schreibt: Meine Frau (66) und ich (60) leben seit eindreiviertel Jahren in Kamala. Wir haben das Jahresvisum (Non Immigrant O) und sind beide Schweizer. Uns gegenüber lebt eine Thai-Familie mit Sohn, mit denen wir uns seit wir hier sind sehr gut verstehen. Da unser Englisch nicht das Beste ist und wir die Thaisprache weder verstehen noch sprechen können, haben sie uns immer sehr geholfen (Autoprüfung, Immigration, Autokauf usw.), und dies, ohne uns abzuzocken.
Unsere Hausvermieterin ist ganz das Gegenteil, sodass wir einen Hauswechsel in Betracht ziehen, obwohl wir die Miete (12.000 Baht pro Monat) für drei Jahre im Voraus bezahlt haben. Als unsere Nachbarn davon erfuhren, machten sie uns folgendes Angebot: Sie haben neben ihrem Haus ein Grundstück in der Größe 40 x 40 Meter. Wenn wir zwei Bungalows bauen, Kosten 1.800.000 Baht, wäre ein Bungalow nach unseren Wünschen gebaut in der Größe von 13 x 15 Meter plus 3 Meter Veranda sowie Land (20 x 20 Meter) und Mauer, Wasseranschluss usw. für 30 Jahre sowie eine Verlängerung von 30 Jahren für uns. Nun unsere Fragen an Dich: Wir würden gerne zusagen, aber wie müssen wir vorgehen? Auf was müssen wir achten? Wäre es möglich, von Dir einen Vertrag in Thai und Deutsch zu bekommen? Für Deine Mühe besten Dank im Voraus. Die Auslagen werden wir Dir per Bank überweisen. Es wäre super, wenn es klappen würde.
Antwort:
Ich freue mich immer wieder, wenn ich von gut funktionierenden Beziehungen zwischen Farangs und Thais höre. Menschen, die mit dem Herzen kommunizieren, verstehen einander auch ohne große Sprachkenntnisse.
Das Angebot Eurer Nachbarn klingt erst einmal fair, und auch der Preis scheint angemessen.
Gerne vertrete ich in diesem Geschehen Eure Interessen. Hierzu erst einmal im Vorfeld Folgendes: Ein Vertragsverhältnis über die Laufzeit von 30 Jahren kann rechtlich problemlos abgesichert werden. Eine Option auf weitere 30 Jahre ist dagegen rechtlich wirkungslos, dürfte sich aber in Eurem Fall nicht negativ auswirken.
Die vertragliche Konstellation müsste sich wie folgt darstellen: zunächst ein Darlehensvertrag über die genannte Summe, welches Ihr Euren Nachbarn über die Laufzeit von 30 Jahren gewährt. Dann ein Mietvertrag über die gleiche Laufzeit geschlossen, wobei die zu entrichtende Miete mit der Darlehenssumme sukzessive zur Verrechnung kommt.
Beide Verträge lassen wir dann beim Landamt offiziell registrieren und ins Landpapier Eurer Nachbarn eintragen. So könnt Ihr sorgenfrei in die Zukunft blicken.
Was die bereits im vorab für den Zeitraum von 3 Jahren entrichtete Miete bei eurer jetzigen Vermieterin angeht, so wage ich meine Zweifel anzumelden, ob hier eine Rückzahlung bei frühzeitigem Auszug erfolgen wird. Aber einerseits habt Ihr ja bereits eineinhalb Jahre abgewohnt, und der Bau Eures neuen Zuhauses wird auch seine Zeit in Anspruch nehmen, sodass hier der Verlust überschaubar bleiben wird.
Farang-Kredit beim Hauskauf
Ein Leser fragt: Meine thailändische Freundin würde sich gern ein kleines Häuschen kaufen. Ich selbst fahre nur in Urlaub nach Thailand, würde mich aber mit ca. 50% des Kaufpreises am Haus beteiligen, für den Restbetrag sollte sich eine Bank finden. (Oder auch nicht …) Nachdem die Landämter offenbar Schwierigkeiten machen, wenn Thai-Land mit dem Geld von Ausländern erworben wird, würde ich mich gern im Hintergrund halten, bis der Kauf „über die Bühne“ ist. Da ich für mein Geld dennoch ganz gern eine mehr oder weniger gesicherte Rechtsposition in Bezug auf das Haus hätte, stellen sich mir etliche Fragen, nachfolgend nur die wichtigsten hundert …:
Könnte ich nachträglich als Darlehensgeber im Landpapier/Chanod eingetragen werden?
Könnte ich das Darlehen unverzinslich gewähren?
Welche Rechtsfolgen hätte es, wenn im Gegenzug statt eines Mietvertrages nur ein Wohnrecht von 30 Jahren mit weiteren 30 Jahren Option vereinbart bzw. im Landpapier eingetragen würde?
Beinhaltet das Wohnrecht das alleinige Nutzungsrecht am Haus oder nur ein Mitbenutzungsrecht?
Könnte auch im Falle eines Wohnrechts das Haus nur mit meiner Zustimmung veräußert werden bzw. müsste das Wohnrecht vorher abgelöst werden, ggf. zu welchem Preis? Und wo findet man eine qualifizierte Unternehmung, die bei einer Vertragsgestaltung kompetent behilflich ist?
Nachbemerkung: Von Mitleidsbekundungen und mitfühlenden Bemerkungen wie „Liebeskasper“ oder „Traumtänzer“ bitte ich Abstand zu nehmen, die Frage der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit habe ich mir bereits selbst gestellt …
Antwort:
Grundsätzlich darf ein Ausländer einem Thai ein Darlehen geben und dieses Darlehen auch durch Eintrag ins Landpapier hypothekarisch absichern. Dazu bedarf es keiner Banklizenz, wie Dummschwätzer vielerorts herumposaunen. Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, hat der Ausländer das Land innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu verkaufen, da er ja kein Land in Thailand erwerben darf.
Die Finanzierung der Hälfte durch eine Thai-Bank halte ich für unrealistisch. Eine Bank wird sich nie mit der zweiten Hypothek zufriedengeben, und die Wahrscheinlichkeit für Sie, dort im Zweifelsfall Geld zu sehen, ist in etwa gleich hoch, als wenn Sie das Geld gleich verschenken.
Wenn Ihre Freundin durch eigenes Bankguthaben oder Bankfinanzierung den Kauf tätigt, wird das Landamt den Kauf ohne Probleme registrieren, das ist dessen Pflicht. Die Erklärung des Ausländers, keinen Anspruch auf das Land zu haben, ist nur als Ehemann gefordert.
Sie geben also Ihrer Freundin einen Kredit, diese zahlt davon den Kauf, und dann lässt sie den Kauf im Landamt registrieren. Wenn sie dann sofort den Kredit von Ihnen nach Zahlung einer Gebühr von 1,1% im Chanod eintragen lässt, darf sie das Haus nur mit Ihrer Zustimmung verkaufen. Wenn sie das „vergisst“, dann dürfen Sie mit dem vorhandenen Kreditvertrag eine Klage einreichen. Es besteht dabei die Chance, nach ein paar Jahren zu einem Bruchteil Ihres Geldes zu kommen, nach Abzug der Gerichts- und Beratungskosten.
Genauso geht es Ihnen, wenn Sie einen Mietvertrag über 30 Jahre mit Ihrer Freundin abschließen, bevor sie die Eigentümerin des Grundstücks ist. (Die sogenannte „Option“ steht da übrigens nur zur Zierde, sie hat keinerlei rechtlich bindende Wirkung.) Ihre Freundin könnte sich im letzten Moment ja auch entschließen, vom beabsichtigten Verkauf zurückzutreten. Ihnen steht dann ebenfalls der Klageweg offen mit in etwa den gleichen Aussichten – wenn man keine vertrauenswürdigen Berater und Anwälte einsetzt.
Wenn Sie aber einen qualifizierten, vertrauenswürdigen, seriösen Berater und Anwalt einsetzen, wird diese ganze Formalität korrekt abgewickelt. Und für solch eine Leistung wird ein Berater auch Geld verlangen, welches er verdient, wenn er seinen Job gut macht.
Der Berater und Treuhänder hat dafür zu sorgen, dass der Kreditgeber abgesichert wird und alles in gesetzlichen Bahnen verläuft. Wie kommt man zu einem qualifizierten Berater? Ganz einfach: herumhören und vergleichen. Ersttäter sind relativ selten, und wo Rauch ist, ist auch Feuer.
Langzeitmietvertrag kombiniert mit Darlehen zur Absicherung
Ein Leser fragt: Ich habe die Information bekommen, dass es beim Hauskauf neben 30-jährigem Miet- oder Pachtvertrag auch noch die Möglichkeit gibt, ein „Oberflächennutzungsrecht“ eintragen zu lassen und dies sogar lebenslänglich! Ich bin mit einer Thai verheiratet, also könnte sie doch das Land kaufen und mit mir solch ein „Oberflächennutzungsrecht“ vereinbaren. Ich selber würde dann das Haus auf meinen Namen kaufen, dann könnte es zumindest mit dem Haus später keine bösen Überraschungen geben. Zusätzlich könnte man ja einen Darlehensvertrag für das Grundstück machen und eintragen lassen. Wenn ich dann noch das Chanod in meinem persönlichen Besitz halte, müsste doch meine geplante Investition relativ gut abgesichert sein?
Antwort:
Meines Erachtens handelt es sich um einen Langzeit-Mietvertrag, der im Grundbuch eingetragen werden muss. Der Hinweis auf die Verwahrung des Chanod ist insofern zweifelhaft, weil der Eigentümer ohne Weiteres beim Landamt eine neue Landurkunde beantragen kann. Wenn keine Grundschuld eingetragen ist, darf er dann ohne Zustimmung des Mieters verkaufen. Allerdings muss der Käufer dann das Mietrecht anerkennen.
Ich favorisiere folgende Lösung:
Man schließt mit einem/einer Thai einen Darlehensvertrag in Höhe des Kaufpreises des Grundstückes, zuzüglich der geplanten Investitionshöhe für die spätere Bebauung. Hierin vereinbart man einen jährlichen Zinssatz in Höhe von 6% und die Rückführung der Darlehenssumme bei Vertragsende, als Laufzeit werden 30 Jahre vereinbart.
Der Vertrag beinhaltet eine Klausel zur Nutzung des Objektes anstelle der 6% Zinszahlung. Nach erfolgtem Kauf lässt man den Vertrag in das Landpapier beim Landamt eintragen. Die einmalige Gebühr für diesen Akt beträgt 1.1% des Darlehensbetrages. Diese Eintragung in das Landpapier kommt der Sperrung einer Hypothekeneintragung im deutschen Grundbuch gleich. Das Grundstück kann somit nicht verkauft oder weiter beliehen werden, und das Nutzungsrecht ist notfalls gerichtlich durchsetzbar.
Weiterer Vorteil: Im Einverständnis beider Parteien kann das Land jederzeit wieder veräußert oder weiter beliehen werden.
Das hier vorgestellte Vertragskonstrukt besticht durch seine Einfachheit und Transparenz. Der Thaipartner leiht sich Geld und erwirbt Eigentum. Er vermietet sein Eigentum und sichert so die vereinbarte Zinszahlung. Der Ausländer verleiht Geld zu einem banküblichen Zinssatz und bekommt es bei Beendigung der Vertragslaufzeit zurück. Darüber hinaus mietet er lediglich Land und zahlt hierfür vertragsgemäß Miete. Versteckter Landerwerb ist somit nicht erkennbar.
Absicherung von Nießbrauch als Farang-Ehegatte
Ein Leser schreibt: Ich bin verheiratet mit einer Thai. Ich habe ein Haus gemietet und der Vermieter bot es mir neulich zum Kauf an. Sicherlich kannst Du die Euphorie meiner Holden verstehen, gefolgt von der Ernüchterung, als ich zum wiederholten Male darauf verwies, dass ich zwar bezahlen kann, es aber nie besitzen werde und mich nicht von ihrem guten Willen abhängig machen möchte. Kurz und gut – der Sturm der Entrüstung, sie denke an so etwas nicht einmal im Traum.
In einem Gespräch mit einem Freund meinte dieser dann, er habe die Quadratur des Kreises gefunden. Soll so gehen:
1. Frau kauft Land mit Haus.
2. Mann kauft Haus von Frau und hat Nießbrauch bis ans Lebensende (hier fließt natürlich nur Buchgeld).
3. Erfolg = Mann verfügt darüber wer, wann, wie sich im Haus aufhält/aufhalten darf, Tabien Baan auf seinen Namen.
Es wäre toll, wenn Du mich aufklären könntest, ob das wieder nur Spinnerei ist oder einen wahren Hintergrund hat.
Antwort:
Du hast als Ehemann, mit einer Thai-Staatsbürgerin verheiratet, die Möglichkeit, einen Vertrag über lebenslanges Recht am Grundstück zugunsten des Nutzungsberechtigten (Habitat) abzuschließen und im Chanod registrieren zu lassen. Sobald das Grundstück auf Deine Ehefrau umgeschrieben ist und sie im Besitz des blauen Tabian Ban ist, kann Sie bei den Behörden auch für Dich ein Tabian Ban (gelbe Farbe) beantragen.
Hauskauf absichern
Ein TIP-Leser schreibt: Da ich mit einer Thaifrau verheiratet bin und in der BRD keine wirtschaftlich-soziale Zukunft sehe, denke ich darüber nach, ein Gasthaus zu kaufen.
Da dieses nur meine Frau kaufen kann, wurde mir empfohlen, einen lebenslangen Mietvertrag abzuschließen. Da mein Geld noch nicht ausreicht, hat der Verkäufer für den Restbetrag einen zinsfreien Kredit geboten.
Sind diese Tipps so okay? Was ist zu beachten?
Antwort:
Der Entschluss nach Thailand überzusiedeln, ist mit einiger Tragweite behaftet und erfordert ein wohlüberlegtes Setup für den neuen Lebensabschnitt. In Deinem Fall ist es bisher scheinbar bei den festen Absichten insoweit geblieben, dass definierte Verträge noch nicht geschlossen wurden, jedoch bereits ernsthafte Verhandlungen mit einem Verkäufer geführt werden. Beste Voraussetzungen also, wohlüberlegt und gut beraten, alle nötigen Schritte und Verträge wasserdicht und sicher vorzubereiten.
Der Tipp, den Du erhalten hast, bezüglich der lebenslangen Mietverträge, ist bereits gut, aber stellt nur ein Glied in der Kette der alles absichernden Maßnahmen dar. Gerne bin ich bereit, Dich bei der Gründung Deines neuen Lebensabschnittes beratend zu begleiten. Zu oft werde ich im Zuge meiner Tätigkeit mit den Trümmern und traurigen Hinterlassenschaften der Vertragskonstrukte sogenannter Berater konfrontiert. In Deinem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, alles im Vorfeld so abzusichern, dass alle Beteiligten zu ihrem Recht kommen und Du als Investor nicht Gefahr läufst, Dein Kapital einzubüßen. Um Deinen Fall in wirklich trockene Tücher zu bekommen, bräuchte ich jedoch wesentlich mehr Detailwissen. Ein persönliches und ausführliches Gespräch ist die geeignetste Ausgangsbasis.
Absicherung des Häuschens …
Ein Leser fragt: Ich plane umzuziehen und habe mich nach Grundstücken und Häusern umgesehen.
In einer schönen Gegend entsteht eine Siedlung. Das Problem ist, dass Haus und Grundstück nur zusammen angeboten werden können.
Meine Zweifel und Bedenken bestehen darin, dass nur eine thailändische Ehegattin dies erwerben kann und darf.
Nun habe ich folgendes gelesen:
„Wenn es sich zeigt, dass eine (Thai-)Person ein Grundstück anstelle eines Ausländers im Sinne der Sec. 97 und 98 zu Eigentum erworben hat, soll der General Director das Recht haben, das Land zu veräußern.“
Somit müsste das Land Office für jeden einzelnen Fall davon überzeugt werden, dass der Landerwerb durch den thailändischen Ehepartner nicht zur Umgehung des Verbotes des Landerwerbes durch Ausländer getätigt wurde.
In der Praxis kann also auch eine legale Möglichkeit an der Auffassung der Behörde scheitern.
Eine gewisse Vereinfachung des Eigentumserwerbs, zumindest für den thailändischen Ehepartner, hat die No.Mo.Tho. 0710/Vor.792 vom 23. März 1999 gebracht.
Danach kann der thailändische Ehepartner Land erwerben bzw. vom ausländischen Partner geschenkt bekommen, sofern der ausländische Partner eine Bestätigung dahin gehend abgibt, dass die Herkunft des Geldes für das Grundstück ausschließlich aus dem Vermögen des thailändischen Ehepartners stammt und bereits vor der Heirat vorhanden war.
Folge der Erklärung ist, dass im Falle einer Scheidung das Grundstück allein an den thailändischen Ehepartner fällt.
Denn aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück von dem Geld erworben wurde, welches bereits vor der Heirat dem Vermögen des thailändischen Ehegatten angehörte, handelt es sich um sein persönliches Vermögen im Sinne von Sec. 1471 Civil and Commercial Code.
Dieses Vermögen wird nicht gemeinsames Vermögen beider Ehegatten und fällt nach der Scheidung gemäß Sec. 1533, 1534 Civil and Commercial Code zurück an den „thailändischen Partner.“
Frage: In o. a. Text ist die Rede vom Grundstück. Bezieht sich diese Gesetzeslage auch auf das Haus, wenn beides nur zusammen erworben werden kann?
Antwort: Ja, es bezieht sich auf beides. Es gibt jedoch die Möglichkeit, bei Neubauten mit dem Verkäufer das Land vom Haus zu splitten und der Ausländer beantragt die Baubewilligung.
Frage: Im Text ist die Rede von „Scheidung“. Im Todesfall zählen somit Grundbesitz und Haus nicht zum „gemeinsamen Vermögen“. Beides geht somit in den Nachlass des Erblassers. Bekomme ich von diesem Nachlass auch einen Erbanteil?
Antwort: Ja, der Ehemann hat auf jeden Fall einen Pflichtanteil.
Frage: Liege ich richtig in der Annahme, dass ich nur an mein „geschenktes Geld“ wieder herankomme, wenn durch ein handgeschriebenes, registriertes Testament mir die Ehefrau beides vererbt, wobei mir klar ist, dass beides verkauft werden muss, da ich kein Land besitzen darf?
Antwort: Richtig. Das Testament muss nicht handgeschrieben sein, und es besteht auch keine Registrationspflicht. Um jedoch Komplikationen und Einsprüche seitens der Verwandtschaft auszuschließen, empfehle ich unbedingt eine Eintragung.
Frage: Was für einen Sinn macht dann überhaupt ein Darlehnsvertrag, und was für eine Sicherheit verbirgt sich dahinter?
Antwort: Der Darlehensvertrag sichert die Investition, regelt aber in keiner Art und Weise die Eigentumsrechte. Wichtig ist jedoch, dass der Vertrag im Grundbuch eingetragen ist.
Frage: Es gibt eine Vielzahl von älteren Personen, die mit ihrer Ehegattin keine gemeinsamen Kinder haben und sich ein wenig absichern wollen. Ist es da nicht besser für den verheirateten Farang, wenn nur das Grundstück alleine auf den Namen der Ehegattin registriert wird und das Haus lässt er dann auf seinen Namen ins Register eintragen?
Antwort: Diese Möglichkeit besteht, er muss jedoch einen berechtigten Anspruch, z. B. einen Pachtvertrag (eingetragen im Grundbuch) vorweisen können.
Frage: So zählt zumindest das Haus im Fall der Erbschaft zum gemeinsamen Vermögen. Oder dürfen die Eheleute untereinander keine Pacht- bzw. Mietverträge mit einer 30-jährigen Laufzeit abschließen?
Antwort: Leider wurde dies vom Gesetzgeber auch eingeschränkt. Es gibt aber Landämter, welche nach wie vor Verträge zwischen Ehepartnern akzeptieren.
Thai-Ehefrau hat Grundstück auf den Namen ihrer Tochter eintragen lassen
Ein TIP-Leser schreibt: Wie vermutlich einige andere Farang-Liebeskasper auch, habe ich mich von meiner Thaifrau überreden lassen, ihr Geld für den Kauf eines Grundstückes zu geben. Es handelt sich um 15 Rai, genutzt als Maisfeld in ländlicher Umgebung.
Damit ich bei einer eventuellen Scheidung nicht die Hälfte des Grundstückswertes beanspruchen könne, hat sie ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung bei der Grundstücksübertragung vom Verkäufer nicht ihren Namen ins Chanod eintragen lassen, sondern den Namen ihrer damals 18-jährigen Tochter aus ihrer ersten Ehe mit einem Thai.
Meine Fragen dazu: Kann meine Frau in Thailand dies ohne meine Zustimmung rechtsgültig machen? Falls nicht, was kann ich dagegen unternehmen?
Antwort:
Diese Frage ist gar nicht mal so einfach zu beantworten, weil wir auch keine Einsicht in die Unterlagen haben. Wenn Ihre Ehefrau Land auf IHREN Namen erwerben möchte, braucht Sie ein schriftliches Einverständnis von ihrem Ehemann für den Kauf. In Ihrem Fall haben Sie aber Ihrer Ehefrau freiwillig Geld zur Verfügung gestellt, mit dem sie Land auf den Namen ihrer noch minderjährigen Tochter (Thai volljährig ab 21) gekauft und umschreiben lassen hat.
Wer hat der Tochter, um das Stück Land in ihrem Namen zu erwerben, als Erziehungsbevollmächtigter die Garantie gegeben, die Mutter oder der Kindesvater? Um was für einen Landtitel (Chanod) handelt es sich? Um für Sie abklären zu können, ob Sie noch was machen können, brauchen wir Kopien von diesen Unterlagen.
Für weitere Fragen können Sie mich jederzeit kontaktierten, auch telefonisch.
Absicherung durch Habitat-Vertrag
Ein TIP-Leser schreibt: Obwohl ich Ihre Berichte aufmerksam gelesen habe, frage ich trotzdem an, ob nicht doch inzwischen eine Hypotheken-Lösung für die Absicherung zur Verfügung steht?
Ich beabsichtige, von einer Thai ein 4 Jahre altes Haus inkl. Grundstück im unteren Preissegment zu erwerben. Ich habe eine Thaifreundin, die ich allerdings ums verrecken nicht als alleinige Eigentümerin sehen will.
Sie schreiben nun, eine Hypothekeneintragung ist im Falle eines bestehenden Konkubinats nicht machbar bzw. führt evtl. sogar zur Vertragsannullierung. Hat sich daran etwas geändert, respektive gibt es eine andere Möglichkeit?
Antwort:
Sehr geehrter Herr G., in Ihrem Falle hat sich auch in der Zwischenzeit leider nichts geändert.
Die einzige Möglichkeit zu Ihrer Absicherung, die wir empfehlen könnten, ist einen Habitat-Vertrag (lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht auf Land und Haus) mit Ihrer Freundin abzuschließen und im Chanod (Landpapier) registrieren zu lassen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Hauskauf: Spätfolgen vermeiden
Ein TIP-Leser schreibt: Wir beabsichtigen ein Stück Land zu kaufen, auf welchem wir dann ein Haus bauen möchten. Unser Verkäufer hat sich bereit erklärt, uns von seinem Chanod, welches über 2 Rai groß ist, 1 Rai zu verkaufen. Das Land ist in einer wunderbaren Lage und der Preis ist auch o.k.
Als regelmäßige Leser Deiner Rechtskolumne bitten wir Dich um ein paar Tipps, wie wir uns zu verhalten haben. Wir möchten die sogenannten Spätfolgen vermeiden.
Antwort:
Liebe E., lieber R., als Erstes sollte man das Land überprüfen. Es ist darauf zu achten, dass der Verkäufer auch tatsächlich der Eigentümer ist und ob auch etwaige Verpflichtungen oder Verpfändungen eingetragen sind. Danach muss mit der Baubehörde abgeklärt werden, in welcher Zone sich das Land befindet und mit welchen Auflagen seitens des Bauamtes zu rechnen ist. Nach erfolgtem Check, muss man mit dem Landeigentümer einen Kaufvertrag aushandeln. Als einen sehr wichtigen Punkt erachte ich die Teilung des besagten Grundstücks, das heißt, der Verkäufer muss zuerst das Land, welches Ihr erwerben möchtet, teilen lassen. Dadurch erhält er eine zweite Landurkunde. Das macht er auf dem Landamt und es kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Dieses Vorgehen sollte im Kaufvertrag klipp und klar geregelt werden. Meistens werden Anzahlungen verlangt. Ich empfehle nur kleine Anzahlungen zu vereinbaren, und zwar im Rahmen der Kosten, welche bei der Landteilung entstehen. Restzahlung bei Überschreibung des Landtitels.
Hauskauf absichern durch Hypothek und Mietvertrag
Ein TIP-Leser schreibt: Ich habe seit längerer Zeit eine thailändische Freundin, bleibe meistens für 3–4 Monate in Thailand und reise dann wieder für 2–3 Monate nach Deutschland zurück. Ich habe nun vor, mir hier ein Haus zu kaufen und dies auf meine Freundin und mich (Grundbesitzer und Mieter) einzutragen. Wenn ich nun einen Mietvertrag über 50 Jahre abschließe, werde ich ja automatisch auch Besitzer des Hauses, so wie sie es in Ihrer TIP-Edition beschreiben.
Könnte meine Freundin bei dieser Vertragsform das Haus ohne meine Zustimmung verkaufen oder mich einfach vor die Tür setzen? Oder bin ich mit dieser Vertragsform weitgehend abgesichert? Auf was ist bei Vertragsabschluss besonders zu achten? Fallen bei dieser Vertragsform Steuern an, die ich zu zahlen hätte?
Antwort:
Einen rechtsgültigen Landlease-Vertrag können Sie über 30 Jahre abschließen und beim Landamt registrieren lassen. Kaufen können Sie als Ausländer nicht. Das Gesetz untersagt Landbesitz für Ausländer. Wenn Sie das Haus und Ihre Investition absichern wollen, dann empfehle ich die Absicherung mit einer Hypothek, welche im Grundbuch eingetragen wird.
Dabei ist zu beachten, dass die gesamte Investition berücksichtigt wird. Das bedeutet: Kaufpreis des Landes plus Aufwendung für das Haus inkl. Einrichtung. Falls dann irgendwann Probleme auftauchen, und Ihre Freundin vielleicht das Haus verkaufen will, dann haben Sie die Möglichkeit, sich hier schadlos zu halten. Im Gegensatz zu einem Mietvertrag, bei dem der Eigentümer jederzeit verkaufen kann, wenn der Käufer den bestehenden Vertrag übernimmt, müssen Sie bei einer im Grundbuch registrierten Hypothek das Objekt auf dem Landamt zum Verkauf freigeben. Selbstverständlich tun Sie dies erst nach erfolgter Rückzahlung Ihrer Investitionen.
Der Eintrag des Mietvertrags ins Landpapier kostet 1,1% der gesamten Mietsumme (30 Jahre). Bitte beachten Sie: Optionen sind reine Absichtserklärungen und haben keine rechtliche Gültigkeit.
Danach ist eine jährliche Abgabe von 12,5% über die behördlich geschätzte marktübliche Miete fällig. Die Eintragung der Hypothek kostet 1,1% des gesamten Darlehens. Weitere Kosten fallen nicht an.
Sollten Sie bezüglich Vertragsentwurf kompetente Hilfe brauchen, besteht die Möglichkeit, dies über uns abwickeln zu lassen.
Leider ist beim betriebsinternen Weitergeben Ihre Mailadresse abhanden gekommen – darum konnten wir die Mail nicht direkt beantworten und tun dies hiermit öffentlich.
Kein Landerwerb für Ausländer
Ein TIP-Leser schreibt: Ich komme seit einigen Jahren als Tourist nach Thailand und habe hier eine Freundin, die mich auch schon einmal in Deutschland besucht hat. Ich habe ein wenig Geld gespart und will für meine Freundin und mich später ein Häuschen bauen. Nun können wir von ihren Verwandten günstig ein schönes Grundstück kaufen. Kann ich das ohne Probleme machen?
Antwort:
Zu Deiner Anfrage kann ich Dir Folgendes mitteilen. In Thailand kann ein Ausländer grundsätzlich kein Landeigentum erwerben. Wenn Du Deine Investition in das Grundstück absichern willst, kannst Du das, wenn der „Kaufpreis inkl. Hausbau“ als Hypothek (z.B. auf ihre Eltern, Ehepartner geht nicht) in das Grundbuch eingetragen wird. Bei einer maximalen Laufzeit von 25 Jahren und einem Zinssatz von 6% werden die Zinsen dann durch ein der Laufzeit entsprechendes Wohn- und Nutzungsrecht abgegolten. Dieses wird ebenfalls im Grundbuch eingetragen. Am Ende der Laufzeit kann der Grundstückseigentümer entweder den Hypothekenbetrag zurückzahlen, also das Grundstück quasi zurückkaufen, oder den Vertrag neu erstellen und wieder ins Grundbuch eintragen lassen.
Landerwerb in Thailand, 40 Mio. THB Mindestinvestition
Ein TIP-Leser schreibt: Möchte nach Thailand immigrieren. Lese, man kann als Farang 1 Rai Land erwerben bei einer Investition von 40 Mio. THB. Möchte Sie fragen, wie die Vorgehensweise ist bei einer solchen Investition, hörte, man kann sich Government Bonds kaufen. Können Sie mir sagen, wie das funktioniert und ob dies der einzige Weg ist?
Habe 1 Rai Beachfrontland in Ban Chang im Auge, das Grundstück kostet 15 Mio. THB, der Bau der Wohnung wird etwa 12 Mio. THB betragen. Kann man frei über das Geld einer anderen Person verfügen, z.B. zum Kauf eines Fahrzeugs etc.
Ich lebe zurzeit mit einer Thailänderin unverheiratet in Holland und möchte auch in Thailand unverheiratet bleiben.
Antwort:
Es gibt Möglichkeiten von Landerwerb für Ausländer. Die Mindestinvestition muss 40 Mio. THB betragen und fix für eine bestimmte Zeit deponiert werden (Zeitrahmen variabel, aber meistens mindestens 3 Jahre). Während dieser Zeit kann über das Geld nicht verfügt werden. Das ganze Prozedere ist sehr aufwendig und lohnt sich meistens nicht. Es gibt andere Möglichkeiten der Absicherung.
Für weitere Auskünfte stehen wir persönlich in einer unserer Kanzleien zur Verfügung. Keine Internet-Beratung seitens unserer Kanzlei.
Möglichkeiten der Quellensteuer bei Mietvertrag
Ein TIP-Leser schreibt: Mein Buchhalter hat mir mitgeteilt, dass ich Aufwendungen für Miete in der Bilanz nicht geltend machen kann, weil ich keine Vorsteuer (haknatichai) abgeführt habe. Ich bezahle jeden Monat 85.000 Baht an Miete und kann es mit Belegen beweisen. Ein Mietvertrag ist auch vorhanden. Kann ich gegen meinen Vermieter vorgehen?
Antwort:
Dieser Fall ist ein schönes Beispiel dafür, wie wichtig es ist, dass man sich gerade im Geschäftsverkehr mit den hiesigen Vorschriften auskennt. Es gibt in Thailand, wie sicher auch in vielen anderen Ländern, insbesondere bei den steuerlichen Regelungen und Vorschriften schon ein paar merkwürdige Auswüchse. So zum Beispiel hier die Regelung, dass von der Miete eines Geschäftsraumes 5% Withholding Tax (Quellensteuer) abzuführen sind. So weit, so gut. Was man jedoch wissen muss: Wird diese Steuer nicht abgeführt, dann kann das gesamte Mietaufkommen steuerlich nicht geltend gemacht werden!
Nun scheint es eigentlich ganz logisch, dass der Vermieter die Einkünfte, die er selbst erwirtschaftet, auch selbst versteuert. Aber Vorsicht! In den meisten Standard-Mietverträgen ist ein Passus, dass der Mieter für sämtliche Abgaben und Gebühren aufkommen muss, die aus dem Mietvertrag entstehen! Wenn in eurem Mietvertrag also nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass der Vermieter die Quellensteuer abführt, hast Du keine Handhabe, gegen Deinen Vermieter vorzugehen.
Auch wenn der Vermieter von der Steuerbehörde irgendwann z.B. aufgrund der von Dir geltend gemachten Mietzahlungen zur Rechenschaft gezogen wird und die Quellensteuer nachzahlen muss, werden die bis dahin erfolgten Mietzahlungen leider nicht anerkannt.
Eine Möglichkeit, um sicherzustellen, dass Du Deine Miete in Abzug bringen kannst, ist die direkte Verrechnung mit der Miete, das heißt, die 5% Quellensteuer werden von der Miete abgezogen und direkt beim Finanzamt auf den Namen des Vermieters einbezahlt.
Für Grundstückspächter: Keine Steuer, aber kommunale Abgaben
Ein Leser schreibt: Ich kaufte auf den Namen meiner damaligen Lebensgefährtin ein Haus mit Grundstück in Pattaya. Trotz Widerstand habe ich – zu meinem Glück – durchgesetzt, dass im Landamt ein Pachtvertrag über 30 Jahre eingetragen wurde. Der Pächter sollte auch anfallende Steuern übernehmen.
Ungefähr ein Jahr nach Einzug mussten wir uns im Rathaus von Pattaya melden, wegen Steuer. Um die Steuer zu berechnen, wollten sie die Miethöhe wissen. Der Hinweis von mir, dass keine Miete bezahlt wird, wurde mit der Bemerkung abgetan, dass mindestens 4000 Baht pro Monat angenommen werden müssen. Die daraus errechnete Steuer war und ist jährlich 6000 Baht.
In dem Beitrag nun habe ich gelesen, dass keine Steuer anfallen dürfte, da die mit der Registrierung schon abgegolten sei. Oder kann es sich hier auch um eine Art Grundsteuer handeln, da die Steuer nicht ans Finanzamt, sondern an die Stadt Pattaya geht?
Antwort:
Sie schätzen die Sachlage völlig richtig ein. Die von Ihnen gezahlte Abgabe in Höhe von 12,5% der geschätzten Mieteinnahmen stellt eine eigenständige und kommunale Steuer dar, die der Schaffung und Unterhaltung kommunaler Infrastrukturen dient. Wenn auch die Art der Festlegung etwas seltsam anmutet, so ist jedoch gegen die Abgabe schlechthin kein Einwand möglich. Auch die Höhe der geschätzten Pachteinnahmen ist innerhalb des moderaten Rahmens, sodass auch hier korrigierende Einsprüche kaum Aussicht auf Erfolg haben werden.
Die leidigen inaktiven Firmen
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin ein Opfer einer inaktiven Firma. Zur Vorgeschichte: Vor 8 Jahren habe ich eine Firma mit 1 Mio. Stammkapital zwecks Kauf einer Immobilie gegründet. Jedes Jahr wurde durch eine Accounting-Firma meine Bilanz erstellt und eingereicht. Natürlich eine Nullbilanz. Nun wurde ich vom Finanzamt aufgefordert, endlich ehrlich zu sein und meine wirklichen Motive bekannt zu geben. Es werde keine weitere Nullbilanz mehr akzeptiert. Ich habe eine Vorladung erhalten und soll persönlich erscheinen. Wie soll ich mich verhalten? Würde Ihre Kanzlei mich vertreten?
Antwort:
Zunächst einmal rate ich Ihnen dringend, den Termin beim Finanzamt auf jeden Fall wahrzunehmen. Wenn Sie sich mit unserem Büro in Bangkok in Verbindung setzen, können Sie sich auch gerne von einem unserer dortigen Mitarbeitern begleiten lassen.
Wenn Sie nicht beabsichtigen, Ihre Company kurzfristig wirklich mit Leben zu füllen, sprich zu aktivieren, sollte Ihre Firma das Haus an eine thailändische Privatperson verkaufen, mit der Sie dann z.B. einen Hypothekenvertrag vereinbaren. Mit der nächsten Bilanz können Sie dann die Auflösung der Company in die Wege leiten. Leider wird dieses Company-Modell Sie, sowie viele andere Leidensgenossen, eine Stange Lehrgeld kosten.
Was kostet Hauskauf-Service
Ein TIP-Leser schreibt: Ich möchte über meine Freundin Land mit Haus in Pattaya kaufen. Eine Kopie der Landpapiere habe ich bereits. Wie viel kostet ein Rechtsanwalt-rundum-Service bei euch. Ich dachte an die Überprüfung der Landpapiere, Kaufvertrag, Landtransfer, Darlehensvertrag oder Mietvertrag und was sonst noch so anfällt, damit alles sauber und legal ist. Die sogenannten Beraterfirmen nehmen hier glaube ich so um die 50.000 bis 60.000 Baht. Geht’s auch billiger?
Antwort:
Wenn die Verträge von den Anwälten unserer Kanzlei erstellt werden, kostet das je Vertrag 18.500 Baht plus Übersetzung.
Wenn unsere Kanzlei den Verkauf beim Landamt abwickelt und alle Unterlagen überprüft, kostet Dich das nochmals pro Step 9.800 Baht.
Das Angebot der Beraterfirmen bewegt sich m.E. im akzeptablen Rahmen, WENN diese ihre Aufgaben pflichtgemäß erfüllen. Die Erfahrung besagt, dass ein schriftlicher Auftrag mit klarer Aufgabestellung und Verantwortungsumschreibung sowie die Zahlung per Scheck mit Summen, die sich auf diese Vereinbarung beziehen, ratsam ist.
Es geht auch billiger: Wenn Du den Vertrag selbst aufsetzt und die Landpapiere und Eigentumsverhältnisse selbst überprüfst, was aber etwas problematisch sein kann, wenn Du kein Thai lesen, schreiben und sprechen kannst.
Mietrückstand und Vertragsauflösung
Ein TIP-Leser schreibt: Ich habe einen 3-jährigen Mietvertrag für ein kleines Resort in Phuket abgeschlossen.
Leider läuft das Geschäft nicht besonders gut, und ich kam mit 2 Monatsmieten in Verzug. Letzte Woche wurde mir mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt, dass ich den Vertrag gebrochen habe, und somit sei die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Ich habe 6 Monate Mietdeposit (960.000 Baht) bezahlt und auch eine beachtliche Summe in den Ausbau investiert. Vor ein paar Tagen wurde die Schließanlage ausgewechselt, und zwei nette Herren hindern mich seitdem am Betreten des Resorts. Mit dem Eigentümer habe ich bereits geredet, er ist nicht bereit, mir mein Deposit abzüglich der Mietausstände zu vergüten. Als ich ihn auf meine nicht zu unterschätzende Investition von immerhin 2.5 Mio. Baht aufmerksam machte, meinte er nur: „not my business“. Das ist doch Abzocke vom Feinsten. Ich bin verzweifelt und frage Sie höflichst an, ob Sie mich in dieser Angelegenheit vertreten können.
Antwort:
In Ihrem Fall ist es besonders wichtig, dass Sie mir den Mietvertrag so schnell wie möglich zur Überprüfung zustellen. Von uns muss der Vertrag zuerst auf Gerichtsbarkeit und danach auf eventuelle Klauseln, welche eine sofortige Vertragsauflösung regeln, geprüft werden.
Meiner Ansicht nach haben Sie ein viel zu hohes Deposit bezahlt. Auch die von Ihnen getätigte Investition von 2.5 Mio. Baht in ein Objekt, welches Sie nur für 3 Jahre gemietet haben, erscheint mir zu hoch. Wie auch immer, das Kind liegt schon im Brunnen, und wir müssen Maßnahmen zur Bergung einleiten. Ich bin bereit, Sie in dieser Angelegenheit zu vertreten, bitte aber um sofortige Einreichung aller relevanten Dokumente. Erst nach genauer Prüfung kann ich Ihnen unter Umständen einen gangbaren Weg aufzeigen.
Mietkaution abwohnen?
Ein Leser schreibt: Seit ca. 1 Jahr bewohne ich einen Bungalow in Kata. Bei Einzug zahlte ich, wie vom Vermieter verlangt, 2 Monatsmieten Kaution. Nun möchte ich in mein eigenes Haus umziehen, das in ca. 3 Monaten fertiggestellt sein wird. Hierüber verständigte ich frühzeitig meinen Vermieter mit dem Hinweis, dass ich in den letzten beiden Monaten meines Mietverhältnisses keine Miete entrichten werde, um so die hinterlegte Kaution abzuwohnen. Mein Vermieter empörte sich hierüber und verlangt Mietzahlung bis zum letzten Tag. Erst dann könne man über die Erstattung der Kaution reden. Im Falle der Nichtzahlung bemühe er sofort die Polizei und ließe mich aus dem Haus werfen. Ich bin mir fast sicher, dass ich meine Kaution in den Mond schreiben kann. Wie soll ich mich verhalten?
Antwort:
Die Empörung Ihres Vermieters ist durchaus verständlich. Eine Kaution steht als Sicherheit für nicht gezahlte Miete, Beschädigungen an Haus oder Einrichtung sowie ausstehende Zahlungen für Strom, Wasser, Telefon und Ähnliches. Ein Abwohnen dieser Sicherheit ist in Thailand unbekannt und stößt daher auf die gezeigte Reaktion Ihres Vermieters.
Nun haben Sie sicher einen Mietvertrag. Wir unterstellen, dies ist einer der beliebten Vordrucke, die landläufig verwendet werden. Hierin sind Angaben über die Personen, den Ort des Mietobjektes, der Mietdauer, Miethöhe und sicher auch über die Höhe der zu leistenden Kaution enthalten.
Nur Angaben über den Zeitpunkt und die Art der Rückerstattung werden naturgemäß fehlen. Wenn dies so ist, eröffnet sich für den Vermieter hiermit das riesige Feld der freien Auslegung. Rückzahlung prinzipiell ja, aber wann und wie viel? Wer weiß! In Thailand gilt der Rechtsgrundsatz, dass rechtlich nur das gilt, was schriftlich vereinbart wurde. So wird die zwingende Notwendigkeit erkennbar, diesem wichtigen Zusatz bei Vertragsabschluss Beachtung zu schenken.
Wichtig ist, dass ein genauer Zeitpunkt für die Auszahlung festgelegt wird und eine Zahlung per Banküberweisung respektive Scheck zu erfolgen hat.
So werden beide Parteien in die gerichtsfähige Beweislage versetzt, anhand Ihrer Bankunterlagen über Zahlung oder Nichtzahlung schlüssig Beweis zu führen. Dem Vertrag sollten Fotokopien der Ausweispapiere von Mieter und Vermieter sowie eine Kopie vom Hauspapier beigefügt werden. So entsteht ein wasserdichtes Vertragswerk. Zahlt nun der Vermieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so genügt ein Gang zur Polizei unter Vorlage der Vertragspapiere, und sofort wird man in Ihrem Sinne tätig. Man kann nicht anders, denn die Rechtslage ist eindeutig.
Dies zum Grundsätzlichen. Nun mein Vorschlag zur Lösung Ihres Problems:
Schreiben Sie Ihrem Vermieter einen höflichen Brief. Erklären Sie hierin Ihre Bereitschaft, die Mietzahlungen bis zum letzten Tag vertragsgemäß zu entrichten. Laden Sie ihn zu einem Meeting in Ihrem Haus ein, um hierbei eine gemeinsame Besichtigung etwaiger Schäden an Haus und Einrichtung vorzunehmen. Der Brief muss eingeschrieben verschickt werden und eine Kopie mit dem Empfangs-Slip der Einschreibesendung nehmen Sie bitte zu den Akten.
Ihr Vermieter wird der Einladung sicher folgen. Während des Meetings fertigen Sie ein Protokoll des Besprochenen. Vereinbaren Sie eine Summe für die Beseitigung etwaiger Schäden und eine weitere Summe als Rücklage zum Ausgleich noch anstehender Strom- oder Telefonrechnungen. Über die Restsumme der Kaution vereinbaren Sie einen Zahlungstermin unter Berücksichtigung des bereits oben geschilderten. Wenn beide Parteien dieses Papier gezeichnet haben, besteht ein rechtssicherer Rahmen.
Mietvertrag länger als drei Jahre
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin seit 2 Jahren mit einer Thai verhairatet und wir leben in der Nähe von Chiang Mai. Wir haben ein Haus in einer schönen Wohnanlage gemietet und fühlen uns so richtig wohl hier.
Letzte Woche informierte uns unsere Vermieterin, dass unser Mietvertrag am 30. April ausläuft und sie gerne bereit wäre, diesen wieder um 3 Jahre zu verlängern, aber anstatt 8.000 THB Monatsmiete würde sie jetzt 10.000 THB an Monatsmiete haben wollen. Wir wären soweit mit dieser Erhöhung einverstanden, würden aber gerne einen langfristigen Vertrag, und zwar über 5 Jahre, abschließen. Daraufhin meinte unsere Vermieterin, dass es in Thailand nicht möglich ist, Verträge länger wie 3 Jahre zu vereinbaren.
Antwort:
Ich nehme an, dass Sie einen ganz normalen Mietvertrag über die private Nutzung eines Hauses vereinbart haben. Ihre Vermieterin ist bereit, einen weiteren Vertrag für die nächsten 3 Jahre mit Ihnen abzuschließen. In Thailand hat ein Mietvertrag eine gesetzliche Höchstlaufdauer von 3 Jahren. Insoweit hat Ihre Vermieterin Sie auch richtig informiert. Sie haben aber vom Gesetz her die Möglichkeit, Verträge, die eine längere Laufdauer als 3 Jahre haben, auch verbindlich abzuschließen, müssen diese jedoch beim Landamt registrieren lassen. Es entstehen Kosten und es fallen auch Abgaben an, und zwar 1,1% der gesamten Mietsumme bei der Registration und danach 12,5% des behördlich geschätzten Mietertrages an jährlichen Abgaben. Reden Sie mit Ihrer Vermieterin, ob sie einer Registration zustimmen würde.
Mietvertrag über 30 Jahre
Ein TIP-Leser schreibt: Für meinen Vermieter und folglich auch für mich ergab sich folgendes Problem, zu dem ich Ihren geschätzten Rat erbitte.
Mein Vermieter kaufte hier in Thailand ein Haus, welches er auf den Namen seiner Freundin eintragen ließ. Zu seinem Glück hat er sich dabei ein Nutzungsrecht für 30 Jahre eintragen lassen. Nach kurzer Zeit verließ seine Freundin böswillig das Haus. Mein Vermieter suchte sich eine neue Thai-Freundin, die er zwischenzeitlich in Deutschland heiratete. Beide leben in Deutschland. Mir selbst vermietet er das Haus für die Zeit des Nutzungsrechts. Jetzt, nach etwa 2 Jahren, taucht die erste Freundin auf und fordert den Einzug in das von mir gemietete Haus. Frage: Hat mein Mieter die Möglichkeit, das Haus auf den Namen seiner jetzigen Ehefrau umschreiben zu lassen?
Antwort:
Ohne die Einwilligung der Hauseigentümerin geht das leider nicht. Da aber ein Nutzungsrecht oder besser gesagt ein Mietvertrag für die Dauer von 30 Jahren eingetragen wurde, hat der Mieter, also Ihr Vermieter, für die besagte Zeit ein gesetzlich geschütztes Nutzungsrecht. Seine damalige Freundin hat nicht das Recht, einen Mieterwechsel vorzunehmen.
Aber Achtung! Sollte der bestehende Mietvertrag die Weiter- oder Untervermietung verbieten, könnten Probleme entstehen. Um diesen Punkt zu klären, sollten Sie mir den Vertrag zukommen lassen.
Nach Einblick in den Vertrag: Leider hat Ihr Freund nur einen Mietvertrag eintragen lassen. Hätte er aber dazumal eine Hypothek mit seiner damaligen Freundin abgeschlossen, wäre er heute in einer wesentlich besseren Position. Eine Umschreibung auf seine jetzige Ehefrau wäre ohne große Probleme möglich.
Telefon mitgemietet
Ein Leser fragt: Ein bekanntes Ehepaar mietete ein Haus in Chalong. Bei Abschluss des Mietvertrags befand sich ein funktionierendes Telefon im Haus. Bei Bezug stellten die Mieter jedoch fest, dass kein Telefon mehr vorhanden war.
Auf Anfrage bekamen sie die Auskunft, der Vermieter habe die Linie für 12.000 Baht an Mieter einer andern von ihm vermieteten Wohneinheit verkauft. Ist dies rechtlich haltbar oder hat der Mieter den Anspruch auf die Telefonlinie?
Antwort
Jemand besichtigt ein zur Vermietung stehendes Objekt und findet hierin ein funktionierendes Telefon vor. So gut, so schön. Ebenso könnte es sich um Möbel, ein Fernsehgerät oder eine UBC-Satellitenanlage handeln. Aber im Grunde besichtigt man das Haus oder Apartment, und nur das steht zur Diskussion. Die einfache Annahme oder undiskutierte Unterstellung, dass diese Dinge automatisch zum Mietumfang gehören, ist grundsätzlich voreilig und falsch.
Neben den Grundparametern eines Mietvertrages, wie Miethöhe, Mietdauer, eventuell Kautionszahlungen und deren Rückführung, gehören in den Mietvertrag, ebenso detaillierte Neben- oder Sondervereinbarungen über die Dinge, die zum festen Bestandteil der Gesamtvereinbarung erklärt werden. Übernahme des Telefons und die Vereinbarung über die Abrechnung der anfallenden Gebühren beispielsweise.
Fazit: Alles, was nicht zur elementaren Substanz der Mietsache zu zählen ist, fällt in das weite Feld der individuellen Einschätzung und Betrachtung, und man tut sich selbst und seinem Vertragspartner nur einen Gefallen damit, die unsichere persönliche Einschätzung in das Gewand einer sicheren und unanfechtbaren, vertraglichen Vereinbarung zu kleiden.
Telefonanschluss für Ausländer
Ich komme seit vielen Jahren zum „Überwintern“ (November bis April) nach Phuket. Seit dem 1.4.2001 besitze ich im eigenen Condo einen Telefonanschluss, welcher auf den Namen einer Thai-Person (Angestellte unseres Hauses) läuft. Die Gebühren werden durch Einzugsermächtigung von meinem Konto abgebucht. Es gibt bis jetzt bei diesem Verfahren keine Probleme. Trotzdem meine Frage: Besteht für einen Ausländer die Möglichkeit, einen Telefonanschluss als Privatperson auf eigenen Namen zu beantragen und zu nutzen?
Antwort:
In Thailand ist ein Telefon-Festanschluss auf die Hausnummer in Verbindung mit einem Namen registriert, der im Tabien Baan (Hauspapier) eingetragen ist, meist der Name des Hausbesitzers. Darum gibt es auch keine Telefonbücher im üblichen Sinn, sondern nur Branchenverzeichnisse, genannt Gelbe Seiten. Hier sind Firmen aufgelistet, die entweder eigene Hauspapiere haben oder sich über den Hausbesitzer in das Hauspapier als dort wohnende Person eintragen lassen.
Der Eintrag ins Hausregister ist für einen Ausländer zumindest sehr schwer, wenn nicht unmöglich, hinzukommt, dass das in Thailand von Provinz zu Provinz von den zuständigen Behörden unterschiedlich gehändelt wird. Wir ermitteln diesbezüglich gerade die landesweite Rechtslage.
Wenn ein Unternehmen in Miete also seinen Anschluss steuerlich geltend machen will, und nur dann hat es Sinn (für eine Privatperson nicht), benötigt es eine schriftliche Vollmacht des Vermieters, den Anschluss zu nutzen. Damit hat der Mieter das Recht, die Vorsteuer (Withholding Tax) bei der Telefongesellschaft in Abzug zu bringen (keine Adressenänderung auf der Telefonrechnung!).
Beim Strom sind ähnliche Voraussetzungen gegeben, da ist der Besitzer des Stromzählers registriert, der meist mit dem Hausbesitzer identisch ist. Die Prozedur zur steuerlichen Geltendmachung ist aber ähnlich.
Als Besitzer einer Wohnung in einem Condominium ist man im Grundbuch eingetragen und hat Anspruch auf einen eigenen Stromzähler und eine eigene Telefonrechnung.
Stromkosten-Aufschlag
Ein Leser fragt: Ich bewohne hier in Chiangmai, 48/6 Thanonsridonchai, ein 2-Zimmer-Apartment. Mein Hausherr ist Professor an der Uni in Chiangmai. Mit der Wohnung bin ich sehr zufrieden, doch haben mich meine Bekannten inzwischen darauf aufmerksam gemacht, dass ich für den Strom viel zu viel bezahle. In meinem Mietvertrag steht unter Punkt 4.5: The Lessee must be responsible each month, for all the bills of electricity, telephone ect.
Nun, die Telefonrechnungen werden sauber und ordentlich abgerechnet. Ich erhalte die Rechnungen für meine Telefonnummer, und die einzelnen Gespräche sind von der Telefongesellschaft detailliert aufgelistet. Den Rechnungsbetrag zahle ich zusammen mit der Miete an meine Hausherrin. Ganz anders steht es jedoch bei der Stromabrechnung.
Nach Ablesung der beiden in meiner Wohnung vorhandenen Stromzähler errechnet meine Hausherrin den Betrag, den ich für den Strom des vergangenen Monats zu zahlen habe. Im ersten Monat betrug die Rechnungseinheit pro Kilowattstunde noch 4,09 Baht. Doch danach schwankten die Rechnungseinheiten pro Kilowattstunde zwischen 7,49 und 8,04 Baht. Als ich den Hauseigentümer mal darauf ansprach, sagte er mir, die Einheit pro kWh koste 7 Baht. Damals aber war mir nicht bekannt, dass bei geringen Stromabnahmemengen die Einheit pro kWh ungefähr bei 3 Baht liegt. Der Höchstverbrauch lag bisher bei 104 Kilowatt im Monat. Durchschnittlich liegt er bei 80 kWh im Monat.
Erst glaubte ich, ich müsse eine Vorauszahlung leisten, die dann am Jahresende abgerechnet wird, und uns Überzahlungen dann nach Abrechnung zurückerstattet werden. Eben gleich, wie es in Deutschland von den meisten Energieanbietern (z. B. EnBW) gehandhabt wird. So habe ich eben gewartet und monatlich anstandslos die verlangten Summen bezahlt. Inzwischen wohne ich hier ja schon fast zwei Jahre. Eine Abrechnung ist jedoch noch nie durchgeführt worden. Auch eine Originalrechnung des Elektrizitätswerkes habe ich bis heute noch nicht erhalten, oder wurde mir zur Einsicht vorgelegt.
Eine Bekannte von mir sagte mir nun, dass in Thailand die Stromrechnungen monatlich zugestellt werden. Sie z. B. zahle an ihre Vermieterin 4 Baht pro kWh. Dieser Preis ist in ihrem Mietvertrag vereinbart. In meinem Mietvertrag ist aber eine solche Festpreis-Vereinbarung (pro kWh) nicht getroffen.
In Deutschland würde ich das E-Werk anrufen und mich nach den üblichen Preisen erkundigen. Was kann ich hier tun? Meine Bekannte befürchtet, wenn ich meine Vermieter darauf anspreche, dass diese einen Gesichtsverlust erleiden und mir vorzeitig das Mietverhältnis kündigen werden. Bekanntlich können ja sehr reiche Leute keine Kritik ertragen.
Kann ich die Einsicht in die Stromrechnungen verlangen, ohne dass ein größerer Gesichtsverlust der Hauseigentümer zu befürchten ist? Nach meiner Schätzung hätten meine Vermieter mir inzwischen ca. 9000 Baht zurückzuerstatten. Der Hausherr wohnt ja gleich nebenan, und er hat mir für das nächste Jahr (also ab 1. Januar 2005) auch schon eine Mieterhöhung um 1000 Baht (jetzige Miete 5000 Baht) angekündigt. Das sind 20% Erhöhung, und das finde ich auch nicht gerade normal. Auch habe ich 10.000 Baht Kaution hinterlegen müssen.
Doch ich hörte nun davon, dass die meisten Thais ihre Kautionsleistungen abwohnen, da nur sehr wenige Hauseigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nebst Zinsen zurückzahlen. Doch in meinem Mietvertrag steht: The Lessee may not use the payment of the Deposit as ground for not paying any monthly rent or other amount due and payable. Ich wäre Ihnen also recht dankbar, wenn Sie mir Tipps geben könnten, wie ich mich hier am besten zu verhalten habe und wie ich am besten in dieser Sache vorgehen soll. Der Hausherr hat hier wohl meine Unerfahrenheit als Farang ausgenutzt.
Antwort:
Ihre Stromabrechnung ist wahrscheinlich nicht zu beanstanden. In Thailand ist es üblich, das Condos und Wohnanlagen vom Elektrizitätswerk als ein einziger Abnehmer mit einem zentralen Stromzähler registriert sind. Der registrierte Abnehmer bekommt auch die monatliche Stromrechnung.
Die Unterverteilung wird von dem Vermieter in eigener Verantwortung über private Stromzähler in den einzelnen Wohneinheiten geregelt.
Es ist richtig, dass der Tarif für Kleinabnehmer geringer ist als für Großabnehmer. Aber da in Ihrem Fall nicht ihr individueller Verbrauch, sondern der Gesamtverbrauch Ihrer Wohnanlage zählt, dürfte diese Frage beantwortet sein.
Der Preis von ca. 7 Baht pro kWh liegt nach unserer Erfahrung im üblichen Rahmen. Dass Ihre Bekannte einen geringeren Preis zahlt, sollte sie für sich als Vorteil genießen und nicht zu sehr an die große Glocke hängen, denn es wird mit Sicherheit nicht dazu führen, dass Ihr Preis gesenkt wird, sondern eher, dass Ihre Bekannte zukünftig mehr zahlen muss.
Was die Mieterhöhung von 20% anbelangt, sollten Sie versuchen, ein wenig zu verhandeln und vielleicht Ihr Engagement zur Instandhaltung des Apartments ein wenig in den Vordergrund schieben. Aber grundsätzlich gilt hier das Gesetz der freien Marktwirtschaft, und einen Mieterschutz wie Daheim in Deutschland gibt es halt nicht.
Hunde im Condominium
Ein Leser fragt: Ich wohne mit meiner deutschen Ehefrau seit vier Jahren jeweils 6 Monate im Center-Condominium in der Südpattaya-Straße. Vor 6 Wochen habe ich einen kleinen Cockerspaniel gekauft. Jetzt erzählt mir der Geschäftsführer des Condos, dass es in Condos per Gesetz verboten ist, Hunde zu halten.
Wir hatten ein freundliches Gespräch, das noch fortgesetzt werden soll. Wir fürchten aber, dass es wirklich Probleme geben kann. Da uns der Hund bereits ans Herz gewachsen ist, wollen wir ihn auch nicht mehr hergeben. Er ist inzwischen stubenrein, leise, und alle, auch die Security-Leute, mögen ihn sehr. Gibt es tatsächlich ein entsprechendes Gesetz, und kann es Ausnahmen geben?
Antwort:
Ich habe mir größte Mühe gegeben, aber keinen entsprechenden Gesetzestext gefunden. Selbst nicht unter denen, die zwar irgendwann erlassen wurden, aber nie in der Praxis zur Anwendung kamen. So kann ich mir nur vorstellen, dass der besagte Geschäftsführer des Condos eine der üblichen Passagen in der Hausordnung gemeint hat. Diese ist meist fester Bestandteil des Kaufvertrages und wird mit Vertragsschluss von beiden Seiten als verbindlich anerkannt.
Nun ist es grundsätzlich Ihrem persönlichen Verhandlungsgeschick anheimgestellt, bei Ihrer Condo-Verwaltung von dem allgemein üblichen Hundeverbot Dispens zu erhalten. Da Sie Ihren neuen Hausgenossen als einen stillen, stubenreinen und freundlichen Hund schildern, würde ich an Ihrer Stelle den Kompromiss vorschlagen, die Durchsetzung des Verbotes von begründeten Beschwerden aus der Nachbarschaft abhängig zu machen. So geben Sie der Verwaltung die Möglichkeit, einerseits gutwillig ein Auge zuzudrücken und andererseits sich die Hintertüre offenzuhalten, ihrer Pflicht nachkommen zu können, die Hausordnung aufrechtzuerhalten.
Condo-Terror
Ein Leser fragt: Wir sind drei Bewohner eines Condos in Pattaya und suchen einen Rat. Wir besitzen alle drei seit Jahren jeweils eine Wohnung in dem Condo. Wir besitzen auch alle drei ein Auto, das während unserer Abwesenheit (Germany) seit jeher in der Tiefgarage des Hauses abgestellt ist.
Da gibt es ein neues Komitee, das überwiegend aus Farang besteht. Der Juristikmanager, ein Tscheche, wurde nicht von den Besitzern gewählt, sondern nur vorläufig vom Komitee für eine Übergangszeit bestimmt. Nun arbeitet er seit Beginn mit zwei Komiteemitgliedern zusammen. Seitdem gibt es nur noch Ärger in dem Condo. Auch fehlt ständig Geld in der Condo-Kasse.
Vor einer Woche haben sie dann angefangen, wieder ohne die Bewohner zu fragen, die Parkplätze zu vermieten und dementsprechend für reserviert erklärt. Unsere Autos wurden ohne Grund von den Parkplätzen geschleppt und stark beschädigt. Für das unserer Meinung nach ungerechtfertigte Abschleppen sollen wir noch je 500 Baht bezahlen. Für die Beschädigungen an unseren Autos sollen wir selbst aufkommen.
Was können wir gegen diese Leute unternehmen?
Antwort:
Leider kann mit der Gewissheit, dass hier etwas im Argen ist, und dem Zorn darüber nichts bewegt werden. Um überhaupt etwas zu möglichen Maßnahmen sagen zu können, müssen konkrete und vor allem belegbare Fakten zusammengetragen werden.
- Wie viele Eigentümer bzw. Eigentümeranteile gibt es insgesamt?
- Wie sind die Regelungen bezüglich der Eigentümerversammlungen?
- Welche Festlegungen gibt es bezüglich Terminfestlegung und Einladungsfristen zu Eigentümerversammlungen?
- In welcher Form müssen die Eigentümer eingeladen werden?
- Welche Bestimmungen gibt es über Beschlussfähigkeit?
- Wer hat sein Stimmrecht übertragen?
- Welche Beweise gibt es darüber, wer den Abschleppauftrag gegeben hat?
All diese Fragen sollten mit entsprechenden rechtsgültigen Belegen dokumentiert beantwortet werden.
Aus diesen Informationen lässt sich dann zunächst erst einmal ermitteln, ob das aktuell agierende Komitee überhaupt legalisiert ist.
Angenommen, das Komitee handelt legalisiert. Dann kann man unter Berücksichtigung der Formen und Fristen eine Eigentümerversammlung einberufen, die Streitpunkte auf die Tagesordnung setzen und zur Abstimmung bringen.
Baugenehmigung für Mauerbau?
Ein TIP-Leser schreibt: Gibt es in Thailand so etwas wie eine Landesbauordnung?
Neben unserem Haus (ca. zwei Meter Entfernung) baut der Nachbar eine öffnungsfreie, fünfzehn Meter lange und über unser Dach reichende Mauer. Unsere Lebensqualität wird natürlicherweise dadurch enorm eingeschränkt.
Welche rechtlichen Regelungen sind hier vorhanden und wie kann der Bau (im Bau befindlich) gestoppt werden?
Antwort:
Wenn Ihr Nachbar die Mauer auf seinem eigenen Grundstück errichtet hat und diese Mauer mindestens einen halben Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist, dann ist der Mauerbau sogar ohne Baugenehmigung möglich (sofern es sich nicht um eine Stützmauer handelt). Auf der Grundstücksgrenze darf eine Mauer in der Regel jedoch nur mit Einverständnis des Nachbarn errichtet werden.
Auf jeden Fall sollten sie bei der örtlichen Baubehörde, dem zuständigen Oboto, in Erfahrung bringen, ob es ggf. lokale Beschränkungen oder Lockerungen gibt.
Der Mauer-Fall
Ein Leser schreibt: Die Mauer zu meinem Nachbargrundstück ist bei mir im wahrsten Sinne des Wortes der Stein des Anstoßes. Denn diese wurde von den Vorbesitzern des Heute meinigen und dem Grundstück meines heutigen Nachbars errichtet.
Zur Entstehung des Ärgernisses: Der Vorbesitzer des Nachbargrundstückes hatte sein Wohnhaus hart auf der Grundstücksgrenze errichtet. Als man nun beschloss, die Grenze durch eine Mauer zu markieren, hätte diese praktisch an der Außenwand des Nachbarhauses entlang geführt und hierdurch dessen Fenstern auf der betroffenen Seite voll das Licht genommen. Im gegenseitigen Einverständnis wurde die Mauer ca. 1,5 Meter versetzt auf dem heute mir gehörenden Grundstück errichtet. Es bestand die Übereinkunft, die Grundstücke irgendwann neu vermessen zu lassen, damit der Nachbar Gelegenheit bekommt, diesen Grundstücksstreifen zu erwerben.
Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da beide Eigentümer ihren Besitz verkauften und nun ich und mein streitbarer Nachbar vor der fast unlösbaren Aufgabe stehen, mit dieser Erblast zu koexistieren. Dies ist jedoch in sofern fast unmöglich, da mein Nachbar, nachdem er das Problem erkannt hatte, Selbiges auf seine ganz persönliche Art löste. Er entfernte die mein Grundstück markierenden Grenzsteine auf seiner Seite der Mauer und behauptet steif und fest, der Grundstücksübertrag hätte unter den Vorbesitzern sehr wohl stattgefunden und der Kaufbetrag sei geflossen.
Meinen Versuchen, über eine Neuvermessung der beiden Grundstücke Beweissicherung zu betreiben, widersetzt er sich bisher erfolgreich, indem er den schon mehrfach angerückten Landvermessern den Zugang zu seinem Grundstück rigoros verweigert. Gleichzeitig wächst mein Bestreben, meine Rechte auf Zurückerlangung meines verlorenen Grundstücksanteiles durchzusetzen. Aber wie?
Antwort:
Grundstücks- oder Vertragsfragen gehören sofort und endgültig geklärt. Die deutsche Geschichte zeigt eindrucksvoll, wie schwer es sein kann, eine simple Mauer, wenn sie einmal errichtet ist, wieder loszuwerden.
Entschuldige die offene Frage: Kann es sein, dass auch bei Dir schon eine gewisse Kriegsblindheit eingetreten ist? Auch Du scheinst die Rückseite der besagten Mauer als feindliches Territorium zu betrachten. So ist es aber nicht, und daher dürfen Du und auch ein Vermessungsingenieur ungestraft auf der Gegenseite der Mauer umherspazieren, zumindest in einem Abstand von ca. 1,5 Metern. Wenn nicht, hätte ich was falsch verstanden.
Nun mein Rat: Nähere Dich der Lösung des Problems doch aus dem Inneren dessen, was Dein ist bzw. Deiner Firma gehört. Auf der Gegenseite werden sich die wahren Besitzverhältnisse sicher ähnlich darstellen, oder es sind irgendwelche Companys im Spiel. Der wahre Besitzer/in geht zum Landamt, legt die gültigen Landpapiere vor und beantragt mit Unschuldsmiene eine kostenpflichtige Neuvermessung „seines“ Grundstückes. Dies kann durch niemanden verwehrt werden, und den dann anrückenden Vermessungstechnikern kann niemand irgendwelchen Zutritt verwehren, denn sie begehren Einlass auf „Deinem“ Grundstück, und hier bist Du der Hausherr.
Stelle Dir einen Liegestuhl an einen zentralen Punkt und lass Dir einen Longdrink servieren, denn schon bald wird es spaßig werden. Irgendwann werden die Buben dann nervös anfangen, Messdaten zu kontrollieren und ihre Unterlagen ein drittes Mal zu studieren. Nämlich genau dann, wenn feststeht, dass der Standort der Begierde für ihre Messlatte jenseits der den Zugang verwehrenden Mauer liegt.
Die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Daten des Vermessungsprotokolls beweisen bereits unanfechtbar die Tatsache, dass die Mauer auf Deinem Grundstück steht und den Zugang zu Deiner Grundstücksgrenze verwehrt. Um ihre Arbeit zu tun, MÜSSEN sie auf die andere Seite, egal wie. Ob Du die Mauer nun einreißt oder sie übersteigst. Alles ist beweisbar legal, denn Du befindest Dich immer noch auf Deinem Grundstück. Solange bis die Punkte erreicht sind, die als Standort für die neuen Grenzsteine definiert sind. Mit allen Aktivitäten, die Dein Nachbar nun eventuell entwickelt, um dies zu verhindern, setzt er sich automatisch ins Unrecht und macht sich strafbar. An dieser Stelle wären ein oder zwei der Herren in Braun nicht fehl am Platze, zum einen, um die möglichen Fehlleistungen Deines Nachbars zu protokollieren, und zum anderen, um die ebenfalls mit öffentlichem Auftrag arbeitenden Techniker bei ihren weiteren Verrichtungen zu schützen. Angesichts der Fotos Deines lieben Nachbarn erscheint das wohl angebracht.
Bitte die Techniker, den besagten Streifen strittigen Grundstücksanteiles vermessungstechnisch ein zweites Mal gesondert auszuwerfen und in Flächeninhalte zu kleiden. So bist Du sofort in der Lage, dem Nachbar ein gezieltes Kaufangebot zu machen und es mit einem entsprechenden Preis zu versehen. Gib ihm zwei Tage Bedenkzeit. Sagt er JA, dann sofort zum Landamt, und die alte Mauer bleibt, wo sie ist. Wenn NEIN, dann fällt die alte Mauer und entsteht 10 cm von der Grenze, auf Deinem Grund und Boden neu, aber schöner und vor allem wesentlich höher …
Ehe/-vertrag, Testament
Thai-Ehevertrag möglich!
Ein Leser schreibt: thailändische Sprache, schwere Sprache. Wir haben kürzlich in meinem Bekanntenkreis – acht deutsche Männer mit thailändischen Freundinnen – den Sinn und Zweck eines Ehevertrages diskutiert. Je länger die Diskussion dauerte, umso weniger waren wir in der Lage, einen konstruktiven Dialog zu führen. Unsere besseren Hälften behaupten doch tatsächlich, dass es in Thailand nicht möglich ist, einen Ehevertrag über Gütertrennung abzuschließen. Meine Lebenspartnerin redet immer etwas über Sindoros, und wenn man in Thailand heirate, werde bei einer Scheidung immer geteilt.
Ich habe hier in Pattaya einen „Berater“ angefragt, und der meinte, dass es in Thailand nicht üblich sei, solche Verträge abzuschließen, und sowieso empfehle er mir, sofort eine Company zu gründen, damit seien alle meine Probleme von Anfang an gelöst. Nach Bezahlung von 5000 Baht für eine Stunde Beratung verließ ich die heiligen Hallen wieder. Nun zweifle ich an meiner Intelligenz.
Ich beabsichtige meine Lebensgefährtin zu heiraten und möchte mich mit einem Ehevertrag absichern. Ist es wirklich nicht möglich, einen solchen Vertrag rechtskräftig in Thailand abzuschließen?
Antwort:
Das thailändische Recht lässt weiten Spielraum für vertragliche Gestaltungen des ehelichen Güterrechts zu. Voraussetzung ist, dass der Ehevertrag vor der Heirat abgefasst und in das Eheregister eingetragen wird.
Das thailändische Recht geht vom Prinzip der Gütergemeinschaft aus. Diese Gütergemeinschaft muss vertraglich ausgeschlossen werden. Haben die Ehegatten einen Vertrag geschlossen, so können sie das hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen anwendbare Recht wählen.
Noch ein Wort zum Sindoros. Leider haben Sie das Wort falsch verstanden, es heißt nicht Sindoros, sondern Sin Somros und bedeutet Gemeinschaftseigentum der Eheleute. Das persönliche Eigentum eines jeden Ehepartners nennt man Sin Suan Tua.
Ehevertrag nachträglich in Thailand schließen
Ein TIP-Leser schreibt: Seit gut zehn Jahren bin ich mit einer Thai verheiratet und habe zwei Kinder. Die Heirat wurde in Deutschland geschlossen, und besondere Vereinbarungen wie Gütertrennung o.ä. wurden nicht getroffen, es gilt hier also die Zugewinngemeinschaft. Wie sähe der Fall aus, wenn wir zusammen nach Thailand auswandern würden und es dort irgendwann zu einer Scheidung kommen würde? Gibt es in Thailand die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung, d.h. man einigt sich auf einen bestimmten Betrag und wäre danach finanziell frei gegenüber der Frau?
Antwort:
Ein Ehevertrag kann kurz vor der Registrierung der Heirat vor dem Familiengericht in Thailand auch nach der Eheschließung in Deutschland geschlossen werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich aber nur auf Thailand und auf Vermögen in Thailand.
Als Vertragsdatum wird in diesem Fall der Tag vor der Eheschließung auf dem Standesamt in Deutschland gelegt. Doch dürfen keine starken Benachteiligungen und Diskriminierungen für den Thai-Partner darin enthalten sein. Vergleichsweise kann man dazu den Rechtsfaktor der „Sittenwidrigkeit“ in Deutschland aufführen, der aber wesentlich strenger und bindend ist. In Thailand liegt es im Ermessen des Beamten, was anerkannt und festgelegt werden darf.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Ein TIP-Leser schreibt: Ich möchte im Dezember in Thailand heiraten. Meine/Unsere Papiere sind soweit fertig. Ich möchte aber vorher noch einen Ehevertrag abschließen, da ich in Deutschland schon einmal verheiratet war und ich mich nun absichern möchte. Unterhalt zahle ich keinen für meine Ex-Frau, nur für meine Tochter.
Kann ich in einem Ehevertrag folgende Punkte bei einer eventuellen Scheidung ausschließen: Versorgungsausgleich, Unterhaltszahlungen, Zugewinn (auf keinen Fall), Anwartschaften auf Rente. Ist es mit einer einmaligen Abfindung getan nach thailändischem Recht? Kann der Vertrag in Deutschland angefochten werden (sittenwidrig)? Kannst Du mir bitte auf all die Fragen eine Antwort geben und für mich einen Vertrag ausarbeiten?
Antwort:
In einem Ehevertrag, der heute eigentlich schon selbstverständlich sein sollte, kannst Du alle von Dir angesprochenen Punkte regeln. Wir formulieren den Vertrag nach geltendem Recht in Thailand. Ob jedoch einzelne Punkte in einem der Heimatländer irgendwann möglicherweise als sittenwidrig eingestuft werden, so wie es in Deutschland vor kurzem für bestimmte Konstellationen beim Versorgungsausgleich sogar rückwirkend geschehen ist, können wir nicht vorhersehen.
Über die Handhabung von Rentenanwartschaften musst Du Dich allerdings bei Deinem Rentenversicherer in Deutschland erkundigen.
Wenn wir einen Vertrag für Dich ausarbeiten sollen, müsstest Du zu uns ins Büro kommen, damit wir gemeinsam die konkreten Inhalte der einzelnen Punkte erfassen und auch die persönlichen Daten von Dir und Deiner Frau kennen und darauf aufbauend den Vertrag formulieren. Bitte Deinen Pass sowie die ID-Karte und Hauspapier Deiner Frau nicht vergessen.
Verheiratet nach deutschem Recht, Scheidung in Thailand
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin hier in Thailand seit 20 Jahren nach deutschem Recht verheiratet und will mich im nächsten Jahr nach dreijähriger Trennung per Gericht scheiden lassen.
Ich lebe in einem Haus zur Miete und besitze nur ein 14-jähriges Auto. Bis zur Scheidung habe ich dann auch mein Konto auf null gefahren. Meine Frau ist im Besitz von 2 Häusern, die während der Ehe angeschafft wurden. Im Falle einer problemlosen Scheidung kann sie ihren Besitz behalten, ich will nur den Vogel loswerden.
Nun meine Fragen, die sicher auch andere Leser interessieren:
1. Wie ist die Prozedur vor Gericht?
2. Wie lange dauert es bis zur Scheidung?
3. Wie hoch sind die Gerichtskosten?
4. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
5. Hat man auf mein Konto in Deutschland Zugriff?
Antwort:
Sie sind nach deutschem Recht verheiratet. Ist Ihre Ehe auch bei den Thaibehörden registriert? Sind Sie im Besitz einer Heiratsurkunde? Sollte das NICHT zutreffen, akzeptiert das Standesamt in Deutschland eine gerichtliche Scheidung in Thailand.
Unter diesen Voraussetzungen kann ich Ihnen folgende Auskünfte geben:
Zu Frage 1: Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einverständnis empfiehlt der Anwalt eine schriftliche Vereinbarung, in der Güteraufteilung und etwaige Zahlungen festgelegt und von beiden Parteien einvernehmlich unterschrieben werden. Diese Vereinbarung wird dann dem Richter bei der ersten Verhandlung vorgelegt.
Bei einer Kampfscheidung ist die Prozedur vor Gericht nicht voraussehbar.
Zu Frage 2: Bei einvernehmlicher Scheidung dürfte die Angelegenheit in zwei bis drei Verhandlungen abgeschlossen sein. Bei Kampfscheidungen ist der Prozess in Verlauf und Dauer unvorhersehbar.
Zu Frage 3: An Gerichtskosten fallen etwa 5000 bis 10.000 Baht an.
Zu Frage 4: Unsere Kanzlei verlangt für eine Scheidung 80.000 Baht plus Reisespesen, falls sich das zuständige Gericht außerhalb Bangkoks befindet.
Zu Frage 5: Das Gericht in Thailand hat keinen direkten Zugriff auf Ihr Konto in Deutschland. Falls es aber über eventuell bestehendes Vermögen in Deutschland informiert wird und ein guter Anwalt die Gegenpartei vertritt, kann das Gericht von Ihnen beglaubigte Bankunterlagen über Ihre Konten anfordern.
Erbrecht: Kein Pflichtteil in Thailand
Ein Leser schreibt: Ich lebe mit meiner Partnerin in Bangkok und mache mir Gedanken über die gegenseitige Absicherung. Frage: Ein in Deutschland verfasstes Testament muss zwingend die Pflichtteile berücksichtigen. Wenn ich nun in Thailand ein Testament verfasse, muss ich auch Pflichtteile berücksichtigen?
Existiert in Thailand eine gesetzliche Erbfolge?
Wenn ich als Universalerbe in Thailand ein Grundstück mit Haus erbe, kann ich der rechtmäßige Eigentümer sein mit amtlichem Eintrag?
Antwort:
Ein dem deutschen Recht vergleichbares Pflichtteilsrecht ist in Thailand nicht vorhanden. Der Erblasser bestimmt durch seine Verfügung die Erbfolge. Ein gesetzlicher Erbe wird durch diese Verfügung enterbt und kann keine Ansprüche auf den Nachlass geltend machen. Wurde keine letztwillige Verfügung erstellt, so kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Grundsätzlich ist Ausländern der Landerwerb untersagt. Dieses Verbot darf auch nicht durch Erbfolge ausgehöhlt werden. Der Ausländer wird verpflichtet, das Land innerhalb einer bestimmten Zeit zu veräußern.
Erbe nach Tod der Ehefrau
Ein TIP-Leser schreibt: Mittlerweile habe ich mich mit einigen TIP-Zeitschriften und den Magazinen „Thailand Leben – Arbeiten – Investieren“ und „Ihr Recht“ etwas informiert. Nun muss ich Ihnen aber nach diesen Lektüren sagen, dass ich gänzlich verwirrt bin, da die Aussagen doch nicht immer gleich sind.
Nun zu meiner Sachlage und meinen Fragen. Ich bin ein 59-jähriger Schweizer, mit einer Thailänderin seit 2 Jahren verheiratet. Wir leben zurzeit noch in der Schweiz im Güterstand „Gütertrennung“. Beide sind kinderlos. Nun planen wir meine Frühpensionierung auf Ende des Jahres oder Anfang 2011. Wir möchten ein Haus kaufen, auf den Namen meiner Frau, damit wir das Land auch besitzen können. Meine Frau besitzt kein Geld, das heißt, ich muss alles finanzieren. Das ist für mich auch kein Problem und nach meinem Tod soll so oder so alles meiner Frau gehören. Nun kam mir aber plötzlich ein schrecklicher Gedanke; was geschieht, wenn meine Frau, obwohl sie einiges jünger ist, vor mir stirbt? Ich meine, dann geht ja das Haus mit Land an ihre Familie und ich stehe da, im kalten Regen, ohne irgendetwas.
Nun endlich zu meiner Frage: Wie kann ich mich absichern, dass, wenn meine Frau vor mir stirbt, ich wieder zu meinem Kapital kommen kann?
Ich hoffe, dass Sie mir eine Antwort hierauf geben können und falls das mit einem thailändischen Vertrag erfolgen sollte, werde ich den gerne mit Ihnen dann in Thailand ausführen lassen. Für eine Antwort per eMail wäre ich sehr dankbar. Ich bin aber auch einverstanden, wenn Sie die Fragen und Antworten im TIP veröffentlichen. Leider bekomme ich diese aber in der Schweiz nicht.
Antwort:
Wir haben des Öfteren festgestellt, dass jemand aus Europa, der sich mit den Thai-Gegebenheiten befasst, mehr und mehr verwirrt ist. Das wird wohl eher an der Materie liegen als aus unseren verwirrenden Aussagen in den Büchern. Wenn Sie einmal davon ausgehen, dass laut Gesetzgeber im Prinzip kein Quadratzentimeter heiliger Thai-Erde jemals in den Besitz von unwürdigen, gierigen Ausländern gelangen soll, dann treffen Sie weitestgehend die Sachlage.
Natürlich zeichnet sich dieses ansonsten wunderschöne Land auch dadurch aus, dass es viele Möglichkeiten bietet, auf Schleichwegen Gesetze zu umgehen. Diese bergen aber Gefahren. Dass diese Gefahren von einigen, sogar ziemlich vielen „Beratern“ gern heruntergespielt werden, weil sie mit jeder Firmengründung zur „Absicherung“ von Eigentum, mit jeder Beratung von Landtransfer Geld verdienen, dürfte ebenfalls klar sein.
Wenn Sie eine Firma nur zum Erwerb und zur Verfügung von Land gründen und betreiben, birgt das so viele Bedingungen, dass wir diese hier nicht alle aufzählen wollen, weil die persönlichen Gegebenheiten vielfältig sind. Dazu müssten wir Ihre Voraussetzungen kennen. In der Regel empfehlen wir so etwas aber nicht.
Es gibt Möglichkeiten für Ausländer, über eine Erbschaft das Land, welches allein vom Thai-Partner erworben wurde, nach seinem Tod zu verwalten und zu verkaufen. Auch hier ist die Hinterfragung der Umstände erforderlich.
Und es besteht dann noch die Möglichkeit der Übertragung des lebenslangen Nutzungs- und Wohnrechts an den ausländischen Ehepartner beim Landamt. Hier muss aber die Möglichkeit gegeben sein, allein hier weiterzuleben nach dem Tode des Thai-Ehepartners. Auch das ist nicht so einfach.
Ich würde Ihnen raten, zur Erlangung verbindlicher Ablaufmuster ein seriöses Anwaltsbüro aufzusuchen.
Land von der Thai-Ehefrau erben?
Ein TIP-Leser schreibt: Es wurde mir berichtet, dass beim Ableben einer Thai-Ehefrau ein Farang-Gatte Land und Haus usw. erben könne. Er muss nur das Land in einer gewissen Zeit verkaufen. Steht das so in einem Gesetz oder ist das nur ein Gerücht?
Wenn das stimmt, ist es dann nötig, dass die Thai-Frau ein Testament macht?
Nützt ein solches Testament selbst dann, wenn es nicht von einer staatlichen Stelle, z.B. Distrikt Office, eingetragen wird? Meiner Erfahrung nach weigern die sich.
Ich habe mit meiner Frau gesprochen. Sie ist einverstanden ein solches Testament aufzusetzen – immerhin habe ich auf ihrem Land ein Haus gebaut. Ihre Eltern sind schon gestorben, Kinder sind nicht vorhanden. Kann ein solches Testament von der Verwandtschaft angefochten werden?
Ich würde es bei meinem nächsten Phuket-Aufenthalt in Ihrem Büro, wenn Sie es empfehlen, aufsetzen lassen. Wie hoch sind ungefähr die Kosten?
Antwort:
Die von Ihnen geschilderte Situation ist ein interessanter Fall.
Grundsätzlich gilt, dass auch nach thailändischem Recht der überlebende Ehepartner in der Erbfolge steht. Somit gehört Land, das auf den Namen der Frau eingetragen ist, grundsätzlich zum Erbgut. Aber wie so oft im Leben gibt es auch hier eine Reihe von „Kann’s“, die von unterschiedlichsten Faktoren abhängen und für die es keine kalkulierbare Vorgabe gibt.
Wird das Land während der Ehe erworben, hat der ausländische Ehegatte in der Regel beim Landamt zu unterschreiben, dass er keinen Anspruch auf das Land erhebt. Wurden keine weiteren Vereinbarungen z.B. in einem Testament, getroffen und will man nun seinen Erbanspruch auf das Land geltend machen, sind Probleme mit den Behörden garantiert.
Wurde das Land vor der Ehe erworben und wurde auf dem Landamt keine Verzichtserklärung unterschrieben, bekommt der Erbe im besten Fall die Gelegenheit, das Land zu verkaufen. Also auch hier sind Probleme nicht ausgeschlossen.
Wir empfehlen, für diese Situation auf jeden Fall mit einem Testament vorzusorgen. In so einem Testament kann z.B. vereinbart werden, dass der Ehegatte das Land treuhändisch verwalten soll, das Recht hat, das Land jederzeit zu veräußern und den erzielten Preis nach eigenem Ermessen zu verwenden.
Bei so einem Testament kann es dann immer noch sein, dass das Gericht dem Erben eine Frist setzt, in der er das Land veräußern soll, also die im Testament geschriebene Option „jederzeit“ relativiert. Aber auch in Thailand gibt es dann immer noch die Möglichkeit, für eine gesetzte Frist eine Verlängerung zu beantragen und diese auch bekommen kann.
Ein Testament muss beim Amphoe/Einwohnermeldeamt registriert werden. Dann ist das Testament rechtskräftig und kann auch nicht von irgendwelcher Verwandtschaft angefochten werden.
Wurde das Testament nicht registriert, dann ist es ein langer und steiniger Weg mit eher schlechten Erfolgsaussichten, will man das Testament durchsetzen.
Für die Registrierung eines Testaments sind Kopien der Heiratsurkunde, der ID-Karte und Hauspapiere des thailändischen Ehepartners sowie Pass des ausländischen Ehepartners erforderlich.
Einzelheiten zur individuellen Gestaltung Ihres Testaments und die dann daraus resultierenden Kosten können wir gern bei einem Termin in einem unserer Büros ermitteln.
Welches Recht gilt im Sterbefall?
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin Schweizer, verheiratet mit einer Thai, es gibt bisher noch kein Testament. Wenn ich sterbe, welches Recht gilt für meine Frau, Thai oder CH? Wovon hängt dies ab?
Was sind die wichtigsten Unterschiede (wenn es überhaupt welche gibt) der beiden Rechte bezüglich „Barvermögen“, „Immobilien in der Schweiz“, „Immobilien (bzw. Loan contracts) in Thailand“?
Angenommen ich mache ein Testament, das Testament ist formal korrekt und verstößt nicht gegen Thai-Recht. Kann das Testament theoretisch von erbberechtigten Nachkommen angefochten werden? Welche Gerichte kommen zum Zug? Gibt es Unterschiede für die Schweiz, Deutschland Österreich?
Antwort:
Grundsätzlich kann in Thailand natürlich nur thailändisches Recht und in der Schweiz nur schweizer Recht gelten und das trifft auch auf erbrechtliche Fragen zu. Es gibt sehr unterschiedliche Ausgangssituationen, die hier unmöglich alle diskutiert werden können. Aus Deinen Angaben vermute ich, Deine Ehe ist sowohl in Thailand als auch in der Schweiz amtlich registriert. Das heißt, wenn Ihr in Thailand geheiratet habt, wurde die Ehe z.B. über die Schweizer Botschaft in der Schweiz registriert, habt Ihr in der Schweiz geheiratet, dann wurde die Ehe über entsprechenden Weg in Thailand registriert. Weiterhin hast Du wahrscheinlich Kinder aus vorhergehender Ehe in der Schweiz.
Ohne Ehevertrag und Testament sind Deine Kinder und Deine Frau jeweils zur Hälfte Erben Deiner Hinterlassenschaft. Das gilt aus thailändischer Sicht sowohl für Vermögenswerte in der Schweiz als auch in Thailand. Darum solltest Du auf jeden Fall ein Testament aufsetzen, das diese Angelegenheiten regelt und sowohl bei den thailändischen Behörden als auch auf der Schweizer Botschaft registriert wird. Natürlich kann ein Testament auch angefochten werden, aber das ist nun einmal ein Päckchen, das zu einem Rechtsstaat gehört.
Welche besonderen Regelungen in den verschiedenen Ländern gelten, wenn ein ausländischer Ehepartner etwas erbt, muss im Einzelfall geklärt werden. In Thailand muss Land, in dessen Besitz ein Ausländer durch Erbschaft gelangt, in der Regel veräußert werden. Ob es in dem jeweiligen Heimatland ähnliche Regelungen gibt, müsstest Du bei einem entsprechenden Fachmann dort in Erfahrung bringen.
Scheidung in Thailand mit Sorgerecht
Ein Leser schreibt: Meine Frau und ich haben vor 2 Jahren hier in Thailand geheiratet und haben eine 14 Monate alte Tochter. Ich betreibe ein kleines Gästehaus mit Restaurant und komme so für den Unterhalt meiner Familie auf. Meine Frau arbeitet nicht und treibt sich jeden Abend bis in den frühen Morgen rum. Auch kümmert sie sich nicht um unsere Tochter, das sei ihr zu stressig, und schließlich wollte sie gar keine Kinder haben. Gestern hatten wir eine heftige Auseinandersetzung, und sie meinte, dass sie sich scheiden lassen wolle. Ich bekäme das Sorgerecht für unsere Tochter, und sie wolle auch kein Geld von mir haben. Sie wolle nur die Scheidung, und zwar lieber gestern als heute. Es sei alles ganz unproblematisch, und in 10 Minuten seien wir geschiedene Leute. Meine Frage nun an Sie: Ist dem wirklich so, dass ich das Sorgerecht für unsere Tochter haben kann, und ist es tatsächlich so unproblematisch, sich in Thailand scheiden zu lassen?
Antwort:
Es ist tatsächlich sehr einfach, sich hier in Thailand scheiden zu lassen. Als Erstes sollten Sie und Ihre Frau miteinander reden. Danach erstellen Sie ein Protokoll aus welchem hervorgeht, wie Sie sich gegenseitig auseinandersetzen. Sie schreiben, dass Ihre Gattin das Sorgerecht der Tochter an Sie übertragen wolle. Auch macht sie keine finanziellen Ansprüche geltend. Erwähnen Sie diese Vereinbarung in Ihrem Protokoll, und beide unterschreiben. Nun gehen Sie mit Ihrer Frau auf das Amphoe und beantragen die Scheidung. Die Mitarbeiter dort werden aufgrund Ihrer gegenseitigen Vereinbarung ein Scheidungsprotokoll erstellen und Ihnen und Ihrer Ehefrau zur Unterschrift vorlegen. Lesen Sie alles sehr genau durch, ratsam wäre es auch, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, denn das Scheidungsprotokoll wird in thailändischer Sprache geschrieben. Wenn es inhaltlich dem entspricht, was Sie vereinbart haben, können Sie unterschreiben. Nach erfolgter Unterschrift von Ihnen und Ihrer Frau sind Sie nach thailändischem Recht geschieden.
Minderjähriges Thai-Kind als Landbesitzer?
Ein TIP-Leser schreibt: Wir haben ein kleines Stück Land mit einem Häuschen in Kathu, das auf den Namen meiner Frau beim Amphoe eingetragen ist.
Unsere gemeinsame achtjährige Tochter, die eine thailändische Geburtsurkunde und auch einen thailändischen Pass besitzt, ist mit im Hausregister (Tabien Baan) eingetragen. Nun zu meiner Frage: Sollte meiner Frau etwas zustoßen, geht das Land mit Haus dann automatisch auf die Tochter über oder sollte man im Vorfeld von einem Notar ein Testament aufsetzen und es beim Amphoe registrieren lassen, dass in so einem Fall alles an die Tochter geht? Was wäre am sinnvollsten.
Antwort:
Grundsätzlich kann ein minderjähriges Kind nicht als Landeigentümer registriert werden. Für den Fall jedoch, dass Ihrer Frau etwas zustößt, ist die Tochter selbstverständlich in der gesetzlichen Erbfolge. Jedoch wird das Land bis zu ihrer Volljährigkeit dann von einem Vormund oder Treuhänder verwaltet.
Sind Sie mit Ihrer Frau nicht gesetzlich verheiratet und hat Ihre Frau kein Testament hinterlassen, dann dürfte es für Sie mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein, das Land in Ihrem Besitz zu halten, insbesondere dann, wenn es noch Angehörige Ihrer Frau wie Brüder, Schwestern oder Eltern gibt.
Wenn Sie mit Ihrer Frau gesetzlich verheiratet sind, dann wären zunächst Sie erbberechtigt, könnten in diesem Fall jedoch von den Behörden gedrängt werden, den Grundbesitz zu verkaufen, weil Sie ja als Ausländer keinen Grundbesitz haben dürfen.
Darum sollten Sie die Handhabung des Landbesitzes testamentarisch regeln, z.B. indem Ihnen die treuhändische Verwaltung des Grundstücks bis zur Volljährigkeit der Tochter aufgetragen wird. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie das Grundstück durch einen Hypothekenvertrag mit Ihrer Frau absichern. Dann sind Sie auf jeden Fall in Höhe der eingetragenen Hypothek abgesichert, sollte das Grundstück von einem Familienangehörigen Ihrer Frau in irgendeiner Weise beansprucht werden.
Muss Mischehe amtlich gemeldet werden?
Ein Leser schreibt: Ich bin seit längerer Zeit mit einer Thaifrau legal verheiratet (England). Meine Frau hat aus taktischen oder praktischen Gründen ihre Heirat mit einem Ausländer – nämlich mit mir als Deutschem – den Thaibehörden niemals angezeigt, weder irgendeiner Thai-Botschaft im Ausland noch einem Amt in Thailand. Seit drei Jahren leben wir getrennt, sie ständig in Deutschland, ich ständig in Thailand. Aus dieser Situation heraus habe ich zwei Fragen:
1. Ist oder war sie verpflichtet, die Heirat in Thailand anzuzeigen oder lag das in ihrem Ermessen?
2. Gibt es für mich überhaupt irgendeine Möglichkeit, meine Ehe in Thailand registrieren zu lassen, solange meine Frau das nicht will?
Ich weiß zwar, dass der 40 Jahre alte Artikel 12 des Namengesetzes kürzlich vom thailändischen Verfassungsgericht hinsichtlich der Namenswahl von Thaifrauen nach ihrer Heirat geändert wurde, aber wie ist es generell mit der Meldepflicht einer Ehe in Thailand?
PS: Ich bin im Besitz meiner Heiratsurkunde, die von einem vereidigten und von der Englischen Botschaft anerkannten Übersetzer in Thaisprache übersetzt und auch von der Englischen Botschaft beglaubigt wurde. Ebenfalls wurde sie vom thailändischen Außenministerium überprüft, beglaubigt und legalisiert, und ich besitze Fotokopien der ID-Karte und des thailändischen Reisepasses meiner Frau, deren Originale allerdings inzwischen abgelaufen sind.
Antwort:
Manchmal sind es die einfach erscheinenden Fragen, deren rechtssichere Beantwortung dann doch einige Mühe macht. So auch in diesem Fall. Aber nun liegt seitens meiner Anwälte folgende Auskunft vor:
Für Deine thailändische Ehefrau bestand und besteht keinerlei Zwang oder behördliche Auflage, die mit Dir in England geschlossene Ehe hier in Thailand bei den Behörden registrieren zu lassen. Dies zu tun oder auch zu unterlassen steht in ihrem freien Entscheidungsspielraum.
Anders wäre die Situation, hättet ihr dazumal die Eheschließung bei irgendeiner thailändischen Auslandsvertretung, sei es in England, Deutschland, oder sonst wo auf der Welt, zur Eintragung gebracht. Hieraus würde die Folgepflicht erwachsen, die Ehe auch bei den Thaibehörden anzuzeigen.
Da dieser Tatbestand jedoch nicht besteht, gibt es auch für Dich als ihr Ehemann hier in Thailand keinerlei rechtliche Möglichkeit, diese Ehe bei den Thaibehörden registrieren zu lassen.
Mehrfach gestellte Frage betreff:
Registrierung einer in Deutschland geschlossenen Ehe in Thailand
Antwort:
Eine in Deutschland geschlossene Ehe kann unter keinen Voraussetzungen außerhalb Thailands registriert werden.
Auch wenn der thailändische Partner alleine, mit beglaubigten Papieren ausgerüstet, im District Office vorstellig wird, ist keine Registrierung möglich.
Die Registrierung einer in Deutschland geschlossenen Ehe kann in Thailand nur erfolgen, wenn beide Partner gemeinsam persönlich im District Office erscheinen.
Es ist einzig möglich, dass der thailändische Partner in seinen Ausweispapieren, ID-Karte und Pass, den neuen Familienstand und Namen eintragen lässt. Das kann sowohl über eine thailändische Vertretung im Ausland als auch durch die Behörden in Thailand erfolgen. Dazu reicht es dann aus, wenn der thailändische Ehepartner mit entsprechend beglaubigten Papieren alleine vorstellig wird.
Hat eine Namensänderung für die Thai-Ehefrau Vorteile?
Ein TIP-Leser schreibt: Da ich vorhabe, meine langjährige Thaipartnerin beim nächsten Aufenthalt zu heiraten, muss ich deshalb hier einige Vorbereitungen treffen, wie z.B. die Ehefähigkeitsbescheinigungen und dergleichen.
1. Für das Standesamt hier benötige ich von meiner Thaifrau folgende Unterlagen in Fotokopie, die beglaubigt sein müssen:
- Reisepass
- Geburtsurkunde
- Hausregister
- Ledigkeits-Bescheinigung
- Kannst Du dies beglaubigen? Wenn ja, kann sie in Phuket in Dein Büro kommen? Wenn nein, wo kann sie dies in Phuket beglaubigen lassen?
2. Bevor ich heirate, möchte ich erbschaftsrechtliche Dinge klären, wie z.B.
- Ehevertrag
- Verzichtserklärung, einschließlich Pflichtteil
- Testament (Regelung über das, was ich ihr vermachen möchte, als Ausgleich für die Verzichtserklärung.
Da meine Frau vor vielen Jahren gestorben ist und meine Töchter in Deutschland Alleinerben sind, möchte ich eine Regelung treffen, die dann meine Thaifrau entsprechend berücksichtigt.
Meine Thaifrau war in Thailand „nur“ buddhistisch verheiratet, ihr Mann ist vor einigen Jahren gestorben und sie hat zwei Kinder. Bei einer Heirat auf einem Standesamt in Thailand und der Meldung an die Deutsche Botschaft in Bangkok wäre die Heirat dann doch in beiden Ländern rechtsgültig. Beim Tode von mir würde sie beim heutigen Gesetzesstand nach einem Ehejahr die volle Witwenrente und die Kinder eine Waisenrente bekommen, auch wenn diese nicht adoptiert wurden. Muss dann meine Thaifrau bei der Heirat meinen Namen annehmen, wegen der Rentenversicherung, oder evtl. einen Doppelnamen? Denke ich richtig, dass es für eine Thaifrau, die weiter in Thailand leben soll, besser ist, wenn diese noch ihren Thainamen behält?
Antwort:
Die Unterlagen Deiner Frau müssen von den thailändischen Behörden ausgestellt werden. Anschließend können sie entweder von der Deutschen Botschaft in Bangkok oder z.B. dem Deutschen Konsulat hier auf Phuket beglaubigt werden.
Einen Ehevertrag und ein Testament können wir für Dich aufsetzen.
Vorausgesetzt, alle Meldeformalitäten wurden korrekt erfüllt, ist eine Ehe, die hier in Thailand geschlossen wird, auch in Deutschland anerkannt. Grundsätzlich kann Deine Frau ihren Namen beibehalten. Wenn sie Deinen Namen annimmt, wird es bei einer Korrespondenz in Erbschafts- und Rentenangelegenheiten sicher weniger Ansätze zu Irritationen oder Missverständnissen geben. Aber dem kann man ja versuchen vorzubeugen, indem man die Rentenversicherung und ggf. private Versicherungen, Banken und Behörden schriftlich über Eheschließung und Familiennamen informiert. Dabei ist es sicher nicht verkehrt, wenn man in so einem Schreiben um eine Bestätigung bittet.
Zu den Regelungen hinsichtlich der Rente können wir leider nichts sagen. Die gesetzlichen Regelungen zu Witwen- und Waisenrenten musst Du bei Deinem Rentenversicherer in Deutschland in Erfahrung bringen.
Das Thaifrauen, die den Namen Ihres ausländischen Ehepartners annehmen, diskriminiert würden, ist uns bisher nicht bekannt geworden.
Rechtsprechung allgemein
Welches Gericht ist zuständig?
Ein Leser fragt: Ich plane, demnächst ein Grundstück zu kaufen, um darauf ein Haus zu errichten. Weil ein Ausländer kein Land besitzen darf, hat der Verkäufer mir gleich einen Anwalt besorgt, welcher die Sache für mich abwickeln solle. Es kam zu einem Termin in seinem Büro, und es wurde mir ein Stapel an Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt. Auf meine Frage hin, was ich denn da alles unterschreiben solle, hat man mir erklärt, dass ich eine Firma gründen muss, ansonsten ich kein Land als Ausländer kaufen könne. Meinen Einwand, dass ja meine thailändische Ehefrau kaufen kann, hat man als unsicher abgeschmettert. Als regelmäßiger Leser Ihrer Kolumne war ich natürlich schon aufgeklärt und wusste, dass es diverse andere Möglichkeiten zu meiner Absicherung gibt. Es wurden mir 10.000 Baht an Beratungskosten in Rechnung gestellt, und nach deren Bezahlung durfte ich das Büro dieses Anwaltes unversehrt verlassen.
Nun zu meiner Frage: Vor ein paar Tagen haben wir im Freundeskreis eine kleine Diskussion betreffend der thailändischen Rechtsprechung geführt, und dabei ist die Frage über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichtskammern aufgetaucht. Wir und sicherlich auch alle anderen Leser würden uns sehr über Ihre kompetente Auskunft freuen.
Antwort:
Das thailändische Rechtssystem ist sehr ausgeprägt. Viele Rechtsgebiete sind durch Gesetze oder durch umfassende Kodifikationen geregelt, z.B. das Zivil- und Handelsrecht (Civil and Commercial Code), das Strafrecht (Criminal Code) oder das Steuerrecht (Reveue Code). Das heute gültige Zivil- und Handelsgesetzbuch enthält gleichermaßen kontinentaleuropäische wie auch angelsächsische Rechtselemente. Die allgemeinen Vorschriften (Buch 1) sowie das Recht der Schuldverhältnisse (Bücher 2 und 3) stimmen weitgehend mit dem 1. und 2. Buch des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches überein.
Die thailändische Gerichtsbarkeit kennt drei Instanzenzüge: die Gerichte der ersten Instanz, die Berufungsgerichte (Uthorn Court) und den Obersten Gerichtshof (Dika Court). Die Gerichte der ersten Instanz sind in Bangkok und allen anderen Provinzhauptstädten ansässig. Sie sind wie folgt besetzt:
- Friedensgericht (Sarn Kwaeng), zuständig für Bagatellsachen, Kammer mit einem Richter.
- Amtsgericht (Sarn Paeng), zuständig für Zivil- und Handelssachen in Bangkok und Thonburi, Kammer mit zwei Richtern.
- Strafgericht (Sarn Aya), Kammer mit 2 Richtern.
- Provinzgerichte (Sarn Changwad) für Zivil-, Straf- und Handelssachen.
Bei den fünf Gerichten im Süden Thailands, das eine islamische Bevölkerungsmehrheit hat, gilt islamisches Recht, soweit Muslime an den Streitigkeiten beteiligt sind. Über Familien- und Erbschaftsstreitigkeiten befindet ein Kadi (religiöser islamischer Richter) mit zwei Beisitzern, dessen Entscheidung unanfechtbar ist.
Die Berufungsgerichte oder Courts of Appeal sind Rechtsmittelgerichte für Zivil-, Konkurs- und Strafangelegenheiten.
Das höchste Gericht und die letztentscheidende Rechtsmittelinstanz in allen Zivil-, Konkurs- und Strafrechtsfällen ist der Oberste Gerichtshof in Bangkok. Er entscheidet über Revisionen gegen Urteile des Appellationsgerichts sowie in Sachen, für die es kraft spezieller Gesetze zuständig ist. Jede Kammer ist mit drei Richtern besetzt. Grundsatzentscheidungen des Obersten Gerichtshofes sind bindend sowohl für die Rechtsprechung der unteren Gerichte als auch für den Obersten Gerichtshof selbst.
Die Jugendstrafgerichte (Juvenile Courts) sind in zwei Kategorien aufgeteilt: den Central Juvenile Court und die Provincial Juvenile Courts. Der Central Juvenile Court ist für das Gebiet von Bangkok zuständig. Die Provincial Juvenile Courts sind in den größten Provinzen des Landes eingerichtet. Die Jugendgerichte sind für die Strafrechtspflege bei Minderjährigen zuständig.
In Bangkok besteht ein Arbeitsgericht (Central Labour Court). Es ist zuständig für das ganze Land. Eine Kammer dieses Gerichts besteht aus zwei Berufsrichtern sowie jeweils einem die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertretenden beisitzenden Richter.
Finanzgericht: Bis jetzt ist nur der Central Tax Court eingerichtet. Provinz-Finanzgerichte sind jedoch vorgesehen. Das Gericht ist sowohl bei Streitigkeiten in Steuerfragen als auch bei solchen, die die Festsetzung von Steuerbescheiden betreffen zuständig.
Das Appellationsgericht (Uthorn) in Bangkok und die regionalen Appellationsgerichte (2. Instanz) sind zuständig für alle Berufungen gegen Urteile erster Instanz; mit Ausnahme von Arbeits- und Finanzgerichtsverfahren, für die das Supreme Court zuständig ist.
Schiedsmann in Thailand?
Ein Leser fragt: Gibt es in der thailändischen Rechtsprechung eine Instanz, die dem in Deutschland bekannten Schiedsmann ähnlich ist?
Antwort:
Im Prinzip ja. Aber mit deutlich erweiterten Inhalten. Auch hier steht die vor- oder außergerichtliche Einigung im Vordergrund. Angenommen, in Ihrer Wohnanlage fällt regelmäßig der Strom aus, und nur, weil die ehemals ausgerechnete Grundversorgung zu schwach ausgelegt ist. Das zuständige E-Werk tut jedoch nichts, um diesen Mangel trotz mehrerer Anträge Ihrerseits zu beseitigen.
Derartige Fälle können bei der Schiedsstelle im Government-Gebäude eingereicht werden. Nach Anberaumung eines Termins können die Parteien ihren Wunsch einem Gremium von Sachkundigen vortragen, welches dann vermittelnd tätig wird und Vorschläge zur Problemlösung erarbeitet. Das E‑Werk beispielsweise wird mit seiner Versorgungspflicht konfrontiert und hat daraufhin einen Termin zur Behebung des Mangels zu nennen. Die getroffenen Absprachen werden protokolliert und deren Einhaltung bis zur Erfüllung überwacht. Im Nichterfüllungsfall drohen der schuldhaften Partei empfindliche Bußen.
Die Anrufung der Schiedsstelle steht jedermann offen, die Eingabe des Schlichtungsantrages bedarf auch nicht der Mitwirkung eines gerichtlich zugelassenen Anwalts, sondern kann durch jede natürliche oder juristische Person erfolgen.
Weitere Themen
Vorteile des Trinkgeld-Systems
Ein Leser schreibt: Ich bin Besitzer eines Minibusses und führe mit diesem gelegentliche Visa-Touren durch. Pro Person nehme ich hierfür eine Gebühr. Die letzte Fahrt vor einigen Tagen fand ein rasches Ende in einer Polizeikontrolle. Man wollte sofort meine Lizenzen sehen, und als ich diese aus natürlichen Gründen nicht vorweisen konnte, beschlagnahmte die Polizei kurzerhand mein Auto. Nun fordert die Polizei von mir die Zahlung von 50.000 Baht Strafe, dann würde die Angelegenheit niedergeschlagen. Im Nichtzahlungsfalle würde gegen mich sofortige Strafanzeige gestellt. Das ist doch Willkür reinsten Wassers, um sich mal wieder auf leichte Art die Taschen zu füllen. Auch von einer Workpermit ist immer die Rede, das ich angeblich brauche. Vielleicht weißt Du einen Rat, wie ich aus dieser Situation kommen kann.
Antwort:
Die von Dir geschilderte Art und Weise der erfolgten Kontrolle bietet Raum für Spekulationen. Sieht ganz so aus, als hätte die Kontrolle aufgrund eines Tipps stattgefunden, dafür spricht auch, dass man Dir Dein Vergehen sofort auf den Kopf zusagte.
Normalerweise ist es Dein Privatvergnügen, mit fünf oder sechs Freunden einen Ausflug in die Sommerfrische zu unternehmen. Nur ist hierzu Einigkeit unter den Beteiligten gefordert, damit keinerlei Widersprüche im Falle einer Kontrolle auftreten. Doch solche Überlegungen sind im Moment mehr als müßig, denn das Kind zappelt bereits im Brunnen.
De facto hast Du Dich in zwei Punkten strafbar gemacht. Einmal brauchst Du zur professionellen Personenbeförderung eine eigene Lizenz und Dein Auto eine besondere Art der Zulassung. Dies äußert sich neben anderen Dingen in den gelben Nummernschildern, die Fahrzeuge kennzeichnen, die zur Personenbeförderung zugelassen wurden. Im zweiten Fall warst Du gewerblich tätig, und dies illegal und ohne den Background einer entsprechenden Firma und der hierfür erforderlichen Workpermit. Eine auf diesen Grundlagen fußende Strafanzeige hätte sicher empfindliche Folgen, zumal dann der Totalverlust Deines Minibusses zu befürchten ist, da mit diesem einer illegalen Tätigkeit nachgegangen wurde.
Vor dieser Kulisse sollte Dir die Willkür wie ein Geschenk des Himmels erscheinen, denn das Dir gemachte Angebot eröffnet die Möglichkeit, Dein Auto wieder freizubekommen und eine Niederschlagung des gegen Dich vorliegenden Straftatbestandes zu erreichen.
Der Dir gemachte Vorschlag stellt eine echte Thailösung dar, bei dem die erkennbaren Vorteile eindeutig und mehrheitlich auf Deiner Seite zu finden sind.
Ist Hausbau Schwarzarbeit?
Leserfrage: In Deutschland ist es ja üblich, sich selbst auf dem eigenen Bau nützlich zu machen, oft wird sich auch unter Nachbarn, Freunden und Verwandten unentgeltlich ausgeholfen. Nun sind in Thailand gewerbliche Tätigkeiten handwerklicher Art für Farangs auf dem Bau weitgehend verboten. Wie sieht es aber rein rechtlich und in der Praxis mit diesen Beispielen aus:
1. Die reine „Eigenleistung“, d.h. der Farang und spätere Pächter/Mieter macht sich auf der Baustelle der Bauherrin (seiner Thai-Frau) nützlich – dieses natürlich absolut unentgeltlich.
2. Die „Nachbarschaftshilfe“, d.h. Freunde/Bekannte helfen sich gegenseitig bei den Bauvorhaben ihrer Familien, Geld fließt aber nicht.
Während ich die 2. Möglichkeit nach eigener Einschätzung für „gefährlich“ halte, müsste doch bei dem 1. Beispiel alles mit legalen Dingen zugehen und einer Überprüfung standhalten, falls mal ein neidischer Nachbar sich „beschweren“ sollte …
Antwort:
Wo darf ich als Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung zupacken und wo nicht? Die Antwort ist im Grunde simpel. Überall da, wo sich das im privaten Bereich abspielt, ist Deine „tätige Beratung und Hilfe“ gestattet – ob es sich hierbei um die eigenen vier Wände oder die des Nachbarn oder Freundes handelt. Wichtigster Grundsatz hierbei: private und unentgeltliche Hilfestellung. Sind diese Parameter erkenn- und nachvollziehbar, ist grundsätzlich nichts zu befürchten. Niemand erwartet von Dir eine Ausschankgenehmigung, nur weil Du Deiner Frau und Deinen Freunden ein kühles Bierchen auf der Terrasse servierst, und allein die Tatsache, dass Du Deinem Freund 10.000 Baht pumpst, erfordert keine Banklizenz. Daran rüttelt auch ein noch so neidischer Nachbar nicht.
Äußerste Vorsicht sei jedoch überall da geboten, wo in irgendeiner Form Gewerbe im Spiel ist. Dann reagieren Polizei und Behörden ziemlich humorlos. Neulich wurde ein Klient von mir auf der Stelle verhaftet und verbrachte viele Stunden auf der Polizeiwache, nur weil er einem Freund geholfen hatte, im Rezeptionsbereich seines Hotels ein Aquarium aufzubauen und einzurichten.
Wenn also ein Freund Dich bittet, ihm beim Neuanstrich seiner Bar zu helfen, dann nimm erst besser gar keinen Pinsel zur Hand, außer Du bist erpicht darauf, den Anstrich an den Wänden einer Polizeizelle fortzusetzen.
Viele Bereiche der Überwachung laufen in Thailand im Undercover-Bereich, für den Beteiligten also weitgehend unbemerkt ab. Solltest Du in diesem Zuge auf der zweiten oder gar dritten „Freundesbaustelle“ beim Strippenziehen beobachtet werden, dann unterstellt man auf der Stelle eine gewerbliche Ausübung, und Du unterliegst der Beweispflicht für das Gegenteil.
Zahlen für Schulden der Freundin?
Leserfrage: Seit jetzt vier Monaten lebe ich fest mit meiner thailändischen Freundin zusammen und habe an dieser Verbindung auch an sich nichts auszusetzen.
Bis vor einer Woche ein Mann bei uns zu Hause auftaucht und mir ein Schriftstück präsentierte, das wiedergab, dass meine Freundin sich bei ihm einen Betrag von 50.000 Baht ausgeliehen habe, bei einem monatlichen Zinssatz von 10%. Also 120% jährlich.
Nun wolle er das Geld. Kapital plus Zinsen, und zwar von mir! Ich lebe mit ihr in einer festen und eheähnlichen Gemeinschaft, was dazu führe, dass ich für derartige Schulden meiner Freundin laut thailändischem Gesetz haftbar wäre.
Ich erwiderte ihm, dass ich mich hierzu nicht verpflichtet fühle und im Traum nicht daran dächte, ihm mein gutes Geld in den Rachen zu werfen. Er erwiderte dies mit dem Hinweis, er gebe mir zur Zahlung bis Ende September Zeit. Bekomme er dann nicht sein Geld, ginge er zur Polizei und ich dann zwangsläufig ins Gefängnis. Er verabschiedete sich höflich und ging seiner Wege.
Meine Freundin weint seit dem täglich und beteuert, das Geld für eine dringende Operation der Mutter gebraucht zu haben. Um nicht in einer Bar arbeiten zu müssen und unsere frische Beziehung nicht zu belasten, hätte sie sich das Geld geliehen. Sie liebe mich so sehr und würde am liebsten alles ungeschehen machen, wisse aber nicht wie. Das Gesetz bestehe leider so in Thailand, und wenn ich nicht zahlte, käme ich ins Gefängnis. Sie schäme sich so, weil ich nun die Probleme hätte, die sie doch nur von mir fernhalten wollte.
Nun bin ich ziemlich ratlos. Als Fan Deiner Kolumne bitte ich Dich hiermit um Rat. Besteht dieses Gesetz nun wirklich, denn alle, die ich frage, haben anscheinend auch keine Ahnung.
Antwort:
Eine derartige Verpflichtung, wie von Dir geschildert, bestünde nur dann, wenn Du mit dieser Frau rechtmäßig und in Thailand registriert verheiratet wärest und Deine Ehe in der Rechtsform der Zubringergemeinschaft geführt würde. Dann aber auch nur bis zu einer Höhe von 50% der gestellten Forderung.
In Deinem momentanen Verhältnis jedoch unterliegst Du keinerlei Zahlungsverpflichtungen seitens des Gesetzgebers in Thailand. Außer Du verspürst eine moralische Verpflichtung, Deiner Freundin freiwillig aus der Klemme zu helfen.
Bei diesem Gedanken beschleicht mich aber ein ungutes Gefühl, da der Vortrag Deiner Freundin einige Ecken und Kanten aufweist. Für mich liegt der sich förmlich aufzwingende Verdacht nahe, dass es sich bei dem angeblichen Gläubiger um den Freund oder gar Ehemann Deiner Herzallerliebsten handelt. Ich habe leider schon einige Thaipaare erleben müssen, die auf ähnliche Weise ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Da einige Parallelen erkennbar sind, werte meine Hinweise bitte als gut gemeinten Rat.
Thai-Staatsbürgerschaft für Mischlingskinder
Leserfrage: Meine Tochter ist heute 7, und sie wurde in Deutschland geboren. Alle Registrierungen wurden in Deutschland vorgenommen, und sie besitzt einen deutschen Pass. Für alle Dokumente haben wir beglaubigte Übersetzungen in Thai. Ich bin mit meiner Thaifrau nicht verheiratet, aber meine Vaterschaft ist amtlich dokumentiert. Nun leben wir in Thailand, und meine Tochter muss hier zur Schule gehen. Unverständlicherweise wehren sich die Thaibehörden, meine Tochter als Thai anzuerkennen, sie verweigern die Ausstellung des Thaipasses mit der Begründung, hierzu sei nur die Thai-Botschaft in Berlin berechtigt. In meinen Augen die reine Willkür.
Antwort:
Vielen Dank für die Übersendung der Kopien der vorliegenden Dokumente. Diese habe ich auf ihren Inhalt und auf Vollständigkeit hin überprüft. In Deutschland wurden alle Registrierungen gesetzeskonform getätigt, und die vorliegenden Unterlagen gerechtfertigten prinzipiell auch die Anerkennung ihrer Tochter als Bürgerin Thailands. Nur ein elementarer Akt wurde ihrerseits versäumt: Ihre Tochter hätte nach der Geburt auch bei der Thai-Botschaft in Berlin registriert werden müssen. Ohne diese Eintragung existiert ihre Tochter für die Thaibehörden nicht, und demzufolge kann eine Staatsbürgerschaft auch nicht erteilt werden. Daher der Verweis der Behörden auf die Botschaft in Berlin. Im umgekehrten Verhältnis würden die gleichen Probleme auftauchen. Ein in Thailand geborenes Mischlingskind, dem ich das Recht auf deutsche Staatsbürgerschaft sichern will, muss bei der Deutschen Botschaft in Bangkok registriert werden. Wenn diese Ur-Eintragung vorliegt, kann auch zu jedem späteren Zeitpunkt die Ausstellung des deutschen Passes erfolgreich beantragt werden.
Regulär kann also ihre Tochter erst nach der nachträglichen Anmeldung bei der Thaivertretung in Berlin in Thailand eingebürgert werden. Dies ist keine Willkür, sondern ein international üblicher Akt der Bürokratie, an dessen Auswirkungen auch der legendäre Hauptmann von Köpenick seine helle Freude hätte.
Riskante Kostenübernahme für den Thai‑Gast in Deutschland
Ein Leser fragt: Ich bin seit einem halben Jahr mit einer Thaifrau zusammen, und in ca. 2 Wochen fliege ich wieder nach Deutschland, wie jeden Sommer. Meine Freundin sollte mitkommen. Ich habe alle nötigen Schritte unternommen, und jetzt hat sie ihr 90-Tage-Visum für die Schengener Staaten im Pass, weil ich die Kostenübernahmeerklärung für die Dauer ihres Besuches bei mir in Deutschland unterschrieben habe.
Vor ungefähr einer Woche fragte sie mich, ob sie von Deutschland aus nach Norwegen reisen könnte, sie wollte eine Freundin besuchen, die dort lebt. Ich sagte ihr, dass Norwegen sehr weit und die Reise sehr teuer ist. Daher soll sie sich das aus dem Kopf schlagen. Sie wurde richtig böse und beschimpfte mich laut auf Thai, von dem ich aber nichts verstanden habe. Es gab richtig Streit, und ich nahm mein Moped und fuhr ein Bier trinken. Als ich ungefähr nach zwei Stunden zurückkam, war sie nicht zu Hause. Ich ging zu Bett, und auch am nächsten Tag kam sie nicht wieder. Ich kontrollierte alles und stellte fest, dass eine kleine Tasche, einige ihrer Kleidungsstücke, zehntausend Baht von meinem Geld, ihr Pass, die Kostenübernahmeerklärung und ihr Flugticket fehlten.
Mein Anruf bei der Deutschen Botschaft in Bangkok hatte keinen Erfolg. Ein einmal erteiltes Visum könne man nicht sperren, hieß es. Ich sollte warten, sie würde schon wiederkommen.
Nach zwei weiteren Tagen rief ich bei der Airline, an um den Flug zu stornieren. Auch das ging nicht. Man sagte, das Ticket sei nicht auf meinen Namen ausgestellt, aber bezahlt und gültig. Stornieren könne nur der Ticketinhaber. Zudem sei das Ticket umgebucht und bereits benutzt worden. Nun weiß ich nicht, was zu tun ist. Können Sie mir raten?
Antwort:
Tun können Sie im Moment gar nichts, außer geduldig zu warten. Für weise Ratschläge ist es leider zu spät. Sehen Sie es bitte so: Im Moment der Unterzeichnung der Kostenübernahmeerklärung machen Sie eine Bombe scharf. Deren Sprengwirkung kann zumindest gehöriges Tohuwabohu in Ihrer Privatschatulle anrichten, bis hin zu nachhaltigen Vermögensverlusten. Nichts muss, aber alles kann passieren. Unter diesem Motto hätten Sie alle Dokumente, Pässe und Flugtickets zugriffsicher verwahren sollen. Ebenso wie Ihr Geld, das ja anscheinend offen in der Wohnung rumlag.
Wie gesagt, Ratschläge sind nun fehl am Platze, sie können aber denjenigen dienen, die in ähnliche Situationen kommen. Es mag der Fantasie des Einzelnen überlassen bleiben, sich vorzustellen, welche möglichen Risiken in einer derartigen Erklärung schlummern.
Arzt- und Krankenhauskosten sind zwar über die Zeitspanne des normalen Visa-Aufenthalts über die an das Visa geknüpfte Krankenversicherung abgedeckt, aber danach – wie im vorliegenden Fall – kann es höllisch teuer werden. Selbst verschuldete Unfälle können hohe Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, und eine komplizierte Unfallchirurgie kann Hunderttausende Euro kosten. Selbst eine simple Abschiebung reißt ins Geld, ein Tag Abschiebehaft zum Sonderangebot von 200 Euro und den Kilometer mit dem kleinen grünen Wägelchen zum Gericht oder zum Flughafen gibt es schon für 2 Euro. Dazu die Stundensätze für die Beamten und zu guter Letzt noch das Flugticket zurück nach Thailand. Mal eben 10.000 Euro sind da gleich weg.
Für die zügige Begleichung der möglichen Staatsforderungen ist auch schon hinlänglich Vorsorge getroffen. Um langes Rechnungsschreiben und Zuwarten auf deren reumütige Bezahlung ist es der Finanzkasse nicht gerade gelegen, daher wird die Sache als sofort vollstreckbare Urkunde behandelt, und der Gerichtsvollzieher erscheint persönlich als Unglücksbote. Das hat den zeitsparenden Effekt, dass bei etwaiger Zahlungsverzögerung durch Nichtwollen oder gar Nichtkönnen schon nach wenigen Minuten der wohlbekannte Kuckuck aus allen Ecken der Wohnung ruft. Wenn es um derartige Forderungen geht, zeigt sich Väterchen Staat in der Regel kompromisslos.
Oft steht der Sinn danach, alle bürokratischen Hürden schnell hinter sich zu bringen und alles zu unterschreiben, nur um möglichst rasch die begehrte Braut ins gelobte Land zu bekommen.
Die Gelegenheit sei genutzt, allen denen klarzumachen, welche unwägbaren Risiken hiermit eingegangen werden, denn der deutsche Staat hat sich so der gesamten Verantwortung entzogen und diese auf die Schultern des jeweiligen Einladers 100%ig übertragen. Daher mein dringlicher Rat, immer getreu der Devise: Vertrauen ist gut … Kontrolle ist besser.
Gepäckverlust
Ein Leser schreibt: Vor ein paar Monaten fuhr ich mit dem VIP-Bus von Phuket Town nach Nakhon Si Thammarat. Ich hatte zwei neue Computer im Gepäck, die ich in Phuket abgeholt hatte. Diese wurden in den unteren Gepäckräumen verstaut.
Kurz nach einem Zwischenhalt fuhr uns ein Pick-up, aus einer Nebenstraße kommend, in die Seite. Es gab keine Verletzten, aber der Pick-up hatte sich in die Gepäckabteilung gebohrt und hier meinen Computern ersichtlichen Schaden zugefügt.
Später wurde im Büro der Busgesellschaft ein Protokoll aufgenommen und mir ausgehändigt. Ich ließ die lädierten Rechner instand setzen und reichte die diesbezüglichen Rechnungen bei der Busgesellschaft zur Schadenserstattung ein. Nun schickt mir die diese zurück und vertritt den Standpunkt, dass die Busgesellschaft den Schaden nicht verursacht hätte, sondern ein anderer der wahre Verursacher wäre. Dieser hätte demzufolge auch den Schaden zu ersetzen. Man fügte auch freundlicherweise die Adresse der Versicherung des Pick-ups bei.
Es blieb aber hier beim Versuch, meinen Schaden ersetzt zu bekommen. Man teilte mir mit, dass die Schadensabrechnung mit der Busgesellschaft bereits abgewickelt sei und man von kaputten Computern nichts wisse. Ende, aus.
Ich erwarte aber, dass mir irgendjemand meinen Schaden ersetzt. Wie sieht die Sache aus rechtlicher Sicht aus?
Antwort:
Schon beim Kauf eines Bustickets wird der Fahrgast schriftlich darüber aufgeklärt, dass während der Reisedauer sein mitgeführtes Gepäck versichert ist, und dies bis zu einer Erstattungsgrenze von maximal 500 Baht. Dieser Hinweis ist Bestandteil des Bustickets. Allerdings in Thai und dies bringt leider mit sich, dass die wenigsten Farangs diesen wichtigen Hinweis auch lesen können. Ich entnehme Deinen Schilderungen, dass auch Du dieses Schicksal teilst.
Nun zur Reaktion der Busgesellschaft, die ich im Übrigen persönlich als sehr entgegenkommend empfinde. Warum, will ich gerne erklären. Man hätte Dir auch lapidar und unter Verweis auf die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) mitteilen können, dass eine Überweisung von 500 Baht an Dich vorgenommen wurde und man im Weiteren den Vorfall bedauere. Aus!
Nein, man lässt Dir freundlicherweise alle Informationen zukommen, die Dich in die Lage versetzen, den Gesamtschaden ersetzt zu bekommen und Dich nicht mit 500 Baht begnügen zu müssen.
In Thailand ist es üblich, den Verursacher eines Schadens direkt in die Erstattungspflicht zu nehmen, und zwar immer dann, wenn dieser a) wirtschaftlich dazu in der Lage ist, oder b) über eine dementsprechende und gültige Versicherung verfügt.
Im vorliegenden Fall sind diese Kriterien erfüllt. Nur fehlten Dir die nötigen Angaben, um Deinen Schadenersatzanspruch an den richtigen Adressaten zu bringen.
Vielleicht kannst Du unter diesen Gesichtspunkten dem freundlichen Bearbeiter der Busgesellschaft etwas mehr Sympathie entgegenbringen.
Zur Reaktion der Pick-up-Versicherung nur Folgendes: Keine Versicherung der Welt zahlt gerne freiwillig und ohne den straffreien Versuch zu unternehmen, die an sie gestellte Forderung erst einmal unter Anwendung von Taschenspielertricks und fadenscheinigster Begründungen abzulehnen. Sie wollen alle zur Zahlung „überredet“ werden.
Unfall in Thailand, in Europa im Krankenhaus aufgewacht
Ein Leser schreibt: Wir leben in der Nähe Münchens und haben vor fast 2 Jahren unseren ersten Urlaub in Thailand verbracht. Für meine Frau und besonders für mich wird dies für immer ein traumatisches Erlebnis bleiben. Wir verbrachten eine wunderschöne erste Urlaubswoche in Bangkok und haben in dieser Zeit die Stadt und die Umgebung mittels Mietwagen erkundet. Dann entschlossen wir uns, mit dem Auto einen Abstecher nach Pattaya zu unternehmen. Am Abend vor unserer Abfahrt nach Pattaya fuhr ich noch einmal allein in die Stadt, um mir Kartenmaterial für die Fahrt zu besorgen. Während der Rückfahrt zum Hotel gab es plötzlich einen lauten Schlag, und meine Erinnerung verliert sich an dieser Stelle. Erst Wochen später habe ich in einem Münchner Hospital das Bewusstsein wiedererlangt.
Was war passiert? Ein Lkw hatte mein Fahrzeug frontal gerammt, obwohl ich ordnungsgemäß fuhr. Ich wurde mit schweren Verletzungen, u. a. Gehirnquetschung, ins Bangkok Pattaya Hospital eingeliefert.
Meine Frau war nicht in der Lage, die nun auf sie einstürzenden Probleme allein zu bewältigen. Sie suchte Rat bei einem Anwalt, der auch versprach, alles Nötige zu unternehmen bzw. zu veranlassen. Als Erstes riet er zu einer sofortigen Klageerhebung gegen den Lkw-Fahrer und dessen Versicherung. Um die Ansprüche zu sichern, wie er meinte.
In der Folge löste meine Frau meinen Pass bei der Mietwagenfirma aus, den ich dort als Pfand hinterlegt hatte, indem sie den entstandenen Schaden am Mietfahrzeug voll bezahlte. Mein Krankenhausaufenthalt, inkl. aller Operationen, verschlang ein weiteres Vermögen. Auch der Anwalt forderte Vorschüsse in sechsstelliger Höhe und begründete dies mit Gerichtskostenvorschüssen, die er zu leisten hätte, und den Verhandlungen mit der Polizei. Ich wurde dann per Flugrettung zurück nach München geflogen, wo ich nach einigen Operationen – immer noch behindert – das Krankenhaus verlassen konnte.
Mit dem Anwalt waren wir in Briefkontakt, bis er uns mitteilte, dass der Fahrer des Lkws, gegen den er ein Strafverfahren angestrengt hatte, flüchtig sei und daher die Sache stocke. Bevor hier kein rechtlich gültiges Urteil ergangen wäre, würde das parallele Zivilverfahren gegen die Versicherung nicht weitergeführt. Dies ist nun ca. ein Jahr her, und obwohl wir den Anwalt noch mehrfach anschrieben, erhalten wir keine weiteren Nachrichten.
Alles in allem hat uns die Sache bisher ca. 1 Million Baht gekostet, von den Kosten, die hier in Deutschland entstanden sind und noch entstehen werden, ganz zu schweigen.
Wie wir dieser Kolumne entnehmen, bist Du auch in Bangkok tätig. Nun unsere Frage: Ist es Dir möglich, bei Gericht oder sonst wie den Stand der Dinge festzustellen und uns einige Ratschläge für ein weiteres Vorgehen zu erteilen?
Antwort:
Aus deutscher Sicht war der sofortige Gang zu einem Anwalt sicher richtig. Er wäre es auch geblieben, hätte dieser sich sofort zur Polizei begeben, um hier mit den beteiligten Versicherungen einen Konsens bezüglich der Kostenübernahme herbeizuführen. Da es sich hierbei jedoch um einen Anwalt vom „Stamme Nimm“ handelte, wählte er im Interesse der eigenen Einkommenssicherung zunächst den Weg der Klageerhebung und führte Eure berechtigten Forderungen hiermit auf den dornigen Weg durch die Instanzen.
Einmal bei den Gerichten anhängig, kann ein derartiger, an sich transparenter Schadensersatzanspruch zu einem Marathonlauf entarten. Hiermit werden Menschen, die sich in Extremsituationen befinden und in ihrer Hilflosigkeit um Rat und Beistand nachsuchen, skrupellos zum Goldesel für die Befriedigung der eigenen Habgier gemacht. Ekelerregend, aber leider Gottes haben die Mitglieder des „Stammes Nimm“ mittlerweile weltweite Verbreitung erfahren und sind somit nicht als rein thailändisches Symptom zu sehen.
Meine Mitarbeiter haben bereits zwei ähnlich gelagerte Fälle in Bearbeitung, wobei die unstreitigen und berechtigten Ansprüche in Millionenhöhe schon seit Jahren in den Justiziaren Kanälen vor sich hin dümpeln.
Um derartigem Treiben präventiv entgegenzuwirken, betreiben wir schon seit geraumer Zeit einen ganz speziellen Mandantenservice. Hierbei handelt es sich um eine „Emergency-Card“, die unsere Mandanten bei sich tragen und welche in Englisch und Thai beschriftet ist. Eine Kopie derselben empfehlen wir am Armaturenbrett des Fahrzeuges zu befestigen.
Diese Card trägt Namen, Adresse und Blutgruppe des Trägers sowie die Tag und Nacht besetzten Notrufnummern unseres Offices, damit wir im Falle eines Unfalles unverzüglich und im Sinne unseres Mandanten, Interessen sichernd tätig werden können. Zu diesem Zweck führen wir hintergründig eine spezielle Datei, die die nötigen Informationen über die Versicherungsprofile der Personen enthält, über eventuelle Krankheiten oder Allergien und deren Medikamentenbedarf Auskunft gibt und weiterhin die Personen aufführt, die es zu benachrichtigen gilt. Darüber hinaus kann jeder noch eigene, individuelle Wünsche oder Bedürfnisse zum Eintrag bringen, die es in einem Notfall zu berücksichtigen gilt. Dieses System hat sich bereits in der Praxis bewährt.
Führerschein wie lange gültig?
Ein Leser schreibt: Ich habe eine Frage betreff der thailändischen „Driving license“.
Zurzeit besitze ich einen internationalen Führerschein und spiele mit dem Gedanken, den thailändischen zu beantragen. Ich habe gehört, dass es eine 1-jährige und eine 5-jährige Zulassung geben soll. Ich besitze ein Non-O-Visum mit multipler Einreise und war mit allen Unterlagen bei der Zulassungsstelle für Motorfahrzeuge. Mir wurde erklärt, dass ich meinen internationalen Schein auf den thailändischen jederzeit umschreiben lassen könne, aber nur für 1 Jahr, danach müsse ich wieder eine Verlängerung beantragen. Gibt es wirklich keine Möglichkeit für mich, den 5-jährigen Führerschein zu erhalten?
Antwort:
Schon im August 2003 ist eine Änderung bei der Verordnung über die Ausstellung von Führerscheinen in Kraft gesetzt worden:
Jede Neuausstellung wird vorerst für ein Jahr gegeben. Danach muss der Führerschein wieder verlängert werden. Man hat dann jedoch die Wahl zwischen einer 1-jährigen oder eben der 5-jährigen Gültigkeit. Lasse Deinen internationalen Führerschein umschreiben, und nach einem Jahr beantragst du die 5-jährige Verlängerung.
Fahrzeugkauf von Ausländern
Leserfrage: Seit vielen Jahren komme ich nach Thailand und miete mir dann immer ein Motorrad. Jetzt will ich mir eines kaufen. Wenn ich aber mit einem Händler fast handelseinig bin, fragt er mich nach meiner Freundin, auf die der Kauf erfolgen soll. Ist das so? Sie sagen mir alle, ein Ausländer kann nicht kaufen, nur ein Thai. Ist das wahr?
Antwort:
Das ist natürlich ausgemachter Unfug, wenn auch mit einem kleinen „Aber“ behaftet. Zunächst einmal kann jedermann, also auch ein Ausländer, an jeglichem beweglichen Gut Besitz erlangen. Von der „echten“ Rolex bis hin zu einem Haus. Denn das fällt – was die wenigsten wissen – gemäß thailändischer Rechtsauffassung ebenfalls unter die Rubrik der beweglichen Güter und kann somit auch im Besitz von Ausländern sein.
Die Argumentation des Verkäufers ist daher bewusst oder unbewusst falsch. Nur, ein Fahrzeug kaufen ist die eine Sache, es auf meinen Namen zuzulassen und zu betreiben eine andere.
Hierzu wird zunächst eine feste und gerichtsladungsfähige Anschrift in Thailand benötigt. Erste Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein eines Visums der Klasse Non Immigrant O oder B.
Dann brauche ich einen langfristig geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung oder Haus und einen willigen Vermieter. Dieser geht mit mir und den Unterlagen dann zur Immigration und beantragt unter Vorlage seines Hauspapiers und des Mietvertrages die Ausstellung einer amtlichen Meldebescheinigung für mich.
Diese ist dann der Anmeldestelle für Fahrzeuge vorzulegen – natürlich zusammen mit einer entsprechenden Kfz-Versicherung.
Nun dürfte der Zulassung nichts mehr im Wege stehen. Wenn man einmal dabei ist, sollte man auch den thailändischen Führerschein erwerben, dies wird unter Vorlage des internationalen Führerscheins zu einem Akt reiner Umschreibung.
Wer diesen nicht vorweisen kann, legt eben eine Führerscheinprüfung ab, deren Umfang und Schwierigkeitsgrad auch von einem erfahrenen Kleinkind bewältigt werden kann.
Die Führerscheinstelle verlangt auch eine Kopie der Meldebescheinigung.
Vorteil: Der Führerschein wird bei Kontrollen in der Regel als Ausweispapier akzeptiert, denn er weist ein Passbild, Name und die gültige Adresse auf.
Unfall mit geborgtem Motorrad – wer haftet?
Ein Leser schreibt: Ich habe vor ca. 6 Monaten meiner Freundin ein Motorrad gekauft. Meistens ist sie selber damit gefahren und manchmal auch eine ihrer Freundinnen. Vor ein paar Tagen hat eine ihrer Freundinnen (sie besitzt einen gültigen Führerschein) einen kleinen Unfall gehabt. Sie hat einen Minibus seitlich ein wenig zerkratzt (Beifahrertür). Der Fahrer beharrt nun auf einer Zahlung von 30.000 Baht von meiner Freundin, weil sie die Eigentümerin des Motorrades ist. Sollte sie innerhalb einer Woche nicht bezahlen, würde er zur Polizei gehen und eine Anzeige gegen sie und ihre Freundin machen, und beide müssten ins Gefängnis.
Meine Lebenspartnerin hat nun unheimliche Angst und meint, es wäre wohl besser, wenn wir das Geld bezahlen. In endlosen Gesprächen hat sie mir erklärt, dass es in Thailand üblich sei, bei einem Unfall die Gegenseite mit einer großzügigen Zahlung zu entschädigen, um keine Probleme zu haben. Ihre Freundin habe zwar einen gültigen Führerschein, aber weil es ihr Motorrad sei, müsse sie natürlich für den Schaden aufkommen. Ich wollte mit dem Halter des Minibusses einen Termin vereinbaren, um die Sache gütlich zu regeln, aber meine Freundin meinte, dass ich mich besser nicht einmischen solle, weil ich ein Farang sei, und der Minibusfahrer würde dann mit Sicherheit seine Forderung erhöhen. Können Sie mir sagen, wie ich mich verhalten soll? Ich möchte keine Fehler machen und diese Bagatelle zu einem Problem werden lassen.
Antwort:
Lassen Sie den Minibusfahrer ruhig eine Anzeige bei der Polizei gegen Ihre Freundin machen. Die 30.000 Baht scheinen mir doch sehr übertrieben zu sein, und ich werde das Gefühl nicht los, dass man sich hier auf Ihre Kosten bereichern möchte. Von welcher Seite auch immer, sei dahingestellt. Dass Ihre Freundin ins Gefängnis muss, ist absoluter Unfug.
Zur Rechtslage: Eine Freundin Ihrer Lebenspartnerin hat mit ihrem Motorrad einen kleinen Unfall ohne Personenschaden verursacht. Die Unfallverursacherin ist demnach verpflichtet, den Schaden zu regeln. Ihre Lebenspartnerin braucht auf keine Forderung einzugehen, weil sie das Motorrad ausgeliehen hat, und zwar an eine Person, die einen gültigen Führerschein besitzt.
Erklären Sie Ihrer Lebenspartnerin, dass sie in keiner Art und Weise auf irgendwelche Ansprüche seitens des Minibusfahrers eingehen muss. Die Unfallverursacherin muss den Schaden selber regeln.
Mein Tipp: Die Unfallverursacherin geht mit dem Minibusfahrer in eine Werkstatt und lässt sich einen Kostenvoranschlag für die Reparatur machen. Die Kosten für die Neulackierung einer Tür belaufen sich je nach Aufwand auf ca. 3000 bis 5000 Baht. Danach macht sie mit der Werkstatt einen Termin aus, an welchem Tag der Wagen zur Reparatur gebracht werden kann. Die Werkstatt führt die Arbeit aus, und die Unfallverursacherin bezahlt die Rechnung direkt. Sie lässt sich eine Quittung ausstellen, welche folgende Angaben enthalten sollte: Wagentyp, Zulassungsnummer, Art und Umfang der Reparatur. Meiner Ansicht nach müsste danach der Fall erledigt sein. Was immer auch entschieden wird – es besteht kein Anlass für Sie und Ihre Lebenspartnerin, sich hier einzumischen.
Fahrzeug-Registrierung
Ein TIP-Leser schreibt: Da ich seit längerem mit Aufmerksamkeit und Interesse Ihre Kolumne im TIP verfolge, möchte ich mich heute einmal selbst mit einem Problem an Sie wenden, von dem ich hoffe, dass Sie mir einen Rat geben können.
Am 19.6.2005 erwarb ich einen Toyota Pick-up, Jahrgang 2000, mit Bangkoker Zulassung, auf den Namen meiner damaligen thailändischen Verlobten und späteren Ehefrau.
Der Wagen wurde jedoch kaum benutzt und überstand die nachfolgenden Jahre ohne größere Reparaturen. Leider verstarb meine Ehefrau am 6.7.2009 und es musste ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Chumphon über ihren Nachlass geführt werden, da ihre Familie ihr Testament anfocht, in welchem ich als Alleinerbe eingesetzt worden war.
Mit der Durchführung dieses Rechtsstreites beauftragte ich ein in Hua Hin ansässiges Notariat. Der Prozess zog sich zwar über einen nicht geringfügigen Zeitraum in die Länge, konnte letztendlich jedoch zu meinen Gunsten entschieden werden.
In der Erbmasse befand sich auch der bereits oben erwähnte Pick-up, den ich nun auf meinen Namen und bei meiner jetzigen Provinzmeldestelle in Prachuab Khiri Khan registrieren lassen wollte. Auch hiermit beauftragte ich das besagte Notariat, mit dessen Arbeit ich bis dato auch zufrieden war.
Leider kam es nun aber immer wieder zu Verzögerungen in der Bearbeitung meiner Angelegenheit, was wohl auch seinen Ursprung in meiner vorschnell geleisteten Zahlung der diesbezüglichen Notariatsgebühren fand (ohne Vertrag, nur gegen Quittung), da mir zugesichert wurde, dass die Umschreibung des Wagens wenig Zeit beanspruchen würde.
Nach über einem Jahr(!), gefüllt mit Verzögerungstaktiken, Ausreden ect., wurde mir eröffnet, dass ich den Wagen in der Bangkoker Meldestelle vorführen müsse, zwecks Überprüfung und Austragung aus dem Register.
Man stellte mir zwei Angestellte zur Seite, ich fuhr mit diesen nach Bangkok, ließ den Wagen überprüfen und gegen eine geringe Gebühr austragen, machte mich auf den Heimweg und wurde erst nach einem weiteren Monat und etlichen ergebnislosen Telefonaten darüber informiert, dass ich 45 Tage Bearbeitungszeit der Behörde verstreichen lassen müsse, um dann in Prachuab Khiri Khan die Neuregistrierung bei erneuter Vorführung des Wagens zu beantragen. Als der Termin endlich nahte, stellte man mir erneut einen Angestellten als Begleitung zur Verfügung und wir fuhren nun nach Prachuab Khiri Khan. Die Beamtin erklärte mir freundlich, dass meine Papiere soweit in Ordnung seien, ich mit Gebühren, für ein neues Fahrzeugbuch und Nummernschildern, unter 1000 Baht, zu rechnen hätte und alles noch am gleichen Tag erledigt werden könne – nach der Überprüfung des Wagens. Bei dieser bemängelte man dann allerdings (worauf man schon in Bangkok hingewiesen hatte, sich aber nicht für zuständig fühlte), dass es etliche Veränderungen gegeben hätte (Auslegung der vormaligen Ladefläche mit Polstern, einem Cab, zweiter Air-Con ect.), die nicht im Fahrzeugschein vermerkt worden waren, und dazu führen würden, dass der Pick-up nun kein Pick-up mehr sei, sondern als Limousine zu klassifizieren wäre.
Da diese Veränderungen wohl von einem Vorbesitzer oder vielleicht sogar dem seinerzeitigen Wagenhändler selbst vorgenommen worden waren, sollte ich mich um eine Rechnung über die Veränderungen am Wagen bemühen, die dann dem Steueramt vorgelegt werden müsse, und mit der Bescheinigung nachbezahlter Steuern könnte ich dann den Wagen problemlos umschreiben lassen.
Da bisher alle jährlichen Pick-up-Steuern korrekt bezahlt worden waren, gab man mir noch den Ratschlag, möglichst eine erst kürzlich ausgestellte Rechnung über den Wagenumbau mit VAT-Nr. zu beschaffen, um es nicht zu teuer werden zu lassen. Natürlich hatte das Notariat keinerlei Vorarbeit geleistet, da man es „vergessen“ hatte, wie mir auf Nachfrage mitgeteilt wurde. Bedauerlicherweise wäre neues Personal hierfür der Hauptgrund gewesen, so die Entschuldigung.
Es gingen wieder etliche Tage ins Land, ich erhielt die private Möglichkeit, mir eine entsprechend datierte Rechnung für ca. 10.000 Baht ausstellen zu lassen, was ich jedoch nicht in Anspruch nahm. Fast zeitgleich informierte mich nämlich das Notariat, dass man bereits mit einer Beamtin der zuständigen Hua Hiner Steuerbehörde Kontakt aufgenommen hätte, und diese mir das „Kompaktangebot“ einer Rechnungsausstellung für 15.000 Baht, einschließlich Bearbeitung des Vorganges im Hause, bei gleichzeitiger Steuernachzahlung von „nur noch“ ca. 35.000 Baht offerieren könne. Insgesamt also 50.000 Baht! Bilder des Wagens hätte man der Beamtin bereits vorgelegt.
Mir erscheint diese Summe unrealistisch hoch, und es hat zwangsläufig einen ungeheuren Vertrauensschwund meinerseits gegenüber der laschen Bearbeitung durch dieses Notariat gegeben, doch kenne ich leider nicht die hiesigen Steuertabellen und kann somit auch nicht abschätzen, ob ich hier mal wieder über den Tisch gezogen werden, oder alles wirklich als kostensparende Freundlichkeit bewerten soll. (Ich vermute allerdings fast ersteres!) Zudem ist mir nach all den Jahren wirklich daran gelegen, dass diese scheinbare „Endlos-Geschichte“ einen Abschluss findet.
Antwort:
Darüber, welche Kosten und Gebühren entstehen, wenn ein Kraftfahrzeug wegen erfolgter Umbauarbeiten in einer anderen Fahrzeugkategorie registriert wird, haben wir bisher keine Erfahrungen sammeln können.
Bei allem Verständnis für Ihren Ärger über diese anscheinend endlose Geschichte, es handelt sich um ein immerhin schon 12 Jahre altes Auto.
Angenommen Sie könnten optimistisch betrachtet den angebotenen Paketpreis um 50% drücken, dann werden Ihnen für diese Reklamation auf der anderen Seite neue Kosten für den Anwalt entstehen. Sie sollten sich überlegen, was Ihnen das Fahrzeug Wert ist und die Angelegenheit pragmatisch regeln. Entweder Sie akzeptieren den offerierten Paketpreis, verkaufen das Auto an einen thailändischen Zeitgenossen, überlassen das Auto so wie es ist einfach der Familie Ihrer verstorbenen Frau oder bauen die Veränderungen zurück.
In Deutschland verliehenes Geld in Thailand eintreiben?
Ein Leser schreibt: Ich habe jemandem in Deutschland Geld geliehen und mir einen Schuldschein unterschreiben lassen. Als nach der vereinbarten Zeit keine Zahlungen eingingen, habe ich mir per Gerichtsurteil rechtsgültig einen Titel erstritten. Leider lebt der Schuldner in Thailand, wo ich nur im Urlaub weile. Was kann ich unternehmen, um das Geld zurückzubekommen?
Antwort:
Leider kann ich Dir bezüglich der offiziellen Eintreibung in Deutschland anerkannter Schuldtitel durch thailändische Behörden keine großen Hoffnungen machen. In diesen Bereichen bestehen keine gegenseitigen Abkommen zwischen Thailand und Deutschland.
Vielleicht ist es dienlich, in Deutschland durch einen Anwalt gerichtlich feststellen zu lassen, dass aus der erkennbaren Zahlungsunwilligkeit die ursprüngliche Betrugsabsicht abgeleitet wird. Unter Betrugsverdacht wird die Person zur Fahndung ausgeschrieben und bleibt bei seiner nächsten Einreise in die Schengener Staaten in diesem Netz hängen. Auch wird ihm die Ausstellung eines neuen Passes durch die Deutsche Botschaft verweigert, was sein Leben in Thailand fürderhin sehr unkomfortabel gestalten wird und ihn zwangsläufig irgendwann nach Deutschland treibt.
Kind in der Schule anmelden
Ein Leser fragt: Meine Frau und ich haben vor 6 Jahren in Luxemburg geheiratet. Wir haben einen 5 Jahre alten Sohn. Er ist in Deutschland geboren und mit einem deutschen Pass hier in Thailand. Letzte Woche wollte meine Frau unseren Sohn in der Schule anmelden. Die Schulleitung hat uns mitgeteilt, dass für ausländische Kinder keine Aufnahme erfolgen kann, weil ein Eintrag im Hauspapier notwendig sei. Okay dachten wir und haben uns unverzüglich zum Amphoe begeben, um unseren Sohn, der ja schließlich eine thailändische Mutter hat, ins Hauspapier eintragen zu lassen. Pustekuchen, die Geburtsurkunde sei für Thailand nicht gültig und müsse übersetzt und von der Deutschen Botschaft beglaubigt werden. Jetzt habe ich langsam aber sicher die Nase voll, ewig diese Schikanen gegen uns Ausländer, ich kann doch nichts dafür, dass diese „Beamten“ nicht mal einen Namen lesen können. Es ist doch klar ersichtlich, dass unser Sohn das Kind einer Thailänderin ist, weil ja auch ein thailändischer Name in der Geburtsurkunde unter der Rubrik „Mutter“ eingetragen ist. Wie komme ich zu meinem Recht?
Antwort:
Es ist tatsächlich der einzige richtige Weg, die Geburtsurkunde zu übersetzen und von der Deutschen Botschaft beglaubigen zu lassen. Ich kann keine Schikane seitens der Behörden erkennen, im Gegenteil, man hat Dir eine ganz klare und rechtlich einwandfreie Antwort auf Dein Anliegen gegeben. Jeder Staat hat das Recht, die administrativen Abläufe selber zu bestimmen. Meines Wissens akzeptiert die Bundesrepublik Deutschland auch keine thailändische Geburtsurkunde, außer sie ist übersetzt und von einer thailändischen Botschaft beglaubigt.
Rückforderung des Verlobungsgeschenks
Ein Leser schreibt: Ich wende mich an Sie, um eine Frage zu stellen, welche mir bis heute noch niemand beantworten konnte:
Ein guter Freund beabsichtigt, sich mit seiner langjährigen Partnerin zu verloben. Nun stellt sich die Frage, ob er mit dem Verlöbnis auch eine Eheverpflichtung eingeht, welche eingeklagt werden kann. In Deutschland wurde es im Zuge der Ungleichbehandlung im Jahre 1998 abgeschafft.
Die Frage ist deswegen so wichtig, weil mein Bekannter eine nicht unerhebliche Summe als Verlobungsgeschenk an seine Partnerin übergeben möchte, obwohl er weiß, dass sie es mit der Treue nicht allzu ernst nimmt. Sie wiederum verspricht hoch und heilig, nach einer Verlobung absolut treu zu sein.
Antwort:
Auch in Thailand kann aus einem Verlöbnis nicht auf die Eingehung einer Ehe geklagt werden. Im thailändischen Civil and Commercial Code ist das „Khongman“ (Verlobungsgeschenk) und das „Sinsod“ (Mitgift an die Eltern der Frau) ganz klar geregelt. Das Verlöbnis wird erst mit der Übergabe des „Khongman“ rechtsgültig.
Findet die Hochzeit aus vorwiegend von der Frau verschuldeten Gründen nicht statt, kann das „Sinsod“ sowie das „Khongman“ zurückgefordert werden. Bei einem Verstoß gegen das Verlöbnisversprechen seitens Ihres Bekannten kann auch der andere Teil natürlich Schadenersatz verlangen und gegebenenfalls auch einklagen. Über die Höhe lässt sich keine verbindliche Angabe machen.
Es liegt an Ihrem Bekannten, das Risiko bei der Rückforderung einzuschätzen, falls sich die Treueschwüre vielleicht doch nicht ganz bestätigen …
Verhaftet und auf Kaution wieder frei
Ein Leser berichtet: Nie hätte ich gedacht, dass ich die thailändische Gastfreundschaft in einem Polizeigefängnis genießen würde, und zwar 2 ganze Tage und Nächte. Folgendes ist vor einer Woche abgelaufen: Ich habe einen langjährigen Freund, welcher sich mit 2 Mio. Baht an meiner Firma beteiligt hat. Seit etwa 2 Jahren laufen die Geschäfte nicht mehr so gut und meine Unternehmung schreibt rote Zahlen. Gemeinsam suchten wir nach Auswegen. Wir beschäftigen zurzeit 14 Mitarbeiter und haben Mühe, die Löhne fristgerecht an die Mitarbeiter zu bezahlen. Für meinen Freund und mich reicht es nicht aus, und deshalb kann die Company auch keine Rendite ausschütten.
Nun hat mich mein Freund bei der hiesigen Polizei wegen Betrugs angezeigt, und ich wurde von den Beamten in meinem Haus abgeholt. Es wurde ein Protokoll erstellt, welches ich selbstverständlich nicht lesen konnte, und es wurde mir mitgeteilt, dass ich nun einen Bürgen finden müsse, damit dieser eine Kaution von 100.000 Baht stellt. Es war Samstag, und meine Gattin konnte erst am Montag das Geld besorgen. So verbrachte ich das Wochenende im Gefängnis.
Ich bin moralisch am Boden, nicht nur weil mich mein Freund in diese Situation gebracht hat, sondern weil ich hilflos und unschuldig ins Gefängnis musste. Ich habe noch nie in meinem Leben betrogen, im Gegenteil, immer wurde ich um mein sauer verdientes Geld gebracht. Nun bin ich auf freiem Fuß und muss auf meinen Prozess warten. Laut einem Anwalt müsse ich mit einer Verfahrensdauer von ungefähr 2 Jahren rechnen und dürfe das Land in dieser Zeit auch nicht verlassen. Außerdem würde ich im Falle einer Verurteilung auch des Landes verwiesen und müsse mit Blacklisting rechnen.
Nun zu meinen Fragen: Ist es tatsächlich so, dass ich während des laufenden Verfahrens das Land nicht verlassen darf? Dauert so ein Prozess wirklich so lange, und kann ich wirklich des Landes verwiesen werden?
Antwort:
Du erzählst mir da eine traurige Geschichte, aber leider eine von vielen. Wir beschäftigen uns im Moment mit etwa 20 ähnlich gelagerten Fällen. Ich kann Deine Ohnmacht und Hilflosigkeit sehr gut verstehen.
Um auf Deine Fragen zurückzukommen, kann ich Dir im Vorfeld Folgendes mitteilen: Ein solcher Prozess dauert nach unseren Erfahrungen zwischen 6 Monaten und 3 Jahren, je nach Terminvergabe von Gericht, Staatsanwaltschaft und der Gegenpartei. Es trifft zu, dass Du das Land während des Verfahrens nicht verlassen darfst, außer man stellt beim Gericht einen Antrag auf temporäre Aus- und Einreise. Meistens wird dem stattgegeben. Solltest Du verurteilt werden, wirst Du an die Polizei und Immigration übergeben zwecks Abschiebung in Dein Heimatland, da es sich in Deinem Fall um ein „Crime Case“, einen Kriminalfall, handelt.
Anmerkung der Redaktion: Aufgrund langjähriger Erfahrung werden Verhaftungstermine sehr oft auf Freitagabend oder Samstag gelegt, sodass der Beschuldigte keine Möglichkeit der einfachen Lösegeldbeschaffung durch die Bank hat und zusätzlich durch das meist vollkommen neue Erlebnis des Thai-Knastes eingeschüchtert wird, was enorm zu seiner Zahlungs- und Kompromissbereitschaft beiträgt. Das ist ein spezielles Bonbon der Thai-Gesetzgebung an Künstler, die mit diesem Instrument umgehen können … und ein Hinweis auf die gute Zusammenarbeit zwischen gegnerischem Anwalt und Polizei.
Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht
Ein Leser berichtet: Mit Interesse habe ich die verschiedenen Ausführungen der Rechtsprechung gelesen, deshalb auch hier meine Geschichte mit der Bitte um Hilfe. Aus stürmischer Beziehung mit einer Thai-Dame ist mein Sohn im Oktober 2000 entstanden. Seit dieser Zeit versuche ich alles einigermaßen unter Kontrolle zu halten, dennoch ist der Zeitpunkt gekommen, wo ich denke einschreiten zu müssen. Mir wurde erst nach meinem Angebot „Geld gegen Info“ Folgendes mitgeteilt:
1. Meine Beziehung hat meinen Sohn nicht mit meinem Namen als Familiennamen eintragen lassen, auch der gemeinsam gewählte Vorname wurde einfach ignoriert. Es wurde kein Reisepass für ihn ausgestellt.
2. An die Stelle von Muttergefühlen sind eher Reisegefühle und „Work“ in Ko Samui getreten.
3. Anstatt im errichteten Haus zu leben, lebt mein Sohn neben der Straße mit Hund und Katze bei der Verwandtschaft.
4. Anstelle in den Kindergarten zu gehen, ist es wichtiger, der Kleine weiß, wie man „Freunde“ unterhält.
Nach vieler Mühe habe ich die Mutter überzeugen können, dass es wohl besser für meinen Sohn ist, er lebt mit mir außerhalb Thailands und ich trage die gesamte Verantwortung. Sie hat mir schriftlich zugesagt, mir die gesamten Rechte abzutreten, und ich könne meinen Sohn zu mir holen. Für diesen Fall habe ich bereits eine Haushaltshilfe und Kindermädchen eingestellt, da ich ohne Geld zu verdienen noch ärmer wäre.
Da ich nicht in Thailand lebe und auch der Sprache nicht mächtig bin, habe ich wenige Möglichkeiten, dem Amtsschimmel nachzulaufen und zuzuhören oder meine Geduld zu prüfen. Jeden, den ich hier frage, wie ich legal meinen Sohn zu mir bekomme, hat andere Informationen, die natürlich mit erheblichem Geldaufwand verbunden sind. Wie trenne ich die Spreu vom Weizen? Die Thai-Botschaft ist für mich nicht zuständig und verweist mich nach Bangkok zum Außenministerium. Deshalb meine aufrichtige Bitte um Hilfe.
Antwort:
Leider ist diese Geschichte keine Ausnahme. Gern wird dann die der Kindesmutter gegenüber deutlich gemachte Sorge um das Wohlergehen des Kindes von Mutter und deren Familie als Grundlage für einen lang anhaltenden wirtschaftlichen Wohlstand gesehen. Sollte es tatsächlich bei der von Dir geschilderten Ausgangslage bleiben, dass die Mutter der Übertragung des Sorgerechts zustimmt, dann ist das Verfahren relativ überschaubar.
Du solltest in Deutschland zunächst die Anerkennung der Vaterschaft in die Wege leiten. Das ist einiger Papierkram, den wir nicht im Detail kennen und der unter Umständen auch regional unterschiedlich gehandhabt wird.
Dann musst Du gemeinsam mit der Kindesmutter bei dem zuständigen Familiengericht hier in Thailand einen Sorgerechtsantrag stellen, dem die Mutter per Unterschrift zustimmt. Es ist noch eine Wartefrist von ca. 2 Monaten einzuhalten, in der jeder seine Entscheidung noch einmal überdenken kann. Danach kannst Du Deinen Sohn mit nach Deutschland nehmen.
Da Muttergefühle in solchen Fällen häufig schubweise auftreten, vermute ich, dass es einen enormen Schub während der Wartefrist geben wird. In der Regel sind die Schmerzen dann sehr schnell mit kleinen Wohltaten für Mutter und Familie gelindert.
Gefilmter Diebstahl in der gemeinsamen Wohnung
Ein Leser berichtet: Ich war in den letzten Jahren öfter in Thailand im Urlaub. Vor ca. 1½ Jahren habe ich eine Lady kennengelernt. Sie arbeitete als Cashier in einer Bar. Sie ging mit mir nach Feierabend ins Hotel (nur einmal). Seitdem rief sie mich regelmäßig in Deutschland an, und wenn ich in Thailand war, suchte sie sofort Kontakt aufzunehmen. Ich machte mich rar, denn sie war überhaupt nicht mein Geschmack.
Im Januar dieses Jahres kam ich für 2 Monate nach Thailand, und ich ließ mich darauf ein, eine 2-Zimmer-Wohnung zu mieten, in die sie mit einzog. Ich zahlte die Miete und Lebenshaltungskosten. Im März kehrte ich nach Deutschland zurück, um mich um meine Rente und andere Angelegenheiten zu kümmern. Ich löste meinen Haushalt in Deutschland auf und kehrte im April nach Thailand zurück, um hier ganz zu leben, da ich ab April meine Rente beziehe. Für den Monat meiner Abwesenheit zahlte die Lady die Miete, weil sie die Wohnung beibehalten und ihre zwei Töchter über die Ferien nach Pattaya holen wollte. Nach meiner Rückkehr zahlte ich wieder. Ich gab ihr nur geringfügige Barbeträge und Einkaufsgeld. Ich hatte vorher klargemacht, dass ich nur für die Miete und Lebenshaltungskosten aufkomme.
Da ich ab Dezember mein Jahresvisum beantragen will, zu dem ich 800.000 Baht auf meinem Konto nachweisen muss, hatte ich einen größeren Betrag in Euro mitgebracht. Ich bewahrte diesen Betrag in der Wohnung, versteckt hinter einem Keyboard, lose auf (dummerweise). Ich wollte zum Umtausch jeweils einen günstigen Kurs abwarten.
Eines Tages stellte ich fest, dass 6000 Euro fehlten. Ich stellte sie zu Rede, und sie gab zu, dass sie das Geld an sich genommen hätte, und sagte naiv, sie wolle oder hätte ein Haus in Korat (ihrer Heimatstadt) gekauft. In ihrer Handtasche hatte sie noch 500 Euro in Papier eingewickelt, die sie mir zurückgab.
Ich schaltete später meine Videokamera ein und brachte öfter das Gespräch auf die Rückgabe des gestohlenen Geldes, um einen Beweis zu haben. Ich entdeckte auch eine Urkunde in Thai und vermutete, dass dieses eine Kaufurkunde für das Haus sei. Später stellte sich heraus, dass sie bereits ihren Namen gewechselt hatte (Thai-Bekannte übersetzten mir dieses). Ich habe die Urkunde auch gefilmt.
Sie teilte mir mit, dass sie das Haus wieder verkaufen wollte, um mir das Geld zurückzugeben. Der Umtauschwert Euro–Baht von 5500 Euro war ca. 269.500 Baht bei einem Kurs von 49. Ich sagte ihr, sie solle mir 200.000 Baht geben, den Rest könnte sie behalten. Sie hielt mich dann länger hin und sagte, Ihre Schwester hätte eine Interessentin für das Haus.
Sie war dann für ein paar Tage in Korat und rief mich an, Ihr Vater sei gestorben. Nach ihrer Rückkehr sagte sie mir, sie wolle das Haus behalten, da sie von der Versicherung ihres Vaters ca. 2 Mio. Baht bekäme. Am 10. Juni sollte die Zahlung fällig sein. Am 11. Juni sagte sie mir, sie wolle von ihrer Freundin ein Motorbike leihen, um später mit mir zur Bank zu fahren, um das Geld zu holen. Sie kam nie mehr zurück, und ihre Telefon-Nr. war auch nicht mehr in Betrieb.
Nach ihrem Verschwinden ging ich zur Polizei, um eine Anzeige zu machen. Ich gab auch die Video-Kassette als Beweis ab. (Von der Video-Kassette habe ich natürlich noch Kopien). Der Beamte machte einen Bericht, eine Kopie liegt bei. Später stellte sich heraus, dass es keine offizielle Anzeige war, sondern nur eine Tatbestandsaufnahme. Die Anzeige wurde ziemlich interessenlos aufgenommen. Der Polizist sagte mir, ich würde Bescheid bekommen. Aber bis heute ist nichts geschehen. Die Lady ist verschwunden, auch nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz. Letzte Woche wurde sie aber von Bekannten in Pattaya gesehen.
Nun möchte ich eine gültige Anzeige machen, damit etwas geschieht. Was soll ich tun? Ein Bekannter in Pattaya, der eine Anwaltskanzlei betreibt, sagte mir, ich solle das Geld lieber abschreiben. Es könnten Behauptungen von ihr aufgestellt werden, ich hätte sie vergewaltigt und sie wäre aus Angst geflohen. Oder sie würde jemand Geld geben, der mich evtl. vom Motorbike erschießt usw. Ich weiß, dass es in Thailand für einen Farang schwer ist, Recht zu bekommen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand ungestraft ohne Konsequenzen eine große Summe stehlen kann. Was soll ich unternehmen?
Antwort:
Wenn Du den (richtigen) Namen deiner Herzdame kennst, halte ich eine Anzeige bei der Polizei schon für angebracht. Allerdings teile ich die Einschätzung Deines Bekannten, dass Du das Geld abschreiben kannst. Ich frage mich, welches Kunststück das Mädel beherrschen muss, dass es ihr gelungen ist, bei Dir einzuziehen und Dich für ihren Lebensunterhalt einzuspannen, obwohl sie nicht Dein Geschmack ist?
Selbst wenn die Dame aufgegriffen, angeklagt und verurteilt wird, ist die Aussicht, einen nennenswerten Betrag zurückzubekommen, höchst unwahrscheinlich. Die einzige Genugtuung wäre dann die ausgesprochene Strafe.
Auch wenn Dich persönlich der Betrag von 5500 Euro schmerzt, so hast Du absolut gesehen wirklich noch eine relativ preiswerte Lektion bekommen.
Schwester betrügt
Ein TIP-Leser schreibt: Die Halbschwester meiner Frau hat uns um mehr als 500.000 Baht betrogen, zugegebenermaßen aufgrund unserer eigenen Dummheit und grenzenlosem falschen Vertrauen. Trotzdem würden wir gerne Deine Meinung hören, ob und wie wir wenigstens einen kleinen Teil zurückbekommen können, wenn überhaupt.
Meine Frau hatte bis Ende März letzten Jahres (für ca. 18 Monate) eine Raststätte/Restaurant an einem viel befahrenen Motorway gepachtet; allerdings auch nicht auf ganz normalem Wege, sondern durch Übernahme eines bestehenden Vertrages von einer Dame, die wegen irgendwelcher angeblichen Glücksspielschulden ins Gefängnis musste.
Da ich damals auswärts gearbeitet habe und meine Familie mich begleitet hatte, hat die Halbschwester meiner Frau das Geschäft geführt. Sie ist gelernte Buchhalterin und ihr Mann qualifizierter Koch. Anfangs klappte alles recht gut, aber dann wurden die Einnahmen immer geringer und die Verluste immer größer. Deshalb haben wir das Geschäft mit Ende des Vertrags aufgegeben.
Wie sich jetzt herausstellt, war das Geschäft aber scheinbar gar nicht so unrentabel, sondern die Halbschwester meiner Frau hat so viel Geld veruntreut. Eine für mich nachvollziehbare Buchführung gab es sowieso nicht, und wenn meine Frau genauere Erklärungen wollte, reagierte ihre Halbschwester immer gekränkt und ärgerlich („ob sie ihr denn nicht vertraue?“).
Als Krönung hat dann die liebe Halbschwester meiner Frau nach Vertragsende auch noch die Kaution vom Ladenbesitzer ausbezahlt bekommen, weil ihr die eigentliche Vertragsinhaberin (vom Gefängnis aus) die Vollmacht gab, da sie ja anscheinend das Geschäft für uns geführt hat.
Der Hauptschaden ist uns allerdings dadurch entstanden, dass sie uns ein Auto verkauft hat, welches ihr gar nicht gehörte. Angeblich hatte die Familie des Ehemannes in Lampang viel Land verkauft und deshalb überraschenderweise allen Söhnen ein neues Auto gekauft (Toyota Pick-up, Wert 520.000 Baht). Er hatte aber keinen Führerschein, hat ein paar kleinere Dellen ins Auto gemacht und sich dann entschieden, doch lieber das Auto zu verkaufen. Eigentlich wollten und brauchten wir kein Zweitauto. Aber die Familie (besagte Halbschwester, ein Halbbruder aus Khun Yuam, und die einzige „Voll“-Schwester meiner Frau) hatte bei mir schon Schulden von 300.000 Baht … und natürlich kein Geld.
Nun bekamen wir das Angebot, für 200.000 Baht das Auto zu bekommen und damit auch die Schulden zu begleichen. Ich wollte das Auto nicht, aber hatte praktisch keine andere Wahl, wenn ich jemals etwas von den außenstehenden Schulden zurückbekommen wollte. Also willigte ich ein.
Wir bekamen das Auto und fuhren es bis letzten Freitag 26.000 km in 18 Monaten.
Bekanntlicherweise ist die Registration in Thailand recht langwierig und alles, einschließlich „First Class Insurance“, war ja schon ein ganzes Jahr bezahlt. Deshalb ließ ich mich in meiner Naivität trotz ungutem Gefühl überreden, das Auto auf den Namen der Schwester meiner Frau weiterlaufen zu lassen und nicht sofort auf der Namensänderung zu bestehen. Wir hatten also das Auto und vorerst keine Probleme. Allerdings wussten wir nicht, dass das Auto nicht bezahlt war, sondern auf Kredit gekauft … und regelmäßig jeden Monat mit unserem Geld aus dem Restaurant bezahlt wurde (monatliches Gehalt 9.000 Baht, monatliche Abzahlung für das Auto 10.000 Baht!).
Die Probleme begannen, als wir das Restaurant aufgaben und die Möglichkeit zur Unterschlagung wegfiel. Nun mussten sie meiner Frau einigermaßen reinen Wein einschenken.
Leider war meine Frau zwar stinksauer, hatte aber Angst, mir die Wahrheit zu sagen. Statt dessen sparte sie fünf Monate lang, zweigte jeden übrigen Baht ab, verkaufte ihr Gold, und bezahlte heimlich die fälligen Raten selbst. Das fünf Monate lang, ohne überhaupt sich den Vertrag zeigen zu lassen und ohne zu wissen, wie viel noch abzuzahlen war.
Irgendwann fiel es aber auf, ich wollte über alle Ausgaben genau Bescheid wissen, und drehte den Geldhahn für frei verfügbares Geld zu. Deshalb musste sie mir letzten Freitag die volle Wahrheit eingestehen.
Zwei Stunden später fuhren wir zum Toyota-Händler und erfuhren, dass der noch ausstehende Restbetrag für „unser“ Auto höher ist als der Zeitwert/Verkaufswert gemäß Liste.
Es wären noch 386.000 Baht zu zahlen, knapp 10.000 Baht jeden Monat. Ich entschied sofort, das Auto auf der Stelle zu verkaufen und keinen weiteren Baht mehr zu bezahlen. Toyota fand einen freien Gebrauchtwagenhändler aus dem Nachbardorf, der den Vertrag kaufte/übernahm und noch 20.000 drauflegte. Jetzt habe ich zwar 20.000 Baht, aber bin das Auto los.
Die 200.000 Baht, die ich zuvor für das Auto bezahlt hatte, gibt es natürlich schon lange nicht mehr. Die sind längst verbraten in Form von An- und Umbauten am Haus der Familie und beim Neubau des Halbbruders in Khun Yuam. Geld hat die Familie natürlich nie, und jetzt im Nachhinein ist mir und auch meiner Frau klar, wie dumm wir waren. Aber leider zu spät.
Gibt es denn irgendeine Möglichkeit, wenigstens ein kleines bisschen zurückzubekommen?
Könnte man die Familie dazu zwingen, z. B. ein Motorrad zu verkaufen oder abzugeben? Oder zumindest diese Halbschwester aufgrund dieses Tatbestandes ins Gefängnis zu bringen? Ich weiß, eigentlich müsste ich mich für meine Blödheit schämen. Als Arzt, 6 Jahre mit einer Thailänderin verheiratet, müsste ich es eigentlich besser wissen.
Antwort:
Du hast zu Beginn und am Ende Deines Schreibens die richtige Einschätzung dieser Angelegenheit schon selbst formuliert. Wir bekommen immer wieder Hilferufe von genau dieser Qualität auf den Tisch. Das Kind ist in den Brunnen gefallen und klinisch tot. Nun sollen Wiederbelebungsversuche praktisch ein Wunder bewirken.
Aus Deinen Schilderungen vermute ich, dass Du bei dem gesamten Vorgang eigentlich nur als Ehemann und Barzahler und Deine Frau jeweils als Vertragspartner in Erscheinung getreten ist.
Eine Chance könnte es geben, wenn Ihr Dokumente vorweisen könnt, wie:
- den Vertrag, in dem die Übernahme des Restaurantbetriebs durch Deine Frau geregelt ist,
- den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, den Deine Frau mit der Geschäftsführerin geschlossen hat,
- den Kaufvertrag, den Deine Frau mit der Halbschwester Deiner Frau über das Auto geschlossen hat,
- die Buchhaltungsunterlagen aus dem Geschäftsbetrieb.
Wenn alle diese Unterlagen vorliegen und geprüft sind, dann könnte man unter Umständen eine Anzeige wegen Veruntreuung von Firmengeldern in die Wege leiten und in der Sache Autokauf einen Betrug anzeigen.
Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Vorgänge, die schön der Reihe nach abgearbeitet werden. D. h., erst wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist, dann wird das zweite Verfahren in Angriff genommen. So gibt es dann wenigstens kein Durcheinander mit den Terminen.
Angenommen, das Verfahren führt tatsächlich zu einem Urteil, in dem das Gericht Deiner Frau einen Schadenersatz zuspricht, dann kannst Du davon ausgehen, dass:
1. bis zu diesem Zeitpunkt eine geraume Zeit vergangen ist,
2. Deiner Frau auch schon ein nennenswerter Beitrag an Prozess- und Anwaltskosten entstanden ist,
3. das Urteil bei der Festlegung des Schadenersatzes Ihre Mitschuld berücksichtigt,
4. Sie mit diesem Urteil auf dem Tisch noch keinen einzigen Baht wirklich in der Tasche hat.
So ärgerlich, wie es auch sein mag, aber in meinen Augen ist die Angelegenheit für Dich ein Abschreibungsobjekt, unter der Rubrik Lehrgeld. Vielleicht macht die Geschichte jedoch einmal mehr deutlich, dass Rechtssicherheit nur mit klaren vertraglichen Regelungen besteht.
Anmerkung der Redaktion: Aufgrund jahrelanger Erfahrung als „Kummerkasten“ möchten wir dem Leser ungefragt ein paar rhetorische Fragen stellen, die hier nicht gestellt wurden und die höchstwahrscheinlich ihre Berechtigung haben:
Bist Du sicher, dass Deine Frau ihre Familie und deren Verhaltensweise nicht schon im Laufe ihres Lebens kennengelernt hat und über die Entwicklung wirklich genauso überrascht ist wie Du?
Bist Du sicher, dass im Falle des Falles, es würden Fakten bestehen, die nette Dame in den Knast zu bringen, dies dann auch wirklich von Deiner Frau unterstützt und umgesetzt wird?
Viele, viele Fälle in dieser Richtung lassen die Vermutung nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass beide Fragen mit einem NEIN beantwortet werden würden. Aber Misstrauen ist beleidigend – diese Masche ist sehr beliebt … Man entwickelt hier ein fantastisches Gespür, den Gentleman im Farang anzusprechen und es raffiniert in Kohle umzusetzen. Wenn Dir das zum ersten Mal passiert, brauchst Du Dich dafür nicht zu schämen …
Wie viel Geld braucht man zum Auswandern nach Thailand?
Ein Leser fragt: Ich habe einige Anfragen zwecks meiner Zukunftsplanung.
Ich bin zweimal geschieden und lebe nun seit über zwei Jahren in Deutschland mit einer thailändischen Frau zusammen, sie hat eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitsgenehmigung für Deutschland. Diese Frau ist Witwe eines deutschen Beamten und bezieht eine monatliche Rente und eine Beamtenversorgung. Meine Arbeitsstelle ist gesichert, ich gehöre zur Betriebsleitung eines Chemie-Unternehmens.
Nun sehe ich eine Möglichkeit, mich frühzeitig pensionieren zu lassen, mit der entsprechenden Abfindung. Meine Frage: Die für Thailand umgeschriebene Rente meiner Frau reicht für den Lebenserhalt in Thailand aus (ca. 25.000 Baht im Monat). Mit der Abfindung könnte ich alle Verpflichtungen in Deutschland bezahlen und würde ein zweites Haus kaufen können, ein Haus im Isan haben wir schon.
Wie viel Geld muss ich in Thailand hinterlegen, um dauerhaft (lebenslang) dort leben zu dürfen, ohne arbeiten zu müssen? Geht das überhaupt? Ich bin jetzt 53 Jahre alt, und meine Frau ist 47. Es muss aber rechtlich so sicher sein, dass ich auch wirklich bis zum Ende meines Lebens in Thailand bleiben könnte.
Antwort:
Das von Ihnen gezeichnete Profil Ihrer Situation zeigt eine Reihe positiv zu wertender Aspekte. Hierzu zählen im Besonderen Ihre stabil erscheinende Beziehung zu Ihrer Thaipartnerin und die Tatsache, dass diese einen eigenen wirtschaftlichen Background vorzuweisen hat.
Der zwischen Ihnen und Ihrer Frau bestehende Altersunterschied von nur 6 Jahren unterstützt meine Meinung.
Bitte erwarten Sie von mir keinen Rat darüber, ob es klug und ratsam ist, das wohl einmalige Angebot Ihres Arbeitgebers zu nutzen, auf der wohlproportionierten Abfindungswelle in die berufliche Freiheit zu surfen. Diese Frage enthält zu viele Facetten, die nur Sie selbst beantworten können. Unter der von Ihnen geschilderten Mittelverwendung, das heißt, sich in Deutschland verpflichtungsfrei zu stellen und hier ein zweites Haus zu kaufen, steht einem dauerhaften Aufenthalt in Thailand nichts entgegen. Der Aufwand für Haus und Grunderwerb hängt mit Ihren persönlichen Ansprüchen zusammen.
Angelehnt an Ihre vorausgegangenen Schilderungen möchte ich jedoch wagen zu sagen, dass dies mit einer Investition von ca. 2–4 Millionen Baht einhergehen wird. Die weitere Anschaffung eines adäquaten Fahrzeugs und der nötigen Hauseinrichtung dürften noch einmal 1–2 Millionen Baht beanspruchen. Für alle nötigen Versicherungen für Sie und Ihre Frau, sowie Haus und Fahrzeug würde ich ca. 80.000 bis 100.000 Baht pro Jahr veranschlagen. Aber auch das ist von Ihren persönlichen Ansprüchen abhängig.
Ihr persönlicher Aufenthalt als Tourist hier im Lande knüpft sich an keinerlei Auflagen hinsichtlich irgendwelcher Hinterlegungssummen. Lediglich die Erteilung eines Jahresvisums wird von dem Nachweis abhängig gemacht, für das folgende Jahr ein Bankguthaben von 800.000 Baht nachweisen zu können. Dies ist aber als einmaliger Nachweis und nicht als Hinterlegung zu sehen.
Die Beantwortung der Frage, wie lange Sie aus Ihrem frei verfügbaren Vermögen dieses Leben finanzieren können, ist nur von Ihnen selbst zu beantworten.
Abschließend noch ein Rat aus persönlicher Sicht. Sie beabsichtigen, einen weitreichenden Schritt zu tun. Ein dauerhafter Aufenthalt in einem neuen, kulturell, politisch und religiös andersartigen Land hat wesentlich mehr Facetten als Partnerschaft, angenehmes Wohnen und schmackhaftes Essen. Daher empfehle ich jedem, das erste Jahr in Thailand im eigenen Selbstverständnis als Langzeiturlaub zu betrachten und für diesen Zeitraum zumindest einen Brückenkopf in der Heimat zu unterhalten.
Schlüsselklau der Polizei
Ein TIP-Leser schreibt: Ich war mit meinem Moped unterwegs, und selbstverständlich habe ich auch einen Helm getragen. Beim Chalong-Kreisel wurde ich angehalten, zwecks einer Überprüfung der Papiere. Es war sehr warm, und ich habe meinen Helm abgesetzt und ca. 5 Minuten gewartet. Es kam ein zweiter Polizist dazu und sagte etwas in Thai und zieht mir den Schlüssel vom Schloss. Nun stand ich da in der prallen Sonne und keiner hat sich um mich gekümmert. Nach weiteren 30 Minuten wurde ich aufgefordert, meinen Schlüssel in der Polizeistation abzuholen. Dort angekommen, es war ja nur kurz über die Straße, habe ich meinen Schlüssel ohne Kommentar wieder erhalten. Nun zu meiner Frage: Hat die thailändische Polizei das Recht, einfach den Schlüssel einzubehalten und mich nachher auf die Station zu beordern, um diesen wieder in Empfang zu nehmen? Hat man Möglichkeiten, sich gegen ein solches Vorgehen zu wehren oder muss man einfach alles akzeptieren?
Antwort:
Die thailändische Polizei hat nicht das Recht, den Moped-Schlüssel einzubehalten. Da Ihr Moped samt Schlüssel als privates Eigentum gilt, braucht jeder Polizist eine gerichtliche Verfügung, um das Moped oder nur Teile davon zu beschlagnahmen. Der Schlüssel ist unmissverständlich Ihr privates Eigentum, infolgedessen hätten Sie die Möglichkeit, gegen dieses Vorgehen zu protestieren und sogar ein disziplinarisches Verfahren gegen diesen Beamten einzuleiten.
Anders verhält sich die Sachlage, wenn Ihnen der thailändische Führerschein einbehalten worden wäre. Dieser stellt das Eigentum des Königreiches Thailand dar und ist somit auch jederzeit für die thailändischen Beamten verfügbar. Dieses zur Rechtssituation.
In der Praxis ist die Schlüsselbeschlagnahme leider eine Unsitte der thailändischen Beamten und viele sind sich auch nicht bewusst, dass dieses Vorgehen im Prinzip nicht legal ist. Das kommt daher, weil die thailändischen Mopedfahrer Weltmeister im Verschwinden sind. Passt ein Beamter nur kurz nicht auf, schwupp sind sie weg. Diesem Umstand Rechnung tragend, bringe ich wiederum Verständnis für die Beamten auf. Mein Tipp an Sie: Lassen Sie sich einen zweiten Schlüssel anfertigen und tragen Sie diesen am besten bei sich. Sollten Sie wieder in solch eine Situation kommen, und nichts gegen Sie vorliegt, ersparen Sie sich den Weg zur Polizeistation. Willkommen im Land des Lächelns.
Burmesin als Hausmädchen
Ein TIP-Leser schreibt: Meine Thaifrau möchte ein junges Burma- oder Laos-Girl als Haushaltshilfe anstellen. Diese werden gemäß Aussagen von erfahrenen Expats gegen eine „Reise-Entschädigung“ von 5000 Baht aus einem Camp in der Gegend von Mae Sot oder Ventiane hierher gebracht. Für Kost und Logis werden etwa 3000 bis 3500 Baht pro Monat angesetzt.
Gegen eine Jahresentschädigung von 6000 Baht an die lokalen Behörden könne man dies legalisieren …
Was stimmt nun an dieser Geschichte und allenfalls, wie müsste man diesbezüglich vorgehen.
Antwort:
Um legal ein Burma- oder Laos-Girl anzustellen, gibt es verschiedene Wege.
Die meisten Staatsbürger aus Laos sind im Besitz eines Reisepasses. Ist dies der Fall, kann Deine Ehefrau einfach für diese Person auf dem für Euch zuständigen Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis beantragen. Wenn diese Dokumente nicht vorhanden sind, vor allem bei den Burmesen oder Angehörigen ethnischer Minderheiten, müsst Ihr bei Eurer Gemeinde (Amphoe) vorsprechen. Es gibt vorgeschriebene Perioden, in denen solche Anträge gestellt werden können, plus eine Quotenregelung pro Provinz und Gemeinde.
Wie legal die an Euch gemachten Angebote sind, kann ich so nicht beurteilen. Das mit den 6000 Baht scheint eine legale Illegalität zu sein …
Ihr müsst Euch einfach im klaren darüber sein, dass, sollte etwas nicht sauber sein, Ihr bzw. Deine Frau dafür verantwortlich seid.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch auf eine andere Gefahr hinweisen. Es häufen sich Fälle, in denen ein „Hausmädchen“ als Spionin von kriminellen Burmesengruppen in Haushalte eingeschleust wird, und irgendwann kommt ein Pick-up und die Haushaltseinrichtung ist auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Nachforschungen sind meist erfolglos.
Burmesische Arbeiter
Frage: Kann ich ohne Weiteres burmesische Staatsbürger als Arbeiter in meinem Betrieb beschäftigen? Ich habe gehört, dass es da Probleme geben kann. Insbesondere die Heimlichtuerei bei der Heimreise verstehe ich nicht.
Antwort:
Mit den burmesischen Arbeitern hier in Thailand ist es etwas verwirrend.
Sollte Ihr Mitarbeiter einen gültigen Reisepass, ein gültiges Visum und eine Arbeitserlaubnis haben, ist die Heimlichtuerei mit dem Heimtransport überflüssig. Allerdings bezweifle ich, dass Ihr Mitarbeiter ein gültiges Ausweisdokument besitzt.
Viele der hier tätigen Burmesen sind ohne gültige Ausweispapiere und Arbeitserlaubnis illegal ins Land gekommen. Mit der Registrierung bekommen sie zwar eine Arbeitserlaubnis, jedoch keine Ausweispapiere. Somit können sie eigentlich weder legal ausreisen noch legal wieder einreisen. Theoretisch können diese burmesischen Arbeiter bei jeder Ausweiskontrolle abgeschoben werden, weil sie keinen gültigen Pass haben. Sie sind somit illegal. Arbeiten: Ja, legaler Aufenthalt: Nein.
Aus diesem Grund werden die Heimreisen über die gleichen dunklen Kanäle abgewickelt, wie die erstmalige illegale Einreise. Wie hoch die „Reisekosten“ sind, entzieht sich meiner Kenntnis.
Um den Aufenthalt für Ihren Mitarbeiter zu legalisieren, müsste er in seinem Heimatland einen Reisepass beantragen und Ihre Firma müsste ihm die Unterlagen für ein entsprechendes Visum ausstellen.
Rentenbescheinigung auf Vorrat?
Ein TIP-Leser schreibt: Seit 5 Jahren besitze ich als Rentner (habe am Karon Beach ein Haus gemietet) eine Langzeit-Aufenthaltserlaubnis jeweils gültig für 1 Jahr (ohne alle 3 Monate mit Visa-Run ausreisen zu müssen, jedoch mit 90-tägiger persönlicher Meldung bei einer Immigration) mit jährlicher Verlängerung bei einer Thai-Immigration. Jährlich reise ich einmal aus nach Deutschland, beantrage vorher in Thailand ein Re-Entry-Permit und reise damit innerhalb der Jahresgültigkeit der Langzeit-Aufenthaltserlaubnis wieder nach Thailand ein (ohne in Deutschland ein extra Visum zu beantragen). Die letzten Einreisen (jeweils immer Ende Oktober eines Jahres) erfolgten über den Int. Airport Chiang Mai, wo ich bei der Immigration in Chiang Mai (neben dem Airport) die jährliche Langzeit-Aufenthaltserlaubnis jeweils immer um 1 Jahr – ohne Probleme mit gutem Service – verlängern bzw. erneuern ließ.
Bisher musste ich hierzu folgende Dokumente vorlegen:
1. Kopie vom Pass mit Kopien der Seiten der aktuellen Langzeit-Aufenthaltserlaubnis, des Re-Entry-Permits, der Einreisekarte und Einreisestempel.
2. Kopien von allen Seiten des Sparbuchs (auf dem sich ein Guthabenbetrag X befindet, weil meine Rentenbescheinigung einen Betrag ausweist, der weit über den geforderten monatlichen Betrag Ledige/Rentner hinausgeht).
3. Originalbescheinigung der Bank (kostet 200 Baht) über das aktuelle Guthaben im Sparbuch bzw. auf dem Konto.
4. Kopie der Rentenbescheinigung, die vom Deutschen Konsulat in Chiang Mai ins Englische übersetzt und beglaubigt wurde. Zusätzlich musste ich das Original der Rentenbescheinigung nur „zeigen“ zum Abgleich mit der Fotokopie, die die Immigration behält – das Original bekam ich immer zurück, da es lebenslang gültig ist.
5. Die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung ist seit März 2006 nicht mehr erforderlich.
Bei der letzten Gewährung der 1-jährigen Langzeit-Aufenthaltserlaubnis Ende Oktober 2009 bis Ende Oktober 2010 durch die Immigration in Chang Mai, sagte man mir, dass inzwischen das Immigration-Gesetz dahin gehend geändert sei, dass die Immigration die Vorlage/Abgabe einer (Foto-)Kopie der Rentenbescheinigung nicht mehr anerkennt, sondern nur noch das Original der Rentenbescheinigung, das bei der Immigration verbleibt und nicht mehr zurückgegeben wird.
Nun zu meinen Fragen an den TIP, mit der Bitte einer eMail-Antwort:
1. Wird diese Vorgehensweise auch bei der Immigration in Phuket praktiziert? Oder ist man hier auf Phuket nach wie vor mit der Abgabe einer (Foto-)Kopie der Rentenbescheinigung (unter gleichzeitiger Vorlage und Rückgabe des Originals) zufrieden?
2. Falls tatsächlich das Immigration-Gesetz geändert wurde und man die Abgabe eines Originals verlangt, müsste ich jährlich nach der Einreise ein neues Original der Rentenbescheinigung (ins Englische übersetzt und beglaubigt) entweder von der Deutschen Botschaft oder von den zwei Deutschen Konsulaten (Chiang Mai oder Phuket) ausstellen lassen (Kosten ca. 30,- pro Exemplar) und bei der Immigration vorlegen. Ist das richtig so?
3. Oder kann man sich gleich mehrere Originale „sozusagen auf Vorrat“ bei der Deutschen Botschaft bzw. beim Deutschen Konsulat besorgen und diese dann (später auch mit älterem Ausstellungsdatum) der Immigration vorlegen?
4. Oder kann die Thailändische Botschaft bzw. ein Thailändisches Konsulat in Deutschland die Rentenbescheinigung ins Englische übersetzen und beglaubigen und falls ja, wird dieses Original der Rentenbescheinigung von der Immigration anerkannt werden?
Antwort:
Ihre Fragen sind schnell beantwortet. Es ist logisch, dass die Thai-Behörden, da sie ja „prüfen“, auch die aktuellen Zustände prüfen wollen. Renten können sich ändern, insofern kann man so etwas nicht im Voraus abstempeln lassen.
Unterschiedliche Praxis der Behörden in den verschiedenen Orten ist offensichtlich aus Unwissenheit erfolgt. Jetzt werden diese Art Visa in den meisten Fällen nur noch direkt von Bangkok aus erteilt, insofern dürfte da Einheitlichkeit gegeben sein.
Die Beglaubigung eines deutschen Dokuments kann und darf nur eine deutsche Behörde durchführen, also Botschaft oder Konsulat.
Wird eine Farang akzeptiert?
Ein TIP-Leser schreibt: Ich bin deutsche Staatsbürgerin, 43 Jahre alt, und lebe mit meinem Freund, 36 Jahre alt, seit knapp 1 Jahr in der Nähe von Cha Am. Er ist ein sehr lieber und einfühlsamer Mensch, und wir leben hier mit seiner Familie. Seine Eltern betreiben einen kleinen Supermarkt und er arbeitet in Hua Hin in einer Autoreparaturwerkstatt. Ich selbst arbeite nicht, beziehe aber eine kleine Invalidenrente aus Deutschland. Meine Rente und sein Einkommen ermöglichen uns ein angenehmes Leben, obwohl wir keine großen Sprünge machen können. Wir sind bescheiden und es reicht eben. Nun planen wir zu heiraten und eine eigene Familie zu gründen. Meine zukünftige Schwiegermutter hat vor Freude geweint und sein Vater erzählt überall voller Stolz, dass sein Sohn demnächst heiraten wird. Ich schreibe Dir diese Zeilen, weil gewisse Freunde mich vor einer Heirat mit einem Thailänder regelrecht warnen und ich danach für den Unterhalt der ganzen Familie aufkommen müsse. Und sowieso, für Thais wäre ich nur eine Farang und gar nichts wert. Als regelmäßige Leserin Deiner Kolumne frage ich Dich ganz einfach, was meinst Du dazu?
Antwort:
Leider bin ich kein Hellseher und kann Dir auch diesbezüglich nicht antworten. Ich zum Beispiel bin mit meiner thailändischen Frau schon viele Jahre sehr glücklich verheiratet. Wir haben 2 Söhne und sind eine ganz normale Familie. Als ich vor fast 18 Jahren das erste Mal beruflich nach Thailand beordert wurde, war ich fasziniert – von den Menschen, vom Klima und vor allem von der Kultur. Es war einfach ein totaler Gegensatz zu Europa. In der Anfangszeit fühlte ich mich wie im Paradies, doch die Realität holte mich sehr schnell ein. Ich musste mehr und intensiver arbeiten als in Europa oder Amerika. Ich merkte, dass die Thailänder andere Wertvorstellungen haben und vor allem eine ganz andere Einstellung zur Arbeit, als wir Europäer. Es kam die Zeit, in der ich auch meine Bedenken hatte, und zwar, ob ich mich in diesem Land überhaupt zurechtfinden kann.
Als mein Vertrag abgelaufen war, bin ich in die Schweiz zurückgekehrt. Dort angekommen habe ich mir viel Zeit genommen, um das Erlebte zu analysieren. Fazit: Es war eine unheimlich faszinierende Erfahrung in meinem Leben und ich wusste, dass ich irgendwann, eines Tages, wieder nach Thailand reisen würde, sei es beruflich oder privat.
Wie das Leben so spielt, kam meine Rückkehr nach Asien schneller als mir lieb war. Mein nächster Einsatz war in Hongkong. Ein paar Monate dort und dann wieder nach Bangkok. Meine jetzige Ehefrau kennengelernt, geheiratet, Kinder gekriegt, Haus gebaut und Ende. Wie schon gesagt, fast 18 Jahre hier und glücklich. Dass ich als Farang nichts wert bin, kann ich nicht bestätigen – im Gegenteil, ich verkehre privat mit sehr vielen Thais und nie habe ich das Gefühl gehabt, dass ich nicht akzeptiert werde. Ich wünsche Dir und Deinem zukünftigen Ehemann alles Gute und mögen alle Eure Wünsche in Erfüllung gehen.
Superanwalt
Ein TIP-Leser schreibt: Ich habe seit etwa 4 Monaten eine feste Freundin. Letzten Monat hat sie mir offenbart, dass sie schwanger sei und ich bin aus allen Wolken gefallen, vor Freude natürlich, sofern nicht der kleine Umstand da wäre, dass bereits vor über 10 Jahren meiner Weitervermehrung durch einen kleinen chirurgischen Eingriff ein Ende gesetzt wurde. Kurz gesagt: Es ist gar nicht möglich, dass ich der Erzeuger bin. Erschwerend kommt noch dazu, dass sie laut dem behandelnden Arzt bereits im 5. Monat schwanger sei. Ich habe dies mit ihr besprochen und unsere kleine Unterredung ist in einen richtigen Streit ausgeartet. Sie wurde hysterisch und hat nebst meinem Hinterkopf (Platzwunde wurde mit 6 Stichen genäht) auch meine Wohnungseinrichtung mit einem Elan bearbeitet, der seinesgleichen sucht. Danach hat sie die Wohnung verlassen und in der Zwischenzeit ist mein Hinterkopf wieder verheilt, die Fäden sind entfernt und auch die Wohnung kann sich wieder sehen lassen. In der frohen Annahme, dass dieses zwischenmenschliche Desaster ein endgültiges Ende nahm, habe ich meinem Single-Dasein gefrönt, bis mir letzte Woche ein eingeschriebener Brief einer Anwaltskanzlei zugestellt wurde. Aus diesem geht hervor, dass ich eine junge Dame geschwängert habe und mich nun den väterlichen Pflichten entziehen wolle. Ich solle umgehend die beiliegende Vereinbarung unterschreiben und die darin vereinbarte Zahlung in Höhe von 1,5 Mio. THB innerhalb von 7 Tagen überweisen. Sollte ich diesen Vorschlag nicht akzeptieren, würde man unter Kostenfolge Klage beim Gericht einreichen. Eine Gefängnisstrafe sei mir sicher und danach Blacklisting. Was meinen Sie dazu und vielleicht haben Sie ein paar Tipps für mich, um diesen Schwachsinn zu beenden.
Antwort:
Oha, Haftstrafe und Blacklisting, Sie müssen ein ganz schlimmer Zeitgenosse sein. Bitte gehen Sie folgendermaßen vor:
Informieren Sie die Anwaltskanzlei über Ihren chirurgischen Eingriff. Das machen Sie mit einem eingeschriebenen Brief. Wenn möglich legen Sie noch ein ärztliches Attest bei, aus welchem hervorgeht, dass Sie nicht zeugungsfähig sind. Aufgrund meiner Erfahrung hat sich die Sache dann erledigt. Was die Haftstrafe und das Blacklisting anbelangt, so scheint mir, dass der gegnerische Anwalt ein paar Lektionen in seinem Studium verschlafen hat. Im schlimmsten Falle können Sie vor das Familiengericht geladen werden und der Richter wird einen DNA-Test veranlassen.
Der weitere Verlauf ist vorprogrammiert.
Pick-up-Terror
Ein TIP-Leser schreibt: Meine Familie (Thai) und ich sind mit unserem deutschen Nachbarn seit einiger Zeit im Clinch. Es dreht sich um ruhestörenden Lärm ihrerseits (Türen zuschlagen, Mau, Lärm usw.). Nun herrscht Funkstille.
Seit geraumer Zeit versucht der feine Nachbar mir mit seinem Pick-up Angst einzujagen. Ich kenne nicht mal seinen Namen, weiß nur, dass er mit seiner Mia Noi ein Café betreibt. Wenn der feine Herr mich allein auf unserer Straße erblickt, als Fußgänger, fährt er so dicht an mir vorbei, dass man Angst bekommen muss. Die Soi Wat Boon hat keinen Bürgersteig, ich habe also keine Möglichkeit zum Ausweichen.
Am Montag, 27. Oktober, etwa um 17.30 Uhr, fuhr er auf mich zu, um im letzten Moment auszuscheren. Wenn die Lenkung blockiert, dann war ich einmal …
Zur Polizei kann ich nicht gehen, da ich keinen Zeugen habe. Da ist guter Rat teuer, oder? Wie kann man einem solch Verrückten das Handwerk legen? Eidesstattliche Erklärung, oder?
Antwort:
Meine Meinung: keine Zeugen, keine Möglichkeit. Eidesstattliche Erklärungen von Betroffenen sind nicht beweisfähig.
Dieser Terror wird nicht nur in Thailand ausgeübt. Gegen Lärm der Nachbarn gibt es in Thailand, außer Gegenterror, bei dem der Farang nur den kürzeren ziehen kann, keine Möglichkeit – nur der Umzug.
Einen Versuch wäre es vielleicht wert, wenn man dem Mann eine Falle stellt und dabei im Hintergrund eine Kamera laufen lässt – unter Vorankündigung bei der Polizei. Mit Bildern allein ist die Absicht schlecht beweisbar. Und dass sich ein beweiskräftiger Zeuge zur Verfügung stellt, ist höchst unwahrscheinlich.
Hilflos gegen Lärmbelästigung
Ein TIP-Leser schreibt: Seit 8 Jahren besuche ich Thailand und habe seit 9 Monaten meinen ständigen Wohnsitz in den Isan verlegt, Nähe Maha Sarakam. Ich bin mit einer Thai verheiratet und wir haben 2 Kinder. In meinen Urlauben habe ich ein großes Haus gebaut in deutschem Stil. Absichtlich habe ich den Bauplatz außerhalb des Dorfes gewählt und wohne zu dem noch in einem meist ruhigen Dorf. (Die Entscheidung lag zwischen am Meer oder bei der thailändischen Familie, hier ist es schön ruhig – gewesen!)
Mit dem Lärm wurde es immer schlimmer. Das finde nicht nur ich, sondern auch der Minister, Mr. Tientong (Name nur nach Lautsprache geschrieben), von dem ich hier eine Ansprache gehört habe und er haargenau dasselbe sagt. Auch viele Leute im Dorf teilen meine Meinung, haben aber Angst!
Es werden Anlagen jenseits von Gut und Böse aufgefahren. Die Bässe werden voll rein gedreht. Das Bumsen hört man kilometerweit. Die Anlagen klirren und sind voll übersteuert. Nichts gegen Thai-Musik, das hat aber nichts mehr mit Musik hören zu tun. Die normalen Leute gehen auch nach der ‘Pflicht’ bei gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B. einer geht ins Wat zu Buddha für 3 Monate), weg. Es ist immer dasselbe, es bleibt ein kleiner Haufen völlig Betrunkener sitzen, und die haben keine Grenzen! Der Alkoholmissbrauch geht einher mit solchen ‘Partys’. Die ‘Partys’ finden auch ohne öffentlichen Anlass statt, das heißt, eine Gruppe trifft sich zum Lao Kao trinken und reißt eine Anlage voll auf. So etwas geht oft bis 5 Uhr morgens. Oder man macht einfach mal ein paar Stunden so laut, dass es das ganze Dorf hört. Es gibt kaum noch ruhige Stunden.
Ich frage Sie, ob es da keine Gesetze gibt? Darf man im Isan seine Nachbarn beschallen ohne Ende, tags und nachts? Braucht man Genehmigungen, gibt es Grenzwerte? Können die Polizei oder die staatlich angestellten Kräfte nichts dagegen unternehmen?
In Bangkok oder Pattaya sind sogar die Barviertel ruhig dagegen. Ich könnte Beispiele nennen, die absolut unverständlich sind. (Ich habe einen guten Stand hier, und wenn ich mich nicht täusche, achten mich viele Menschen.)
Ich würde mich sehr freuen, wenn sie mir und vielen anderen Menschen helfen könnten. Sie können mein Schreiben veröffentlichen, aber bitte ohne Namen. Noch besser wäre, wenn sie über Polizei und Regierung offiziell etwas erreichen.
Ich denke, das deckt sich mit dem thailändischen Gedanken – gegen Drogen, für bessere Bildung – und ich füge hinzu: Sinnvoll die Freizeit nutzen!
Antwort:
Der von Ihnen geschilderte Fall ist kein Einzelfall und eine regelrechte Zwickmühle. Unternehmen Sie nichts, so sind Sie der Geplagte – unternehmen Sie etwas, so kann es noch unangenehmer werden.
Ihr Vorschlag, dass es am besten wäre, dass unsere Kanzlei über die Polizei oder die Regierung etwas erreichen soll, ist nur über die Polizei (nicht Regierung) möglich, wenn Sie z.B. der offizielle Kläger sind und wir Sie in Ihrem Auftrag vertreten.
Da wir vom Lärm nicht betroffen sind, können wir in unserem Namen keine Klage einreichen.
Eine anonyme Anzeige bei der Polizei ist in Ihrem Fall nicht möglich.
Eine Anzeige bei der Polizei, direkt vor Ort, hätte geringe Bußgelder für die Verursacher zur Folge. Die Strafen, die hierbei ausgesprochen werden, belaufen sich für den Besitzer des Grundstückes auf ca. 500 THB und für die Beteiligten auf jeweils 100 THB pro Kopf.
Wie die von Ihnen beschriebene Angst der Dorfbewohner aufzeigt, kann es unangenehme Folgen für Sie, wie auch für Ihre Verwandten haben.
Wir schlagen deshalb vor zu versuchen, mit allen Betroffenen einen „Quartierverein“ ins Leben zu rufen und dann gemeinsam mit den lärmenden Personen eine friedliche Lösung zu finden.
Reisepass-Antrag abgelehnt
Hallo Herr Kollege, anbei übersende ich Ihnen eine Anfrage einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei. Können Sie dazu etwas sagen bzw. etwas machen? Insbesondere, was die Strafsache betrifft, Akteneinsicht, Stand des Verfahrens klären etc. Ich bitte um Kostenvoranschlag, falls Sie übernehmen, damit ich die Rechtsanwältin informieren kann.
Hier die Anfrage: Sehr geehrte Frau Kollegin Bümlein, wir vertreten Frau J. H., geb. Ch. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin treten wir nun mit der Frage an Sie heran, ob Sie bereit wären, in nachfolgend geschildertem Sachverhalt eine Recherche für unsere Mandantin zu betreiben. Falls Sie hierzu grundsätzlich bereit wären, bitten wir vorab um Angabe der entstehenden Kosten. Der Sachverhalt ist folgender: Unsere Mandantin ist mit dem deutschen Staatsangehörigen R. H. verheiratet und auch Mutter eines deutschen Kindes, geboren 2005. Unsere Mandantin beantragte am 2.8.2008 beim thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main einen neuen Reisepass. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil angeblich festgestellt worden war, dass gegen unsere Mandantin ein Haftbefehl Nr. CH xxx/xxxx des Amtsgerichts Nakhon Si Thammarat wegen einer Straftat erlassen wurde. Dieser Umstand wurde auch von der Landespolizeistelle des Stadtbezirks Nakhon Si Thammarat bestätigt. Aufgrund der Ablehnung des thailändischen Generalkonsulats in Frankfurt/Main haben wir bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises gestellt. Wir vertreten die Auffassung, dass der gegen unsere Mandantin erhobene Vorwurf keine strafrechtliche Relevanz hat, sondern offensichtlicher Hintergrund der Umstand ist, dass unsere Mandantin in Thailand vor ihrem Chemie-Studium Lehrerin an einem Institut war und dieses Studium von dem Institut gefördert wurde, unter der Voraussetzung, dass sie nach Abschluss des Studiums sich 15 Jahre in Thailand aufhalten und dort arbeiten werde, oder aber Förderbeiträge zurückzahlen müsse. Wir vertreten die Auffassung, dass damit dieser Vorwurf ausschließlich zivilrechtlicher Natur ist. Die Unterscheidung, ob der gegen unsere Mandantin erhobene Vorwurf zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur ist, ist relevant für den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises. Im Zuge des Verfahrens wurde die Deutsche Botschaft in Bangkok um Mithilfe bei der Klärung dieser Frage gebeten. Diese teilte dann der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass unserer Mandantin zwei strafrechtliche Vorwürfe entgegengehalten werden.
1. Die Universität würde derzeit eine Klage wegen Nicht-Rückzahlung von Stipendien-Geldern, der Rückzahlung eines staatlichen Stipendiums und der Rückzahlung einer Reisekostenabrechnung führen. Dieses Verfahren würde derzeit bei Gericht verhandelt.
2. Unsere Mandantin habe bei der Stadtverwaltung im März 2003 ihren Vornamen von „Porn“ J. auf den Vornamen „Janjira“ umbenannt und sechs Tage später einen neuen Beamten-Ausweis mit dem alten Namen „Porn J.“ beantragt. Sie habe sich durch diesen Antrag auf Ausstellung eines Beamtenausweises strafbar gemacht und deshalb sei bei der Polizeistation in Nakhon Si Thammarat eine Anzeige wegen Falschaussage eingereicht worden. Bei einer Klage könne das Urteil bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe betragen.
Im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde wurde der Vorwurf zu Ziff. 2 ausführlich erläutert und klargestellt. Unsere Mandantin hat zu keinem Zeitpunkt einen Beamtenausweis beantragt, lediglich hat sie den Vornamen geändert im Zuge ihrer Eheschließung mit Herrn R. H. Zu diesem Zweck hat sie dann aufgrund der durch die Eheschließung erfolgten Namensänderung einen neuen Personalausweis mit ihrem neuen Vornamen und neuem Nachnamen beantragt. Die zuständige Behörde hier in Deutschland kann den gestellten Antrag so lange nicht bescheiden, wie nicht aufgeklärt ist, ob die gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwürfe strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sind.
Aus diesem Grunde würde Ihr Auftrag zur Recherche wie folgt lauten:
1. Eruieren des aktuellen Standes beider Verfahren (zum einen wegen Falschaussage, zum anderen wegen Nicht-Rückzahlen der beiden Stipendien und Reisekosten) sowie Einschätzung des voraussichtlichen Ausgangs.
2. Sind beide Verfahren strafrechtlicher oder eventuell auch zivilrechtlicher Natur? Ist zwischenzeitlich ein Urteil ergangen?
Sofern Sie bereit sind, diese Nachforschungen zu übernehmen und die Kostenfrage geklärt ist, würde ich Ihnen dann noch alle von Ihnen gewünschten relevanten Daten mitteilen.
Ich wäre dankbar für eine zeitnahe und kurzfristige Benachrichtigung.
Antwort:
Sehr geehrte Frau Kollegin, gemäß den ein wenig „verwirrenden“ Erläuterungen betreffend des Beamtenausweis-Antrages der Mandantin entnehmen wir, dass es den deutschen Behörden primär darum geht, ob es sich bei den betreffenden Verfahren um eine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit handelt.
Beim 2. Fall handelt es sich um ein strafrechtliches Verfahren und noch nicht um eine strafrechtliche Handlung, wie die Deutsche Botschaft bereits abgeklärt hat.
Ja, es besteht die Möglichkeit, in Abwesenheit der Angeklagten bzw. vor ihrer Einreise, Einsicht in beide Akten nehmen zu können. Die zur Einsichtnahme benötigten Unterlagen und Informationen werden wir schriftlich bei Ihnen anfordern.
Für die Klärungen in diesem Zusammenhang muss die betreffende Person persönlich nach Thailand kommen und die Angelegenheit mit den zuständigen Behörden vor Ort klären.
Ist die Mandantin gewillt, in dieser Angelegenheit nach Thailand zu kommen und den Wunsch äußert, dass die wir sie in diesen Fällen rechtlich betreut, dann werden wir für sie die Anwalts- und die Gerichtskosten sowie die Höhe einer eventuellen Kaution abklären.
Forderungsübertragung an Drittpersonen
Ein TIP-Leser schreibt: Vor 2 Jahren wurde meine Ehe mit einer Thailänderin geschieden, bei der Güterverteilung erhielt meine Frau 50% und ich ebenso. Ich bekam ein Grundstück mit Gebäuden, ohne Eintragungsrecht, versteht sich. Jetzt zu meiner Frage: Während der Ehe hat meine Frau an gewisse Dorfbewohner Geld verliehen, was sie von mir geliehen bekam. Am Tag der Scheidung standen mehrere unbezahlte Verträge im Raum, alle auf den Namen meiner Frau lautend. Durch Gerichtsbeschluss wurden 5 Verträge mir zugeteilt. Ein Schuldner 150.000 THB wurde in einem gesonderten Prozess verurteilt, mir das Geld plus Zinsen zu zahlen, tut er aber nicht. In den anderen 4 Fällen hat einer sofort bezahlt, einer zahlt ab und die beiden Übrigen haben mit meinem damaligen Rechtsanwalt nach Vorlegung des Gerichtsbeschlusses auf der jeweiligen Hinterseite des Leihvertrages die Forderung mir gegenüber anerkannt, doppelt unterzeichnet, jeweils von beiden Ehepartnern. Zahlen tun sie aber auch nicht. Da ich zu weit weg wohne, glauben sie wohl, mich in meinen Bemühungen um Erhalt des Geldes ermüden zu können. Das ist Ihnen gelungen, weil ich die Sache eigentlich abgeschrieben habe. In den beiden letztgenannten Fällen handelt es sich um 50.000 THB bzw. 30.000 THB. Alles in allem 230.000 THB also zzgl. Zinsen.
Jetzt habe ich einen Farang mit Thaifrau als Käufer meines Hauses und mir gedacht, ich könnte der neuen Grundstücksbesitzerin diese Forderungen kostenlos überlassen. Ich denke mir, dass der Bezahlungswille der Nachbarn, die sie ständig im Dorf treffen, eher zu einer Zahlungswilligkeit führt, zumal die Leute auch in Zukunft auf weitere Anleihen hoffen könnten. Für mich wäre es schon eine Genugtuung zu wissen, dass sie nicht so leicht davon kämen.
Ist solch eine Übertragung rechtlich möglich und wie geht sie vonstatten?
PS: Wenn Sie sich fragen, warum ich nicht meinen erfolgreichen Anwalt zu Rate ziehe, ist es so, dass dieser seinen Dienst bei seiner Chefin in Korath aufgegeben hat und nun als Staatsanwalt in Bangkok arbeitet. Seine Chefin hat ihm untersagt, weiter an meinem Fall zu arbeiten. Sie selbst will in allen Fällen neue Gerichtsverfahren einleiten, was ich für aussichtslos halte.
Antwort:
Anhand Ihres Scheidungsurteils kann jedermann erkennen, dass man auch in Thailand auf einem ordentlichen Gericht zu seinem vollen Recht/Anteil kommt.
Zu Ihrer Frage: Grundsätzlich können in Thailand die von Ihnen angesprochenen Forderungen/Leihverträge, nicht an Drittpersonen übergeben werden. Die Verträge im Namen Ihrer Ex-Frau konnten nur an Sie vermacht werden, weil sie zu den gemeinschaftlichen Gütern gehörten und somit aufgeteilt wurden.
Ob neue Gerichtsverfahren eingeleitet werden sollten oder von vornherein schon aussichtslos sind, kann ich erst nach Einsicht Ihre Unterlagen, vor allem die über den gesonderten Prozess, beurteilen.
Gerne dürfen Sie, nach Absprache, mit den Unterlagen für eine unverbindliche Beurteilung unsere Kanzlei in Bangkok aufsuchen.
Hausrat nach Thailand
Ein TIP-Leser schreibt: Ich arbeite seit 2 Monaten hier in Bangkok in einem Hotel als Chef. Nun habe ich in der Schweiz meinen ganzen Hausrat, den ich nach Thailand senden möchte. Es handelt sich um antike Möbel, Bilder, Bücher, Elektroapparate und diverse persönliche Gegenstände. Wie hoch sind die Einfuhrzölle und kann ich überhaupt all die Sachen nach Thailand importieren?
Antwort:
Du kannst Deinen Hausrat ohne Probleme nach Thailand senden. Da Du aber seit 2 Monaten hier arbeitest, nehme ich an, dass Du auch eine Arbeitsgenehmigung besitzt. In diesem Fall ist die Einfuhr Deines Hausrates vom Einfuhrzoll befreit.
Achtung: Das Umzugsgut muss innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung in Thailand eintreffen.
Hotelvorauszahlung zurück?
Ein TIP-Leser schreibt: Ich habe schon häufig den TIP gelesen und mir in Thailand natürlich auch immer die aktuelle Zeitung mit nach Hause genommen. Ich habe mal eine Frage. Im Juni/Juli dieses Jahres war ich mit meiner Familie in Thailand im Urlaub. Wir hatten uns vorgenommen, einmal Kho Samui zu besuchen und suchten dort ein Resort auf. Wir checkten am 27. Juni 2011 nachmittags ein und wollten eigentlich eine Woche bleiben. Im Voraus musste ich die Zimmer (wir mieteten 2 Bungalows) für eine Woche bezahlen – 28.000 THB.
Da es uns aber nicht so gefallen hat, haben wir am nächsten Morgen unsere Koffer gepackt und sind abgereist nach Phuket. Das Management der Anlage hat uns zugesichert, unser Guthaben in den nächsten Tagen an unser Kreditkarteninstitut zurückzusenden. Es handelt sich um 21.270 THB. Dieses haben wir schriftlich vom Reservationsmanager bekommen. Nach mehreren Wochen Wartezeit habe ich ans Resort geschrieben, per Fax und E-Mail, und als Antwort immer nur bekommen: sie senden das Geld und sie haben gesendet. Heute fragte ich noch einmal bei der Bank nach, aber es war wieder negativ. Ich habe am 17.9.2011 wieder eine Mail bekommen, dass das Geld angeblich in den nächsten Tagen kommt. Ich glaube aber ehrlich gesagt nichts mehr. Weißt du vielleicht eine Möglichkeit, über die Touristenbehörde oder so, zu meinem Geld zu kommen? Könntet Ihr Euch vor Ort eventuell in Thaisprache da mal helfend einbringen? Ich bin seit vielen Jahren ein begeisterter Thailandreisender. Auch meine Kinder und meine Frau sind immer wieder aufs Neue begeistert, aber das macht eine negative Stimmung und ist ja kein gutes Aushängeschild für dieses Land.
Antwort:
Anscheinend liegt dieser Verzögerungstaktik der Gedanke zugrunde, dass Sie ja weit weg sind und dass Sie es irgendwann leid sein werden, ihrem Geld hinterherzutelefonieren. Wenn Sie uns die vollständigen Adress- und Kontaktdaten des Resorts sowie die vom Reservationsmanager ausgestellte Gutschrift zusenden, dann könnten wir von hier aus ein entsprechendes Schreiben an die Geschäftsleitung des Resorts verfassen. Oftmals reicht dieses schon aus, die Zahlung zu veranlassen.
Als weitere Details sollten sie uns mitteilen, an welchen Terminen sie telefonisch, per Fax und E-Mail gemahnt haben und was gesagt/geschrieben wurde. Schließlich brauchen wir dann noch die Bankverbindung bzw. die Adresse des Kreditkartenunternehmens, an das die Rückzahlung erfolgen soll.
Anerkennung eines vaterlosen Kindes
Ein TIP-Leser schreibt: Mich würde interessieren, inwieweit es möglich ist, ein vaterloses fremdes Kind anzuerkennen, von einer nicht verheirateten Frau.
Kurze Vorgeschichte: Vor 4 Jahren habe ich ein Kind bei mir aufgenommen, dessen deutscher Vater illegal in Thailand war (sprich ohne gültigen Pass und Visum, deshalb ist auch kein Vater in der Geburtsurkunde eingetragen und er hat keinen deutschen Pass), und der verstorben ist. Der Junge, jetzt 14 Jahre alt, lebt seither bei mir.
Deutsches Recht würde unter den genannten Umständen eine Anerkennung des Kindes erlauben, und ich dachte, in Thailand wäre das auch möglich. Allerdings haben meine Behördenbesuche zu nichts geführt. Man hat mir gesagt, ich könne nur adoptieren, und dazu müsste ich verheiratet sein (was ich nicht vorhabe).
Ist diese Aussage korrekt? Falls nein: Was würde mich die Durchführung der Anerkennung durch Sie kosten?
Wie gesagt, es geht nicht um Adoption, sondern um Anerkennung eines vaterlosen Kindes einer unverheirateten Mutter.
Das keine Möglichkeit mehr besteht, ihm seinen ihm eigentlich zustehenden deutschen Pass zu verschaffen ist klar, da er vor dem 1.7.93 geboren ist. (Leider haben die Angestellten der Deutschen Botschaft vor 4 Jahren versäumt, mir das mitzuteilen, als sie behilflich waren, alle nötigen Unterlagen und Übersetzungen zu besorgen, um den Pass doch zu erlangen.)
Antwort:
Die Aussage der thailändischen Behörden ist korrekt. Die anderen Fragen haben Sie sich schon selber beantwortet.
„Appetitzügler“
Ein TIP-Leser schreibt: Wir sind von einem sehr guten Mandanten in einem etwas ungewöhnlichen Fall angesprochen worden. Seine Freundin (Thai) hat von einer anderen Thai Tabletten als Appetitzügler gekauft. Die Tabletten sind in Thailand erworben worden, die Verkäuferin hat sie nach Deutschland gebracht und mehrere Thais damit „versorgt“. Bei der Freundin des Mandanten wurde durch die Tabletteneinnahme eine schwere Psychose ausgelöst, die Untersuchung ergab, dass die Tabletten den in Deutschland schon längst (seit der 70er Jahren) verbotenen Wirkstoff Phentermin enthielten.
Der Mandant möchte ggf. gegen die Verkäuferin vorgehen, am besten auch in Thailand (also Strafanzeige erstatten). Sie weigert sich übrigens zu sagen, wo genau sie die besagten Tabletten in Thailand erworben hat.
Frage 1: Ist der Wirkstoff in Thailand auch verboten?
Frage 2: Hat eine Strafanzeige einen Sinn?
Frage 3: Was würden Sie machen?
Antwort:
So wie Ihr Mandant das schildert und auch die Folgeerscheinungen nach Einnahme der Tabletten bei seiner Ehefrau, hege ich den Verdacht, dass es sich dabei um die auch hier verbotene Mode-Droge Yaba handeln könnte.
Ob seine Freundin aus Unwissenheit diese Tabletten zu sich genommen hat, was ich mir nur schwer vorstellen kann, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Normalerweise kennt jeder Thai diese Tabletten, darüber kommen jeden Tag in den Nachrichten Berichte von Missbrauch und Verkauf, auch die lokalen Zeitungen sind voll mit solchen Meldungen. Weiter sind dass auch nach meinen Kenntnissen Tagesthemen der Thaikolonien im Ausland.
In Thailand kann Ihr Mandant zusammen mit seiner Freundin gegen diese Person, ohne ein eigenes Risiko einzugehen, nicht viel ausrichten, da er davon ausgehen muss, dass sich seine Freundin wegen des Konsums auch strafbar gemacht hat.
In Deutschland höchstens, wenn man die zuständigen Behörden über eine nächste Lieferung aus Thailand informieren könnte, bei der diese Dame persönlich als Kurier, wie schon einmal, in Erscheinung treten sollte.
Mein Vorschlag an Ihren Mandanten: Diesen Vorfall abhaken und in Zukunft besser und genauer darauf achten, was für Medikamente seine Freundin sich aus Thailand mitbringen lässt oder über Freunde bestellt.
Geld nach Thailand geschickt, Geld weg
Ein TIP-Leser schreibt: Ich wende mich an Sie auf Anraten eines Bekannten.
Der Sachverhalt ist folgender: Ich habe leider Anfang Juni 2011 an eine Dame in Phuket, ohne vorher einen Vertrag geschlossen zu haben oder den Verwendungszweck auf dem Überweisungsantrag vermerkt zu haben, 25.000 € auf Ihr Konto überwiesen, zwecks Landkauf. Nun ist diese Dame für mich nicht mehr erreichbar. Meine Frage ist nun, ob gerichtliche Schritte einen Sinn auf Erfolg haben. Über eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Antwort:
Selbst wenn Sie neben der Kontonummer noch den Namen und die Anschrift der Dame haben, sind rechtliche Schritte bei der von Ihnen geschilderten Ausgangslage ohne Aussicht auf Erfolg. Im Idealfall hat die Dame das Geld sogar für den Kauf eines Grundstücks verwendet. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass das Geld mittlerweile für die Rückzahlung von Schulden, Partys, Anschaffung von Auto, Moped und sonstigen wichtigen Gebrauchsgegenständen verbraucht ist. Mit Sicherheit sind die wenigsten dieser Investitionen auf den Namen Ihrer Geschäftspartnerin registriert. Angenommen, Sie machen die Dame tatsächlich ausfindig, dann werden Sie dem Argument, das Sie ihr das Geld geschenkt haben, kaum einen brauchbaren Beweis entgegenhalten können. Es tut mir leid, aber ich kann Ihnen da keine Hoffnung machen.
Einfuhr von verschreibungspflichtigen Medikamenten nach Thailand
Ein TIP-Leser fragt: Ich habe heute eine Frage, deren Antwort sicherlich alle hier lebenden deutschen Rentner und Pensionäre interessiert, sofern sie noch einen deutschen Wohnsitz haben und in Deutschland als Rentner oder Pensionär krankenversichert sind.
Zur Sache: Einmal im Jahr fliege ich für 4 Wochen nach Deutschland und lasse mich von meinem Arzt durchchecken und mir diverse Medikamente verschreiben. Doch reichen die dann nur für 3 Monate, da der Arzt leider nicht mehr aufschreiben kann.
Er würde mir aber Rezepte ausstellen, wenn eine Angehörige von mir diese dann abholt und mir die Medikamente per Post nach Thailand sendet. Für mich wäre das von Vorteil, da ich hier nicht krankenversichert bin und die Medikamente in Deutschland freibekomme.
Meine Frage nun: Ist das erlaubt und wie macht sie es am besten. Braucht sie pro Päckchen mit den Medikamenten eine Bestätigung des Arztes, dass ich die Medikamente als Langzeiturlauber haben muss?
Sind sonst noch irgendwelche Zollvorschriften zu beachten?
Antwort:
Lassen Sie sich Ihre Medizin per DHL oder TNT nach Thailand schicken. Diese Dienstleister wissen, was erlaubt ist oder nicht, vor allem wird es richtig deklariert, damit Sie es ohne Probleme entgegen nehmen können.
Da es sich um persönliche Medizin handelt, könnte es sein, dass Sie diese persönlich abholen müssten.
Darüber könnten Sie sich aber bei diesen Dienstleistern im Vorfeld schon informieren.